Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebung Betr. Akten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
hab schon einiges zur Aufhebung gelesen, hauptsächlich wg. Vergütung.
Jetzt meine Frage: Welche Akten gebt ihr dem Betreuten zurück? ...
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03.08.2020, 09:00 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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Aufhebung Betr. Akten
Hallo,
hab schon einiges zur Aufhebung gelesen, hauptsächlich wg. Vergütung. Jetzt meine Frage: Welche Akten gebt ihr dem Betreuten zurück? Sämtlichen Schriftverkehr mit dem Amt (versch. Genehmiungen...Kontoaufl., Unterbringungsbeschl....) würde ich behalten. Alles andere wie Banksachen, Krankenkasse, Wohnungsangelegenheiten usw. gebe ich zurück? Oder sind noch andere Dinge zu beachten-ist meine erste Aufhebung wg. Erreichung der Selbständigkeit durch Gesundung. Lg Pfingstrose |
03.08.2020, 10:04 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Sei auch du so nett und schaue mal hier
https://www.forum-betreuung.de/recht...ergegeben.html zu deiner Frage nach. Ob Aufhabung oder Beendigung oder Übergabe an einen Nachfolger hanedlt es sich letzlich um dasselbe Procedere.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
03.08.2020, 11:00 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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der zweite Link geht bei mir nicht?
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03.08.2020, 11:09 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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https://www.forum-betreuung.de/recht...ergegeben.html
mit Hilfe der Suchfunktion bitte weiterschauen. Das schaffst du schon
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
03.08.2020, 11:45 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Und hier: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...usstätigkeiten
Faustregel: alles, was der gesetzlichen Vertretung des Betreuten diente (§ 667 BGB). Schreiben des Betreuungsgerichts (und Vergütungskorrespondenz) gehören nicht dazu. Die kann der Berechtigte aber beim Betreuungsgericht einsehen (§ 13 FamFG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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