Dies ist ein Beitrag zum Thema Coronahilfe USA Sozialhilfe im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Da diese Frage von allgemeinem Interesse sein könnt/ist wurde der Beitrag nach hier verschoben. So hat jeder etwas davon
M. ...
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05.08.2020, 22:47 | #1 |
Forums-Geselle
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Ort: Bayern
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Coronahilfe USA Sozialhilfe
Da diese Frage von allgemeinem Interesse sein könnt/ist wurde der Beitrag nach hier verschoben. So hat jeder etwas davon
M. Mohr Hallo zusammen, mein B. ist Rentner und Amerikaner, bezieht "aufstockende Sozialhilfe" (Grundsicherung im Alter). Er bekommt eine amerikanische Rente auf ein US-Konto, eine deutsche Rente auf sein hiesiges Konto. Nach meinen Recherchen war er berechtigt fuer die US-Coronahilfe, hat schon immer danach gefragt, nun sind die 1200 Dollar auf seinem US-Konto eingegangen. Wenn ich § 82 SGB 12 lese, sind alle Einünfte ausser den dort aufgeführten Ausnahmen als Einkommen anzurechnen. Andererseits haben wir mit der Coronaepidemie eine absolute Sondersituation, z.B. wird das zusätzliche "Corona"-Kindergeld nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Es soll ein Konjunkturanschub sein. Das soll ja die Coronahilfe aus den USA auch sein. Aber in einem US-Gesetz kann natürlich kein Bezug auf deutsche Gesetze genommen werden. Habt ihr noch Argumente, das Geld anrechnungsfrei zu belassen? Vielen Dank und Grüsse Pino |
06.08.2020, 10:34 | #2 |
Moderator
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Hallo Pino, grundsätzlich ist alles Einkommen, § 82 SGB XII. Siehe aber § 83 Abs. 1 SGB XII. Zu solchen zweckbestimmten (also anrechnungsfreien) Leistungen gehören zB Pflegegeld oder Blindengeld sowie die Grundrente nach dem BVG (Kriegsbeschädigte und Gleichgestellte wie Opfer von Gewalttaten oder Impfgeschädigte).
Was ist denn die Zweckbestimmung dieser US-Leistung? Wenn es nicht bestimmt ist oder allgemein dem Lebensunterhalt dient („Konjunktur“ klingt danach), muss es dem SHT mitgeteilt werden (§ 60 SGB I). Sonst ist das Betrug (und für den Betreuer Beihilfe dazu). Wird dann ggf auf mehrere Monate verteilt (§ 82Abs. 7 SGB XII). Es müsste dann nach dem Devisenankaufskurs in € umgerechnet werden.
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06.08.2020, 11:16 | #3 |
Forums-Geselle
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Das dürfte einer der springenden Punkte sein. Wie auch das zusätzliche Kindergeld des deutschen Fiskus soll es die Konjunktur ankurbeln.
Das Ankurbeln verpufft, wenn es auf Sozialleistungen angerechnet wird, weil der Empfänger dann nicht mehr Geld zum Ausgeben hat. Beim Kindergeld hat das der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich so geklärt. Der US-Gesetzgeber kann für den deutschen Rechtsraum nichts klären. Aber die Zweckbestimmung ist dieselbe. |
06.08.2020, 11:26 | #4 |
Moderator
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Auf jeden Fall dem SHT melden. Natürlich mit dem Hinweis, dass man nach § 83 SGB XIi von Nichtberücksichtigung ausgeht. Dürfte erstmal strittig werden. In Bayern (US-Besatzungszone) dürfte es solche Fälle öfters geben. Da gibts bestimmt Anwälte, die sich mit solchen Verwicklungen auskennen.
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06.08.2020, 11:31 | #5 |
Forums-Geselle
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Horst, Danke schonmal.
Ich hoffe noch auf Anregungen für die Argumentation aus der "Schwarmintelligenz" der Betreuergemeinde . Viele Grüße Pino |
06.08.2020, 11:33 | #6 |
Moderator
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Offenbar erwartest du für den Betreuten günstigere Regelungen. Die gibts aber nicht. Da nützt auch die „Schwarmintelligenz“ nichts. Das wird durchgeklagt werden müssen: Keine Sonderregeln beim Einkommen, nur beim Vermögen (das muss man aber bereits vor der SH-Befürftigkeit gehabt haben):
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/...ang-sgb12.html Alternative: man verschweigt es dem SHT (begeht also Betrug) und hofft darauf, dass es keinem auffällt.
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06.08.2020, 12:01 | #7 | ||
Forums-Geselle
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Zitat:
Danke für den link. Beim Elterngeld gibt es ja eine einkommensbezogene Sonderregel. Zitat:
Ein Betreuer ist zwar kein Anwalt, aber ich sehe uns inhaltlich schon als Teil der Rechtspflege mit den entsprechenden Pflichten. Ich würde für keine betreute Person lügen. Natürlich melde ich das an das Sozialamt, aber mit ein paar Argumenten in der Tasche schreibt es sich leichter. Wenn er das Geld behalten kann, fände ich das gut. Ob ich dafür genug gewichtige Argumente finde, weiss ich noch nicht. Viele Grüße Pino |
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06.08.2020, 12:48 | #8 |
Moderator
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Ob ich das für mich bestätigen kann, niemals zu lügen? Ein hoher Anspruch.
Zur Corona-Hilfe: hier Infos zur Anrechnung auf ALG 2, die sinngemäß auch bei Sozialhilfe gelten dürften: https://www.hartziv.org/news/2020080...erden.html/amp Ich würde dann damit argumentieren, dass eine Auslandszahlung mit gleicher Zielsetzung nicht schlechter als eine inländische behandelt werdeb darf, das wäre ja eine Ungleichbehandlung ohne Sachgrund.
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06.08.2020, 17:28 | #9 |
Forums-Geselle
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Vielen Dank,
das hört sich doch sehr passend an. Ich probiere es damit. Viele Grüße Pino |
06.08.2020, 22:09 | #10 |
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Moin moin
Der Tipp von Horst ist schon mal echt gut. Trifft er aber auch auf Betreute zu, die 1 Jahr lang gearbeitet haben (befristet bis zum 31.7.2020) und danach vom Arbeitgeber die Covid-19-Zulage bezahlt bekommen, jetzt aber von ALG 2 leben? Das wäre keine Aufstockung durch das JC. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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