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Posteingang nach Ende der Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Posteingang nach Ende der Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, vor einigen Monaten ist eine Betreute von mir verstorben, deren Eigentumswohnung ich kurz zuvor noch verkauft habe bzw. verkaufen ...


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Alt 06.08.2020, 11:51   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard Posteingang nach Ende der Betreuung

Hallo,


vor einigen Monaten ist eine Betreute von mir verstorben, deren Eigentumswohnung ich kurz zuvor noch verkauft habe bzw. verkaufen musste. Nun erhalte ich vom Grundbuchamt eine Eintragungsbekanntmachung über die Auflassung bzw. den Eigentümerwechsel. Die Erben sind mir offiziell nicht bekannt. Würdet Ihr das Schreiben wieder an das Grundbuchamt zurücksenden mit der Bitte, dieses an die Erben oder ggf. das Nachlassgericht zu übersenden, oder es zu Euren Akten geben?


mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 06.08.2020, 12:06   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 202
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Hallo,

Würdet Ihr das Schreiben wieder an das Grundbuchamt zurücksenden mit der Bitte, dieses an die Erben oder ggf. das Nachlassgericht zu übersenden, oder es zu Euren Akten geben?

mfg

Ja, ich würde es definitiv dorthin zurückschicken mit dem Hinweis, dass die Betreuung mit dem Tod geendet hat und Du nicht mehr empfangsberechtigt bist.



Wenn ich selber eine Nachlaßpflege angeregt habe, sammle ich auch schonmal Post und übergebe sie dann gesammelt an den Nachlasspfleger. Aber nur solche Post, bei der durch Zeitablauf nichts "anbrennt". Die Bestellung dauert bei uns schonmal ne Weile. Die Rückmeldung des Betreuungsendes an den Absender gebe ich aber immer.



Gruß
Pino
Pino ist offline  
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Alt 24.05.2021, 20:51   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
Standard

Hallo Pino !

Wie hast du damals eine Nachlasspflegschaft angeregt, vielleicht kannst du mir hier Unterstützung geben ?

Nach meinen Informationen ist es sinnvoll eine Nachlasspflegschaft bei dem Nachlassgericht zu beantragen, wenn die Erben unbekannt sind oder eine Nachlassverwaltung bei dem Nachlassgericht zu beantragen, wenn der bekannte Erbe das Vermögen schädigen könnte.

Alexander
alexander000 ist offline  
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