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Abrechnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen! Im März 2020 wurde ich zur Berufsbetreuerin für eine Frau mit Intelligenzminderung bei frühkindlicher Hirnschädigung bestellt. Leider konnte ...


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Alt 13.10.2020, 11:44   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 25.11.2019
Beiträge: 6
Standard Abrechnung

Hallo zusammen!

Im März 2020 wurde ich zur Berufsbetreuerin für eine Frau mit Intelligenzminderung bei frühkindlicher Hirnschädigung bestellt. Leider konnte ich meiner Tätigkeit nicht nachgehen, da die Eltern meiner Betreuten jegliche Kontaktversuche ins Leere haben laufen lassen. Meine Anrufe, Schreiben oder auch persönlichen Besuche wurden ignoriert. Nun wurde die Betreuung mit Beschluss vom 06.10.2020 aufgehoben.

Meine Frage ist nun, ob ich für die Zeit von März- Oktober meine "Tätigkeit" in Rechnung stellen kann. Ich habe schlichtweg nichts machen/unternehmen können und fühle mich irgendwie nicht wohl dabei, hierfür eine Vergütung zu berechnen. Wie sieht das denn rechtlich aus? Vielleicht kann mir jemand eine Antwort darauf geben

Vielen Dank und viele Grüße

Sabrina
sorth84 ist offline  
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Alt 13.10.2020, 12:05   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Hallo,


da es sich bei der Vergütung um eine Pauschale handelt ist das unabhängig von der von der geleisteten Arbeit.


Du hast ja wohl schon Tätigkeiten in dieser Sache entwickelt, die aber leider nicht erfolgreich waren.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 13.10.2020, 13:00   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,804
Standard

Es gibt keinen Grund, hier keinen Vergütungsantrag zu stellen. Bei der Betreuervergütung gehts nicht um ein Erfolgshonorar. Eine „Verwirkung“ des Anspruches auf Betreuervergütung gibts nur in Fällen von Untreue des Betreuers zu Lasten des Betreuten.

In diesem Sinne hat auch mehrfach der BGH entschieden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 13.10.2020, 22:27   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.05.2018
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 51
Standard

Zitat:
Zitat von sorth84 Beitrag anzeigen
Hallo zusammen!
... jegliche Kontaktversuche ins Leere haben laufen lassen. Meine Anrufe, Schreiben oder auch persönlichen Besuche...
Klingt jetzt auch nicht nach nichts...
knoips ist offline  
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