Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausverkauf zu Ungunsten des Betreuten im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Da wurde dann wohl gelost. Bei 5.000€ kann ich das auch noch nachvollziehen. Also haben wir umgehend unser Gebot ...
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15.10.2020, 09:14 | #11 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wer sollte euer Gebot denn an den Betreuer weiterleiten wenn nicht ihr selbst? Das Gericht ist mit irgendwelchen Geboten zunächst nicht befasst. Das muss alles über den Betreuer laufen.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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15.10.2020, 09:40 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Bei der Summe ist das schon merkwürdig. Aber nochmal: um hier etwas weiteres anzuleiern, müsste es um die Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Betreuten gehen - und die werden halt nicht vom Beinahe-Vertragspartner vertreten. Das wird der Cowboy auch sicher wissen, auch ihm gehts eigentlich darum, den Vertrag zu bekommen; dass der Betreute dadurch mehr Geld bekäme, wäre da nur der Nebeneffekt.
Deshalb: keine Rechtsgrundlage: weder strafrechtlich noch aus dem Gesichtspunkt des Amtshaftungsrechtes. Nämlich: weil der Rechtspfleger halt nur Amtspflichten ggü dem Betreuten, aber nicht einem Dritten ggü hat.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.10.2020, 15:38 | #13 |
Einsteiger
Registriert seit: 17.07.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 10
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Hallo,
nein, es war keine Zwangsversteigerung. Das Haus wurde ganz normal über einen Makler verkauft. Jeglicher Kontakt lief über den Makler. Wir kennen weder die Namen der Kinder (die gelost haben) noch den des Betreuers. Unsere Gebote haben wir also an den Makler gegeben. Dieser hat - nach eigener Aussage - das Gebot an die Kinder weitergereicht. Aber es sei "zu spät" gewesen, da "die Sache bereits bei Notar" liege. Was mich wundert. Ich hätte nicht gedacht, dass innerhalb von 4 bis 5 Tagen die Zustimmung eines Betreuungsgerichtes vorliegen könne und der Notartermin bereits geplant sei. (Einschub: Als gelost wurde, lag unser erstes Gebot nur 4000€ höher - hier fragte ich den Makler, wie das denn vor dem Betreuungsgericht gerechtfertigt werden würde. Antwort: die werden von unserem Angebot nichts erfahren. Aus diesem Grunde erhöhten wir nochmal so massiv, denn wir gingen davon aus, dass man einen solchen immensen Unterschied dann doch weiterreichen müsse.) Meine Auffassung ist halt gewesen, dass der Rechtspfleger seinen Pflichten nur dann nachkommen kann, wenn er Kenntnis auch über unser Gebot hat - welches dieselben vertraglichen Konditionen umfasst. Nur eben 25.000€ mehr Kaufpreis bietet als der nun angenommene Vertrag. Und selbst, wenn wir den Zuschlag nicht bekommen, hätte ich jetzt gedacht, dass die anderen Käufer zumindest gleichziehen müssen. Denn 25.000€ mehr oder weniger sollten doch schon von Interesse sein. Falsch gedacht. |
16.10.2020, 16:01 | #14 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Es kann tatsächlich sein, dass schon vor dem Notartermin die Genehmigung eingeholt wurde, nämlich wenn vorab ein Verkehrswertgutachten erstellt wurde, was dann vermutlich auch Grundlage der Ausschreibung war. Und vielleicht keiner ernstlich mit deutlich höheren Angeboten gerechnet hat. Das könnte schon fahrlässig seitens des genehmigenden Rechtspflegers gewesen sein. Jedenfalls mit einer Vorabgenehmigung und einem Vertragspartner, der die in der Genehmigung genannten Konditionen erfüllt, kann so etwas natürlich sehr schnell beurkundet werden. In diesem Rahmen natürlich ist der Betreuer dann frei, den Vertragspartner (unter Mehreren) auszuwählen. Frage wäre, ob bei der beschriebenen Angebotsentwicklung der Betreuer nicht verpflichtet gewesen wäre, das Gericht zu verständigen statt von der Genehmigung weiterhin Gebrauch zu machen. Aber nochmal: ein aussenstehender Dritter kann das nicht ahnden lassen, insbes wenn der Betreuer ein Familienangehöriger ist. Dann ist eine etwaige Straftat (Untreue) ein Antragsdelikt, das nur der Brtreute selbst oder ein im Rahmes eines Betreuerwechsels ausgetauschter Betreuer (§ 77 StGG) zur Anzeige bringen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (16.10.2020 um 17:52 Uhr) |
16.10.2020, 22:54 | #15 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Nur weil jmd. einen Betreuer hat, muss nicht der Höchstbietende den Zuschlag kriegen.
Selbst wenn das Ganze noch nicht beim Notar gelegen hätte. Der Käufer hat ja wohl mündlich sicher bereits eine Zusage erhalten. Es soll Menschen geben, die sich an sowas halten. Es wär auch nicht fair. Die Leute z. B. die von meinen Eltern das Haus meiner Oma gekauft (hatte aber nichts mit Betreuung zu tun, war geerbt) haben, haben direkt nach der mündlichen Zusage ihre Mietwohnung gekündigt. Nur weil hier jnd. einen Betreuer hat, wär es nicht fair, dem Käufer nach 5 Tagen zu sagen: ätsch, wird doch nichts. Ich bin auch nicht sicher, ob das ginge. Sind nicht auch mündliche Verträge (manchmal) bindend? Du warst einfach zu spät dran mit Deinem Angebot. |
16.10.2020, 23:05 | #16 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Du denkst grundsätzlich fslsch. Du bist hier nicht Käufer. Andere auch nicht Käufer ist einzig die Person, an die (vorerst mündlich) verkauft wurde.
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