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BTHG - Mehrbedarfsfalle ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema BTHG - Mehrbedarfsfalle ? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von MGleiss Damit dies nicht passiert, einfach Mz. G/aG aberkennen lassen = mehr Geld bleibt beim Betreuten. Also ...


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Alt 23.10.2020, 12:59   #11
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
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Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat von MGleiss Beitrag anzeigen
Damit dies nicht passiert, einfach Mz. G/aG aberkennen lassen = mehr Geld bleibt beim Betreuten.

Also wenn dies die Konsequenz dieses Sachverhalts darstellt, ist doch klar, dass mit dieser Verfahrensweise was nicht stimmen kann. Man kann doch nach dem Bescheid einer Vergünstigung bzw. üner einen Nachteilsausgleich nicht schlechter dastehen als zuvor. Ich werde in diesem Zusammenhang - zwei Betreuten habe ich ja schon, wo dies zutriftt - Widerspruch bzw. einen Überprüfungsantrag stellen.


mfg
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Alt 23.10.2020, 18:35   #12
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin

Jetzt komme ich aber bvoll ins Rotieren wg. des Mehrbedarfes.

Wenn es um Mehrbedarf wg. der Mittagsverpflegung gehen sollte, dann würde ich den Einrichtungen ordentlich auf die Finger klopfen:
Entweder ist die Mittagsverpflegung in der TGS bzw. der WfbM geleistet worden, dann steht dieser auch der Betrag von 64,60 € zu.
Oder die Mittagsverpflegung ist wg. Coronabedingter Schließung doch im Heim geleistet worden, dann steht das Geld eben dem Heim zu. Auf keinen Fall aber beiden, wenn nur einer geleistet hat.

(Wg. Coronabedingter Schließungen habe ich gerade den Fall, dass sowohl Heime als auch (mehr aus Versehen) die WfbM das Geld fordert. Ein Einrichtungsträger fordert die 64,60 € sogar von jemand, der Rentner und Selbstversorger ist und sogar auf die Mehrverpflegung in der WfB verzichtet. Das ist wohl eher ein Gag, der im Rahmen der automatisierten Bearbeitung untergekommen ist....


Die andere Variante ist ein Mehrbedarf aufgrund der Merkzeichen im SchwBi-Ausweis. Hier geht es aber nicht ums Essen oder die ausserhäusliche Mittagsverpflegung - auch wenn der Preis erst mal in der selben Höhe gefodert wird.
Aber auch hier halte ich es für unzulässig, die Forderung i.H.v. 64,60 € zu stellen. Egal ob gegen einen GruSi- oder einen Rentenempfänger.
Grundsicherungsemfänger*innen haben - egal ob in einer Wohnung oder in einem Heim - aufgrund der Mz G, AG, H oder B einen Anspruch auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf wurde ihnen auch als Heimbewohner*innen zugestanden und nicht von der Heimeinrichtung abgezogen.
(Und hier war bzw. ist es auch egal, ob die genannten Merkzeichen aufwändigere Ernährung oder mehr sonstigen Unterstützungsbedarf bedeuten würden)
Deshalb sollte es wohl auch nicht zulässig sein, diejenigen zur Kasse zu bitten, die ihre Wohn- und Nebenkosten als Rentner*innen selber zahlen.
Das wäre keine Gleichbehandlung sondern eher ein Diskriminierung.


Unabhängig davon halte ich es für totalen Blödsinn dass jemand, weil er nachgewiesenermaßen gehbehindert ist, ausgerechnet sein Essen doppelt bezahlen muss.

MfG

Imre
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Alt 23.10.2020, 20:01   #13
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen

Die andere Variante ist ein Mehrbedarf aufgrund der Merkzeichen im SchwBi-Ausweis. Hier geht es aber nicht ums Essen oder die ausserhäusliche Mittagsverpflegung - auch wenn der Preis erst mal in der selben Höhe gefodert wird.
Aber auch hier halte ich es für unzulässig, die Forderung i.H.v. 64,60 € zu stellen. Egal ob gegen einen GruSi- oder einen Rentenempfänger.

Hallo Imre,


der Mehrbedarfsbetrag hinsichtlich der Schwerbehinderung (Merkzeichen G) beträgt nicht 64,60 Euro (das ist der fürs Essen) sondern 64,94 Euro ( 17 % des maßgeblichen Regelbedarfs; siehe Link im o.g. Ursprungsbeitrag).
Beide Mehrbedarfe haben nichts miteinander zu tun.



Zitat:
Deshalb sollte es wohl auch nicht zulässig sein, diejenigen zur Kasse zu bitten, die ihre Wohn- und Nebenkosten als Rentner*innen selber zahlen.
Das wäre keine Gleichbehandlung sondern eher ein Diskriminierung.
Finde ich auch.


mfg
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Alt 23.10.2020, 20:12   #14
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Der massgebliche Regelsatz für eine Alleinstehende Person beträgt aber doch aktuell 432€, so dass sich ein Mehrbedarf bei 17% von 73,44€ ergibt.


Vielleicht nochmal nachrechnen?


Gruss,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 23.10.2020, 20:18   #15
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat von MurphysLaw Beitrag anzeigen
Der massgebliche Regelsatz für eine Alleinstehende Person beträgt aber doch aktuell 432€, so dass sich ein Mehrbedarf bei 17% von 73,44€ ergibt.


Vielleicht nochmal nachrechnen?


Gruss,
MurphysLaw

Hallo,


es ist in meinem Fall aber nicht die Regelbedarfsstufe 1 sondern die Stufe 2 (389,-- Euro) maßgebend.

Wobei ich jetzt gerade bemerke, dass der Sozialleistungsträger noch den RB aus dem Jahr 2019 in Ansatz gebracht hat (17% von 382,-- Euro).



Nur Verwirrung. Ich geb die Sache jetzt einem Anwalt zur Überprüfung und Ende. Sag Euch dann Bescheid.



mfg
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Geändert von carlos (23.10.2020 um 20:38 Uhr)
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Alt 31.10.2020, 10:38   #16
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Soweit mir bekannt ist, sind bereits Klagen beim Sozialgericht anhängig (in Baden-Württemberg).

Der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung (Mz. G/aG) wird aktuell von jeder Einrichtung für Behinderte Menschen in Rechnung gestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene Grundsicherung bekommt oder eine Rente/Wohngeld/Lohn aus WfBM.
MGleiss ist offline  
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