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BTHG - Mehrbedarfsfalle ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema BTHG - Mehrbedarfsfalle ? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, hinsichtlich der Modalitäten bzw. der Kostenerstattung an die Einrichtungen bin ich auf einen m.E. gut erklärenden Link gestossen: https://www.zieglersche.de/media/202...gsstellung.pdf ...


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Alt 21.10.2020, 14:15   #1
Berufsbetreuer
 
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Standard BTHG - Mehrbedarfsfalle ?

Hallo,


hinsichtlich der Modalitäten bzw. der Kostenerstattung an die Einrichtungen bin ich auf einen m.E. gut erklärenden Link gestossen:
https://www.zieglersche.de/media/202...gsstellung.pdf


Demnach hat die Einrichtung einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bewohner in Höhe der mtl. Kosten der Unterkunft + Barbetrag (116,64 Euro) + Bekleidungspauschale (23,00 Euro) sowie für den Mittagessen-Mehrbedarf (64,60 Euro) und evt. Mehrbedarfe (z.B. wenn ein Schwerbehindertenmerkzeichen zuerkannt wurde).

Bei mittellosen Betreuten bzw. solchen wo das Einkommen nicht ausreicht, wird dies weiterhin allles (ergänzend) vom Amt übernommen, so dass der Bewohner auf jeden Fall nicht schlechter dasteht als vor dem 1.1.2020.

Habe ich soweit alles richtig beschrieben?

So, jetzt habe ich aber einen Betreuten, dessen Rente ausreicht um seine existenzsichernde Leistungen selbst zu tragen, und er somit auch mehr Geld zur Verfügung hat als vor dem 1.1.2020.

Würde ich für diesen nun ein Schwerbehinderten-Merkzeichen beantragen (was wohl bewilligt werden dürfte), so würde ihm dadurch aber weniger Geld als bisher zur Verfügung bleiben, da er - gemäß dem o.g. Link - diesen Mehrbedarf (mtl. 64,94) an das Heim erstatten müsste bzw. die Rechnung sich entsprechend erhöhen würde.


Also sollte ich dies doch besser lassen, zumal der Betreute eh' kein Beiblatt zwecks Fahrvergünstigung in Anspruch nehmen würde. Irgendwie verwirrend, finde ich. Oder liege ich da falsch?



mfg
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Alt 21.10.2020, 17:56   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin

Vielleicht vberstehe ich noch nicht alles ganz oder ganz richtig.
Aber um was für eine Einrichtung geht es denn:
Pflegeeinrichtung oder Eingliederungshilfe?

Das hier:
"Demnach hat die Einrichtung einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bewohner in Höhe der mtl. Kosten der Unterkunft + Barbetrag (116,64 Euro) + Bekleidungspauschale (23,00 Euro) sowie für den Mittagessen-Mehrbedarf (64,60 Euro) und evt. Mehrbedarfe (z.B. wenn ein Schwerbehindertenmerkzeichen zuerkannt wurde)."
klingt mehr nach einem Pflegeheim und nicht nach Eingliederungshilfe.

Die Fragestellungen in Deinem Text klingen mehr nach einem Betreuten in einer EGH-Einrichtung.

Ebenso müßte geklärt werden, um welchen Mehrbedarf es sich handelt. Aufändige Ernährung oder die Mittagsverpflegung in einer WfbM oder Tagesstätte.

Wenn er da eine Rente hat, die über den Miet- und Versorgungskosten sowie dem theoretischen Barbetrag liegt, dann kann er noch wohngeld beantragen.
Oder es ist so knapp, dass sich doch Grundsicherungsleistungen zu der Rente lohnen.

Nur in dem letzten Fall wäre dann auch die Pauschale wg. Mehrbedarf, aufgrund Mittagsverpflegung z.B. in der WfbM oder Tagesstätte möglich.

Lohnt sich die Grundsicherung nicht und der Betreute kann seine Kosten von Rente und Wohngeld tragen, dann hat er die Kosten für den Mehrbedarf an der Backe und bekommt sie aber nicht erstattet.

Die Überlegung, einen SchweBi mit Merkzeichen zu beantragen wirkt sich da m.E. grundsätzlich erst mal nicht nachteilhaft aus. Eher im Gegenteil: Als Grundsicherungsempfänger hätte er generell einen höheren Anspruch und könnte damit doch in GruSi-Leistungen fallen - und bekäme den Mehrbedarf erstattet.
Er fällt also vielleicht doch vom Einkommen her in die Bedarfsgruppe.

Wenn er nicht schlechter gestellt werden darf und seine Rente knapp unter der Grenze liegt, dann hat er auch Anspruch auf die entsprechenden Leistungen.

Falls er genug Rente hat, um alles bezahlen zu können, dann kann er aber auch entscheiden, ob er die Mittagsverpflegung in der WfbM oder Tagesstätte haben will, oder sich Schnittchen schmiert...
...aber er liegt im Einkommen auch über der Grenze.

MfG

Imre
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Alt 22.10.2020, 08:39   #3
Berufsbetreuer
 
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Danke für Deinen Beitrag Imre,


Konkret:
D. Betreute lebt in einer Einrichtung der Lebenshilfe. Er bezieht eine EU-Rente in Höhe von 730,-- Euro + Wohngeld in Höhe von 305,-- Euro; also insgesamt 1.035,-- Euro.
Die Leistungen für den Bedarf in einer besonderen Wohnform werden direkt vom Amt an die Einrichtung überwiesen. Da sein Einkommen ausreicht hat er keinen GruSi-Anspruch, da er seine existenzsicherne Leistungen selbst tragen kann. Von seinem Einkommen muss er daher seine Wohnkosten in Höhe von ca. 450,-- Euro zuzüglich 249,36 Euro (Betrag der Regelbedarfsstufe 2 abzüglich Barbetrag und Bekleidungsgeld) an das Heim überweisen; also mtl. insgesamt ca. 700,-- Euro. Dazu noch den Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung in Höhe von 64,60 Euro. Somit bleiben ihm unterm Strich noch ca. 271,-- Euro. Wenn er aber nun noch ein Schwerbehinderten-Merkzeichen erhält muss er diesen Mehrbedarfs-Betrag (64,94 Euro Euro) auch noch an das Heim überweisen. Somit blieben ihm zwar noch ca. 206,-- Euro. Das ist zwar immer noch mehr als nach der alten Regelung aber m.E. insofern seltsam, da sich die Zuerkennung eines Merkzeichens ja normalerweise positiv auswirkt, hier aber für ihn negativ.



mfg
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Alt 22.10.2020, 20:33   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin Carlos

Das ist ja spannend...

Bei einem meiner Betreuten in einem LH-Heim darf dieser auch Wohnkosten kalt inkl. Heizkosten und Nebenkosten 384,00 €
zzgl. zusätzlicher Kosten gem. §42a Abs.5 Satz 4 SGB II in Höhe von ca. 92,00 € = 476,00 € Gesamt-Wohnkosten zahlen.

Dazu kommt die Vollverpflegung ausserhalb des tagesstrukturierenden Angebotes i.H. v. ca. 135,00 €
Dazu kommen noch Leistungen der Hauswirtschaft (Mittel für Körperpflege, Hygieneartikel, Heimtextilien (z.B. Bettwäsche, Handtücher), Geschirr i.H.v. ca. 43,00 €

Alles zusammen: 476 + 135 + 43 = ca. 654 €

Natürlich muss er auch den Mehrbedarf i.H.v. 64,60 € an die WfbM überweisen. Im Vertrag steht aber nirgendo etwas, dass er wg. seines Schwerbehinderung (GdB 100, Merkzeichen GB&H) den Mehrbedarf aber ach noch mal an das Heim abdrücken muss.

Im W+B-Vertrag steht aber nirgendwo etwas von Regelbedarfsstufe 2 abzüglich Barbetrag und Bekleidungsgeld. Worauf bezieht sich denn diese Berechnung?
Zumindest ist mir das für eine Einrichtung der EGH völlig schleierhaft, was da von Deinem Betreuten gefordert wird.
Und das der Mehrbedarf auch noch von zwei Stellen gefordert werden könnte halte ich für unzulässig.

Dass Dein Betreuter den Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung vom Sozi nicht wieder einfordern kann, liegt an dem dem Wohngeld (kein Anspruch auf GruSi), dafür kann er das Weihnachtsgeld und Gratifikationen der WfbM behalten.

Anderes Bundesland, andere Sitten?

MfG

Imre
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Alt 22.10.2020, 22:08   #5
Berufsbetreuer
 
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
n muss.

Im W+B-Vertrag steht aber nirgendwo etwas von Regelbedarfsstufe 2 abzüglich Barbetrag und Bekleidungsgeld. Worauf bezieht sich denn diese Berechnung?

siehe hierzu meinen o.g. Link unter "Erläuterungen zur Rechnungsstellung".
Den Gesetzestext hierzu bzw. die rechtliche Grundlage habe ich noch nicht gefunden.



In einem betr. Sozialleistungsbescheid (Bundesland: Baden-Württemberg) steht hierzu:
"Der Mehrbedarfsbetrag in Höhe von mtl. 64,94 Euro ist von Ihnen (dem Betreuten) selbst aufzubringen und direkt an die Einrichtung zu überweisen".

Zitat:
Und das der Mehrbedarf auch noch von zwei Stellen gefordert werden könnte halte ich für unzulässig.
Dieser Mehrbedarf wird ja nicht von 2 Stellen gefordert, sondern ist von dem Betreuten an die Einrichtung zu entrichten,
da "die Kosten für diesen Mehrbedarf in der Einrichtung entstehen" (siehe auch hierzu den o.g. Link).


Wie gesagt, diese Problematik betrifft bzw. "schadet" ja nur denen, die keine Grundsicherung benötigen bzw. erhalten.
Die Regelung gilt - gemäß Bescheid - übrigens erst am dem Monat Mai/2020 (?).



Zitat:
Anderes Bundesland, andere Sitten?
Ist dies nur bei mir in BaWü so?


mfg
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Alt 23.10.2020, 08:31   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Zitat:
Da die Kosten für den Mehrbedarf aber in der Einrichtung entstehen, werden diese Mehrbedarfe dem Menschen mit Behinderung in Rechnung gestellt.

........ steht im Link.

Ich bin jetzt allerdings völlig irritiert durch die Annahme von Imre dass derjenige gleichzeitig aun die WfbM geht. Ist das denn so?

D. h. für mich er zahlt in der Werkstatt für sein Mittagessen und z.B. für die WE oder überhaupt im Heim die Kosten für die mehraufwändige Ernährung.
D.h. tatsächlich dass er zwei Mal zahlt aber nur einmal erstattet bekommt. Der Mittagessenbetrag in der Werkstatt fällt trotzdem zur Zahlung an. Dort isst er ja auch was ich für keinen "Luxus" halte denn gemeinsames Mittagessen verbindet irgendwie meistens.

Mit einer gesonderten Rechnung wegen tageweiser Anbwesenheit kommt man auch nicht weiter da er ja täglich zumindest das "kostenaufwändige Abendessen" in dem Heim zu sich nimmt - nehme ich zumindest an.

Das scheinen wohl individuelle Einzelfälle zu sein die weniger mit dem Bundesland zu tun haben, die aber vereinzelt scheinbar vorkommen.
Du bzw. er fährt wohl finanziell wirklich besser wenn du den Antrag auf SchweBi sein lässt zumal er wie du schreibst eh nichts davon in Anspruch nehmen würde.


PS: hoffentlich habe ich jetzt nicht noch für mehr Verwirrung gesorgt
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.10.2020, 10:51   #7
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Da ich (zum Glück) nicht so viele BTHG-Fälle habe, bin ich bei diesem Thema kein Voll-Experte. Dennoch erscheint hier wirklich Einiges verwirrend.

Jetzt ist mir auch klar, warum bei den Info-Veranstaltungen vor Einführung des neuen BTHG so Wert darauf gelegt wurde, dass - sofern noch noch nicht bewilligt - Anträge auf Zuerkennung von Schwerbehindertn-Merkzeichen gestellt werden - dies bedeutet ggf. zusätzlichen Cash für die Einrichtungen.
Die Logik dahinter ist mir immer noch nicht ganz klar. Schließlich erhalten die Einrichtungen - neben den Unterkunfts- und Verpflegungskosten - ja schon genügend Kohle vom Amt für den "Bedarf in der besonderen Wohnform" und ggf. auch (indirekt) Leistungen der Pflegeversicherung. Ob ein Merkzeichen G wirklich rechtfertigt, dass die EInrichtung da nochmals vom Bewohner (ohne Grusi-Anspruch) mtl. 64,94 Euro kassiert, erscheint m.E. bedenklich. Evt. könnte da m.E. eine gerichtliche Klärung angezeigt sein.


mfg
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Alt 23.10.2020, 11:20   #8
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Bei mir ist es genauso. der Betreute bekommt Rente, Wohngeld und Lohn aus WfBM (+ Eingliederungshilfe). Er bekommt keine Grundsicherung (aufgrund Rente/Wohngeld).

Es liegt eine Schwerbehinderung mit dem Mz. vor. Diesen Mehrbedarf nach SGB XII erhält der Betreute nicht, weil er keine Grundsicherung erhält. Die Einrichtung veinnahmt den Mehrbedarf trotzdem bzw. stellt die 64,94 Euro in Rechnung (GruSi Mehrbedarf §30 SGB XII). Dieser ist dann vom Einkommen an die Einrichtung zu begleichen. Das Vorgehen scheint wohl aktuell korrekt zu sein.
MGleiss ist offline  
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Alt 23.10.2020, 11:53   #9
Berufsbetreuer
 
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In der Praxis sieht dies so aus, dass das Amt diesen Mehrbedarf bei seiner Leistung an die Einrichtung (Versorgung in der besonderen Wohnform) in Abzug bringt und festlegt, dass dieser Betrag dann vom Bewohner an die Einrichtung zu leisten ist.
Da fehlt mir immer noch die konkrete Rechtsgrundlage.

Es kann doch aber nicht sein, dass sich Zuerkennung eines Merkzeichens negativ in dieser Form auswirkt. Dann verpufft ja der ganze Vorteil einer evt. Fahrvergünstigung. Im übrigen sollte mir dei Einrichtung dann erstmal nachweisen, dass sie nach Zuerkennung eines Merkzeichens mehr Arbeit mit dem Betreuten hat als zuvor. Oder soll ich in der Konsequenz bei den betr. Versorgungsämtern erklären, dass der Betreute gar nicht mehr so gehbehindert ist und man möge das Merkzeichen doch bitteschön wieder rausnehmen....




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Alt 23.10.2020, 12:08   #10
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Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
In der Praxis sieht dies so aus, dass das Amt diesen Mehrbedarf bei seiner Leistung an die Einrichtung (Versorgung in der besonderen Wohnform) in Abzug bringt und festlegt, dass dieser Betrag dann vom Bewohner an die Einrichtung zu leisten ist.
Da fehlt mir immer noch die konkrete Rechtsgrundlage.

Es kann doch aber nicht sein, dass sich Zuerkennung eines Merkzeichens negativ in dieser Form auswirkt. Dann verpufft ja der ganze Vorteil einer evt. Fahrvergünstigung. Im übrigen sollte mir dei Einrichtung dann erstmal nachweisen, dass sie nach Zuerkennung eines Merkzeichens mehr Arbeit mit dem Betreuten hat als zuvor. Oder soll ich in der Konsequenz bei den betr. Versorgungsämtern erklären, dass der Betreute gar nicht mehr so gehbehindert ist und man möge das Merkzeichen doch bitteschön wieder rausnehmen....




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Auch wenn die Einrichtung den Mehrbedarf vereinnahmt, hat doch ihr Betreuter trotzdem die Fahrvergünstigungen. Meine Betreuten die ausreichend Einkommen haben, müssen den "Mehrbedarf" aus ihrem Einkommen an die Einrichtung abführen. Damit dies nicht passiert, einfach Mz. G/aG aberkennen lassen = mehr Geld bleibt beim Betreuten.
MGleiss ist offline  
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