Dies ist ein Beitrag zum Thema JC-Bescheide nur an Betreuer? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
die Bescheide des hieisigen Jobcenters werden (leider) immer nur an mich als Betreuer gesandt. Ich fände es besser, wenn ...
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26.10.2020, 13:50 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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JC-Bescheide nur an Betreuer?
Hallo,
die Bescheide des hieisigen Jobcenters werden (leider) immer nur an mich als Betreuer gesandt. Ich fände es besser, wenn Ausfertigungen hiervon auch an den Betreuten gingen und - wie in einen speziellen Fall - auch eine Ausfertigung an die Lebensgefährtin meines Betreuten, die in den Bescheiden als Mitglied der BG aufgeführt ist und die auch unter der Betreuung eines Kollegen steht. Kennt ihr diese Verfahrensweise auch so? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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26.10.2020, 15:38 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
HorstD sagt dazu immer dass das richtig ist. Einen rechtl. Anspruch auf Mehrfachbescheide gäbe es nicht. Versuche es einfach nochmal. Hier in DA bekommt der Betreute und der Betreuer alles. Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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26.10.2020, 16:50 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Naja, was heißt „richtig“? Besser fände ich die Mehrfachbenachrichtigung. Nur ist die im Verwaltungsrecht (derzeit) nicht vorgesehen. Es gilt: entweder der Betreuer oder der Betreute. Im Sozialrecht (allg Verw.recht Und Steuerrecht läufts parallel) ist das § 11 SGB X iVm § 53 ZPO. Es folgt zunächst der BGB-Geschäftsfähigkeit.
Ist der Betreute gu oder hat der Betreuer einen passenden EV, ist der Betreute ggü der Behörde ohnehin handlungsunfähig („unfähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen). Letzteres wäre zB Anträge stellen, Bescheide rechtsverbindlich in Empfang nehmen, Rechtsmittel einlegen. Die Beurteilung der GU liegt bei der Behörde. In solchen Fällen hat der Betreuer keine Wahl, er muss sich bei der Behörde melden (sonst betreuungsrechtliche Pflichtverletzung). Ist der Betreute weiterhin (nach Ansicht der Behörde) geschäftsfähig, hat der Betreuer die Wahl: nix tun oder sich bei der Behörde melden und die Vertretungsberechtigung anzeigen. Oder von vorne herein den Antrag für den Betreuten stellen. Dann gilt § 11 Abs 3 SGB X iVm § 53 ZPO. Folge: der Betreute wird (durch das Betreuerhandeln) in diesem Verwaltungsverfahren ebenfalls handlungsunfähig. Also muss auch hier der Bescheid an den Betreuer. Zwar könnte die Behörde daneben auch den Betreuten informieren, aber warum sollte sie das machen? Die rechtsverbindliche Nachricht ist die an den Betreuer. Also wäre das reine Gefälligkeit, das gibts üblicherweise bei Behörden nicht. Außerdem gibts dann auch Betreute, die eh alles missverstehen, den Behördenmitarbeiter ständig am Telefon nerven oder sinnloserweise ständig Widerspruch einlegen (auch wenn sie das rechtlich verbindlich ja gar nicht dürfen). Aber bevor der Widerspruch als unzulässig verworfen werden darf, muss der Betreuer Stellung nehmen können und sowas nervt alle Beteiligten. Dann gibts noch die Betreuten, die gar nix mehr verstehen, weil sie gar nicht (mehr) lesen können und diejenigen, bei denen das Pflegepersonal (illegalerweise) eh die Briefe abfängt und dem Betreuer aushändigt, dann hat man den Schmonzes doppelt. MaW: das alles entspricht vielleicht nicht der UN-BRK. Aber alles andere ist auch nicht besser. Mein Tipp: man scannt ja eh alles ein. Bei den Betreuten, bei denen man meint, dass es Sinn macht, wenn sie Behördenpost kriegen sollten, mailt man sie einfach als PDF. Denn solche Betreffende dürften doch wohl auch Smartphone oder PC beherrschen. Bei Bussgeldbescheiden gibts übrigens eine Ausnahme. Nach § 51 OWiG kriegt das rechtsverbindliche Exemplar der Betreute, eine Kopie der Betreuer (soweit er der Behörde bekannt ist).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
26.10.2020, 22:41 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Der Verwaltungsfachrechtsspeziallist bist du und niemand sonst hier! Es gibt andere Bereiche, nicht das Verwaltungsrecht, wo deine Aussagen hinterfragt werden- aber nicht in solchen Fragen. Die Hoffnung des Fragestellers auf die Antwort: nimm § sowieso und das Problem gelöst, erfüllt sich hier leider nicht. Die Benachrichtung an beide, Betreuten und Betreuer, scheint vom good will und der Vernunft des JC abzuhängen- also sollte man sein Handeln danach ausrichten. PS: Zitat:
[QUOTE Denn solche Betreffende dürften doch wohl auch Smartphone oder PC beherrschen. QUOTE] Das finde ich wieder lustig. Ich halte mich und meine Kunden nicht für den Nabel der Welt. Bei mir können knapp von 50 Kunden nur ca. 5 bis 6 mit den sog. neuen Technolgien umgehen, bzw diese stehen zur Verfügung. Trotz Altersdurchschnittt von ca. 35 bis 40 Jahren
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27.10.2020, 08:41 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 242
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Habe leider das Gefühl, dass es sehr unterschiedlich ist und von Geschäftsstelle zu Geschäftsstelle variiert.
Bei den meisten meiner Betreuten ist es aber jetzt mittlerweile so (nach vielen Briefen, danke Horst!!), dass ich die Post bekomme und die meisten Betreuten auch nochmal eine Ausfertigung. Was manchmal auch zur Verwirrung führt, zB wenn die Post zu ganz unterschiedlichen Tagen (und damit meine ich wirklich mehrere Tage/Wochen) kommt und ich dann panische Anrufe erhalte, dass da ein schrecklicher Umschlag vom JC im Briefkasten liegt... |
27.10.2020, 10:05 | #6 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Zitat:
Und ja, natürlich gibts einzelne Mitarbeiter, mit denen man ein Gentlemen Agreement treffen kann. Das wird dann aber bei Personalwechsel blöd oder wenns gar keinen festen Sachbearbeiter mehr gibt. Von daher sind allgemein gültige Regelungen einfach besser.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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27.10.2020, 10:25 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Da gehe ich mit dir völlig d`accord. Natürlich ist ein solches Vorgehen sinnvoll und logisch. In dem Sinne hatte ich meinen Beitrag nicht tätigen wollen. Ich hatte angemerkt dass du sagst, dass es der derzeitigen Rechtslage entspricht. Die gesamte Frage hatte ich nicht im Sinn von "sinnvoll" verstanden.
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27.10.2020, 14:33 | #8 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
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Da muss ich mal eine Lanze für unser örtliches JC brechen (Oldenburg). Hier gehen regelhaft der Bescheid an Betreuer und ein "Abdruck" an den Betroffenen.
Machnmal auch andersrum, selten mal beide an mich, noch seltener krieg ich nix - dann ist aber wirklich was schiefgelaufen und wird korrigiert.
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