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Erhöhter Vermögensschonbetrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erhöhter Vermögensschonbetrag im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hinsichtlich eines erhöhten Schonvermögens für Empfänger von Eingliederungshilfe-Leistungen bzw. Leistungen gem. SGB IX gilt ja wohl: Zitat: Die Frage ist ...


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Alt 19.11.2020, 19:04   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
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Beiträge: 2,642
Standard Erhöhter Vermögensschonbetrag

Hinsichtlich eines erhöhten Schonvermögens für Empfänger von Eingliederungshilfe-Leistungen bzw. Leistungen gem. SGB IX gilt ja wohl:
Zitat:
Die Frage ist Anfang 2019 vom BGH im Rahmen von Rechtsbeschwerde entschieden worden Az. XII ZB 290/18, XII ZB 291/18, XII ZB 451/18, XII ZB 42/19 und XII ZB 73/19. Hiernach ist bei der Betreuervergütung der erhöhte Schonbetrag NICHT anzuwenden.
Quelle:
https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Freibetrag

Zu gut deutsch: Alles was über 5.000,-- Euro liegt, ist für die Betreuervergütung heranzuziehen, oder?

War mir bisher - ehrlich gesagt - noch nicht so bewusst.


mfg
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Alt 19.11.2020, 20:05   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Ja, so ist es. Wenn Grusi/HzL bezahlt wird (ggf auch neben EGH), bleibts für die erstgenannten Hilfen auch bei 5.000 €. Nur für die EGH selbst ist der Freibetrag zzt 57.330 €.
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Horst Deinert

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Alt 21.11.2020, 12:06   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Ein Punkt, der bei Diskussionen auch immer mal wieder auftaucht, weil m.E. nirgends so richtig klar ersichtlich niedergeschrieben, ist der:
Sobald der betr. Vermögensschonbetrag überschritten wird, ist dies doch unverzüglich der Sozialbehörde zu melden.
Aber in Bezug auf die Betreuervergütung ist es doch weiterhin so, dass hier (nur) Zeitpunkt des Vergütungsantrags maßgebend ist. Also wenn vor der Antragstellung Vermögen entstand, ist dies dann erstmal nicht relevant, oder?


mfg
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Alt 21.11.2020, 12:46   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Das mit der Vergütungsberechnung habe ich gerade haarklein hier erklärt: vielleicht erst mal lesen: https://www.forum-betreuung.de/situa...ermoegend.html

Und es ist richtig, ggü dem SHT gibt es eine (ungefragte) Infopflicht bei Änderungen: § 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I.

Vergleichbares gibts bei der Betreuervergütung nicht. Aber beim nächsten Vergütungsantrag (§ 168 Abs. 2 FamFG) oder der nächsten Rg.legung wirds natürlich bekannt.
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Horst Deinert

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