Dies ist ein Beitrag zum Thema Erhöhter Vermögensschonbetrag im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hinsichtlich eines erhöhten Schonvermögens für Empfänger von Eingliederungshilfe-Leistungen bzw. Leistungen gem. SGB IX gilt ja wohl:
Zitat:
Die Frage ist ...
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19.11.2020, 19:04 | #1 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Erhöhter Vermögensschonbetrag
Hinsichtlich eines erhöhten Schonvermögens für Empfänger von Eingliederungshilfe-Leistungen bzw. Leistungen gem. SGB IX gilt ja wohl:
Zitat:
https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Freibetrag Zu gut deutsch: Alles was über 5.000,-- Euro liegt, ist für die Betreuervergütung heranzuziehen, oder? War mir bisher - ehrlich gesagt - noch nicht so bewusst. mfg
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19.11.2020, 20:05 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Ja, so ist es. Wenn Grusi/HzL bezahlt wird (ggf auch neben EGH), bleibts für die erstgenannten Hilfen auch bei 5.000 €. Nur für die EGH selbst ist der Freibetrag zzt 57.330 €.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.11.2020, 12:06 | #3 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Ein Punkt, der bei Diskussionen auch immer mal wieder auftaucht, weil m.E. nirgends so richtig klar ersichtlich niedergeschrieben, ist der:
Sobald der betr. Vermögensschonbetrag überschritten wird, ist dies doch unverzüglich der Sozialbehörde zu melden. Aber in Bezug auf die Betreuervergütung ist es doch weiterhin so, dass hier (nur) Zeitpunkt des Vergütungsantrags maßgebend ist. Also wenn vor der Antragstellung Vermögen entstand, ist dies dann erstmal nicht relevant, oder? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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21.11.2020, 12:46 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,716
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Das mit der Vergütungsberechnung habe ich gerade haarklein hier erklärt: vielleicht erst mal lesen: https://www.forum-betreuung.de/situa...ermoegend.html
Und es ist richtig, ggü dem SHT gibt es eine (ungefragte) Infopflicht bei Änderungen: § 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I. Vergleichbares gibts bei der Betreuervergütung nicht. Aber beim nächsten Vergütungsantrag (§ 168 Abs. 2 FamFG) oder der nächsten Rg.legung wirds natürlich bekannt.
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