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Rolle des Bürgen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rolle des Bürgen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden, ich bitte um Hinweise zu folgendem Sachverhalt: mein Betreuter (seit kurzem liegt ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Angelegenheiten vor) ...


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Alt 24.11.2020, 13:20   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard Rolle des Bürgen

Liebe Teilnehmenden,


ich bitte um Hinweise zu folgendem Sachverhalt:
mein Betreuter (seit kurzem liegt ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Angelegenheiten vor) trat vor vielen Jahren als Bürge eines Bekannten auf.


Nun wird mein Betreuter in dieser Angelegenheit seit Jahren von einem Inkassounternehmen aufgefordert, den schuldhaften Betrag von mittlerweile 32.000 € zu bezahlen.
Der Betreute lebte zuletzt von Hartz IV und hatte keinen finanziellen Spielraum. Nun aber wurde ihm eine Rente gewährt und er erhält abzüglich der zurückbezahlten Sozialleistungen noch 15.500 € als Nachzahlung.


Es bietet sich nun die Chance, die Verpflichtung als Gläubiger per Vergleichsangebot zu bedienen.
Dabei käme er eben komplett für die Schulden des Dritten auf. Dieser wäre fein heraus.


Sollte ich dennoch den Vergleich anstreben?
Gibt es aufgrund der Bürgen-Rolle etwas zu beachten?




Grüße


Klima
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Alt 24.11.2020, 14:17   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Hallo Klima, bevor du hier irgendwas veranlasst, besprich dich mit einem im Verbraucherrecht kundigen Anwalt (bei örtlicher Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatungsstelle gibts bestimmt geeignete Empfehlungen). Auf keinen Fall schlafende Hunde (den Gläubiger) wecken!!!!

Hier sind ganz viele Dinge unklar. Was mir spontan einfällt: der Betreute wird ja durch die Bürgschaft nicht der eigentliche Schuldner. Was ist mit dem? Warum bezahlt der nicht? Und falls der Betreute zahlt (was wirklich die absolute Ausnahme sein dürfte, und wahrscheinlich vom Betreuungsgericht gar nicht genehmigt wird): wie bekommt der Betreute das Geld dann vom Schuldner zurück?

Wie war denn die Situation zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung? Hätte der Betreute mit seinen DAMALIGEN Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Summe überhaupt bezahlen können? Wenn nein, könnte ein Fall von Sittenwidrigkeit (Überforderung des Bürgen) vorliegen. Das müsste aber dann auch angefochten werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 25.11.2020, 10:11   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard

Lieber HorstD,


herzlichen Dank für Deine Einschätzung !!

Ich werde mich bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.




Schöne Grüße


Klima
Klima ist offline  
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