Dies ist ein Beitrag zum Thema Rolle des Bürgen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden,
ich bitte um Hinweise zu folgendem Sachverhalt:
mein Betreuter (seit kurzem liegt ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Angelegenheiten vor) ...
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24.11.2020, 13:20 | #1 |
Stammgastanwärter
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Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Rolle des Bürgen
Liebe Teilnehmenden,
ich bitte um Hinweise zu folgendem Sachverhalt: mein Betreuter (seit kurzem liegt ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Angelegenheiten vor) trat vor vielen Jahren als Bürge eines Bekannten auf. Nun wird mein Betreuter in dieser Angelegenheit seit Jahren von einem Inkassounternehmen aufgefordert, den schuldhaften Betrag von mittlerweile 32.000 € zu bezahlen. Der Betreute lebte zuletzt von Hartz IV und hatte keinen finanziellen Spielraum. Nun aber wurde ihm eine Rente gewährt und er erhält abzüglich der zurückbezahlten Sozialleistungen noch 15.500 € als Nachzahlung. Es bietet sich nun die Chance, die Verpflichtung als Gläubiger per Vergleichsangebot zu bedienen. Dabei käme er eben komplett für die Schulden des Dritten auf. Dieser wäre fein heraus. Sollte ich dennoch den Vergleich anstreben? Gibt es aufgrund der Bürgen-Rolle etwas zu beachten? Grüße Klima |
24.11.2020, 14:17 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,811
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Hallo Klima, bevor du hier irgendwas veranlasst, besprich dich mit einem im Verbraucherrecht kundigen Anwalt (bei örtlicher Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatungsstelle gibts bestimmt geeignete Empfehlungen). Auf keinen Fall schlafende Hunde (den Gläubiger) wecken!!!!
Hier sind ganz viele Dinge unklar. Was mir spontan einfällt: der Betreute wird ja durch die Bürgschaft nicht der eigentliche Schuldner. Was ist mit dem? Warum bezahlt der nicht? Und falls der Betreute zahlt (was wirklich die absolute Ausnahme sein dürfte, und wahrscheinlich vom Betreuungsgericht gar nicht genehmigt wird): wie bekommt der Betreute das Geld dann vom Schuldner zurück? Wie war denn die Situation zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung? Hätte der Betreute mit seinen DAMALIGEN Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Summe überhaupt bezahlen können? Wenn nein, könnte ein Fall von Sittenwidrigkeit (Überforderung des Bürgen) vorliegen. Das müsste aber dann auch angefochten werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.11.2020, 10:11 | #3 |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 467
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Lieber HorstD,
herzlichen Dank für Deine Einschätzung !! Ich werde mich bei der Verbraucherzentrale beraten lassen. Schöne Grüße Klima |
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