Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsbeschluss erhalten, was tun? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Jetzt mach mich mal nicht gleich so runter, das machen schon viele Andere mit Erfolg. Ich hab viele Fehler ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
27.11.2020, 13:51 | #11 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Ich mache dich nicht runter, ich sage dir ehrlich und hoffentlich ausreichend freundlich meine Meinung. Bitte nenne doch die "anderen Optionen" die du für dich siehst. Ich hatte nicht nach der Selbsthilfegruppe im KH gefragt sondern nach der Zeit vor dem Krankenhausaufenthalt. Was hattest du selbst denn bisher unternommen um deiner Sucht Einhalt zu gebieten?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
27.11.2020, 16:45 | #12 |
Einsteiger
Registriert seit: 25.11.2020
Beiträge: 13
|
War bis zuletzt auf Soziotherapie und habe keine Selbsthilfegruppe besucht. Die Optionen habe ich schon genannt. Langzeittherapie, betreute WG, offene Sozio.
|
27.11.2020, 20:37 | #13 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2020
Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
|
bei der vorgeschichte und der krankheits"einsicht" ist es für mich als außenstehende echt nicht nachvollziehbar, warum der antrag auf nur 1 jahr befristet ist.
@Skyro krieg endlich dein arsch hoch und hör auf über die zu motzen, die den mist, den du baust, zurechtkehren müssen! |
27.11.2020, 21:05 | #14 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
|
Wenn du dir den § 329 FamFG durchliest wirst du feststellen, warum die Unterbringung "nur" für ein Jahr angeordnet wurde. Nur bei offensichtlicher langer Unterbringungsbedürftigkeit, kann eine zweijährige Unterbringung in dem Unterbringungsbeschluss angeordnete werden. Die Verlängerung der Unterbringung bedarf eines erneuten Beschlusses.
Ich habe die bisherigen Beiträge möglicherweise etwas zu oberflächlich gelesen, m.M.n wurde mit keiner Silbe erwähnt, dass ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger (vgl. § 317 FamFG) bestellt wurde- habe ich etwas überlesen? Sollte dies nicht erfolgt sein -was ich mir allerdings nicht vorstellen kann - sollte dies umgehend beantragt werden. Der wird dann alle Anträge stellen und erforderlichen falls auch Rechtsmittel einlegen. |
27.11.2020, 21:13 | #15 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Im Moment ist die Sache hier noch beim Gutachten- auch-schreiben-müsssen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
27.11.2020, 21:26 | #16 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
|
Wenn du dir den § 317 Abs. 2 FamFG durchliest, kommst du möglicherweise zu einem anderen Ergebnis.
Dort steht, dass das Gericht bei einem Unterbringungsbeschluss begründen muss, warum auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichtet werden konnte. Spätestens dann, wenn der Betroffene Rechtsmittel gegen den Unterbringungsbeschluss einlegt oder zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt vorträgt, dass er einen Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Interessen benötigt, wird das Gericht diesem Antrag nachkommen. Rechtsanwälte legen auch gerne Rechtsmittel bis zum OLG ein - man erhält dann eine höhere Vergütung. Eine Begründung wird sich sicherlich finden lassen. |
27.11.2020, 21:29 | #17 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
|
Da nach Information des Threadstarters heute ein Gutachter vorstellig geworden ist befindet sich das Betreuungsgericht bereits in dem Verfahren der Antragsprüfung, spätestens zu diesem Zeitpunkt ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
|
27.11.2020, 22:30 | #18 |
Einsteiger
Registriert seit: 25.11.2020
Beiträge: 13
|
Danke für dir Antworten. Von einem Verfahrenspfleger hab ich noch nichts gehört, hoffe der kommt noch ansonsten kümmer ich mich um einen Rechtsanwalt wenn der Beschluss auf dem Tisch liegt.@Skyler_Hope: mach mal ein wenig langsamer und denke darüber nach was du schreibst. Ich hab nicht gesagt dass ich nicht viel Mist gebaut habe. Denke mal man kann das erst verstehen wenn man selbst in dieser Lage ist, ich hab seit 3 Wochen einen Betreuer und werde komplett entmündigt unter anderem hat er auch einen Eigenwilligungsvorbehalt beantragt.. dann heisst es Geschäftsfähigkeit eingeschränkt und Taschengeldkonto. Kannst du dir vorstellen was das mit einem macht? So ein Jahresbeschluss bedeutet ich hab minimum 1 Jahr keine Freiheit, klar bekomme ich mal Ausgang oder so aber das liegt immer im Ermessen der Einrichtung oder dem Betreuer. Mich frustriert das und die Vorstellung macht mich gerade unmotiviert und depressiv. Es soll mir doch helfen und nicht meine letzten vorhandenen Nerven noch zerstören. Und ich bin der letzte der das für nicht angebracht fände wenn ich z.b wiederholt on kurzem Abstand lebensgefährlich viel saufe oder eine Psychose hätte, aggressiv wäre, abhauen würde etc. deswegen ein großes Danke an die Leute hier die mir helfen wollen.
|
27.11.2020, 23:00 | #19 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
|
Moin Skyro
Ich bin etwas verwundert: Seit drei Wochen gibt es erst einen Betreuer und schon einen Antrag auf langfristige Unterbringung? Das ist aber reichlich schnell. Irgendetwas paßt da m.E. nicht zusammen. Zumindest kenne ich keinen Betreuer, der schon nach drei Wochen eine langfristige Unterbringung anleiern würde. Die Zeit (und meistens auch noch einige Zeit länger) ist notwendig, um seine Betreuten überhaupt erst mal kennen zu lernen und mitzukriegen, die die Betreuten ticken. Sprich: Was können und was wollen sie, was können und wollen sie nicht. Und: wie ist eine Zusammenarbeit möglich, welche betreuerischen Arbeiten sind akut oder später notwendig. Aber auch: Wenn keine Zusammenarbeit geht, was ist dann zu tun und wie. So wie Du schreibst, scheint es wohl als Aufgabenkreise die Gesundheitssorge, Aufenthaltssorge, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt (beantragt) und wahrscheinlich auch Rechts- Antrags und Behörden- angelegenheiten zu geben. So lange es keinen Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge gibt, bist Du kein Stück entmündigt. Du kannst nach wie vor alles noch selber machen und Dir kann es keiner verbieten. Das wird erst mit dem EiWi ein Stück anders, aber auch nur in den Vermögensangelegenheiten. Ich kann es allerdings gut nachvollziehen, wenn Du Dich entmündigt fühlst. Da kommt auf einmal einer und der kann Dir gewaltig ins Handwerk pfuschen. Das fühlt sich nicht gut an. Zum Thema Sucht (hast Du wahrscheinlich schon des öfteren gehört): Sucht ist Flucht. Egal, ob es sich um Spielsucht, Alkohol- oder Drogensucht, Arbeits- oder Sex- oder sonst eine Sucht geht. Wenn ein Mensch es nicht gelernt hat, mit Problemen umzugehen und die dann tief in einem drin rumoren, dann versucht er/sie diese zu verdrängen, zu umgehen, zu ignorieren oder sonst wie auszuschalten. Das klappt nicht. Blöderweise bieten die verschiedenen Suchtarten wunderbare Angebote einer Problemlösung zumindest im aktuellen Moment aus dem Weg zu gehen... ...und werden selber zu einem Problem (eben einer Sucht), dass sich verselbständigt und die Ursache vergessen läßt. Noch viel blöder: Ohne die Ursache für die Sucht zu bekämpfen hilft keine Therapie gegen die Sucht. oder: Schön, die Spielsucht ist nach der Therapie weg, aber Saufen ist ja auch was schönes (um Probleme zu vergessen, von denen man womöglich schon gar nicht mehr weiß, welche es denn waren...) Wenn Du schreibst, dass Du jetzt erst ca. 30 Jahre alt bist, dann hast Du noch eine ganze Menge Leben vor Dir. Das weiß auch Dein Betreuer. Und ich hoffe, dass er es Dir ermöglichen will, noch eine Menge davon zu erleben (und nicht es hinter einem Schleier von Alkohol zu verpennen). Gibt es eigentlich noch eine andere Begründung für die Betreuung? Einfach nur eine Sucht (egal welche) ist kein Grund für eine Betreuung. Jeder Mensch hat das Recht, sich mit seiner Sucht ums Leben zu bringen. Dafür ist keine rechtliche Betreuung vorgesehen. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
28.11.2020, 17:33 | #20 |
Einsteiger
Registriert seit: 25.11.2020
Beiträge: 13
|
Ich hatte den Betreuer schonmal freiwillig vor ca 2 Jahren für ein paar Monate. Es gibt keinen anderen Grund für die Betreuung, nein. Kann ich über einen Verfahrenspfleger was ausrichten? Wie lange dauert es ungefähr nach erstellung des Gutachtens bis ein Beschluss per Post kommt?
Gruß |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|