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Darf Betreuer Bestattungsvertrag kündigen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Darf Betreuer Bestattungsvertrag kündigen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo! Eine Frage zum Thema Betreuung und Bestattungsvertrag von mir an die Experten: Ein habgieriger Familienangehöriger hat die Betreuung meiner ...


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Alt 18.09.2008, 09:55   #1
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Beiträge: 2
Frage Darf Betreuer Bestattungsvertrag kündigen?

Hallo!



Eine Frage zum Thema Betreuung und Bestattungsvertrag von mir an die Experten:
Ein habgieriger Familienangehöriger hat die Betreuung meiner demenzkranken Schwiegeroma beantragt und schon angekündigt, dass er den bereits vor 6 Jahren geschlossenen Bestattungsvertrag meiner Schwiegeroma auflösen will. Zu dieser Zeit war meine Schwiegeroma noch nicht an Demenz erkrankt und somit im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte.


Sollte der Familineangehörige wider Erwarten die Betreuung bekommen, kann er dann den bereits bezahlten Bestattungsvertrag im Nachhinein auflösen?



Meiner Meinung nach nicht, denn Vertrag ist Vertrag. Leider würde der Bestatter vermutlich klein beigeben wollen, da er aus Pietätsgründen keinen Rechtsstreit in seinem Geschäftsmodell vorsieht.
Vielen Dank für eure Antworten!



Angrod
Angrod ist offline  
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Alt 18.09.2008, 10:22   #2
Heinz
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Hallo Angrod,

was heißt hier habgierig? Ich denke, da gibt es gewiss Wertungsunterschiede. Er selbst sieht sich gewiss nicht so.

Vertrag ist längst noch nicht Vertrag. Ein Vertrag kann angefochten oder gekündigt werden. Fraglich ist, wer den Vertrag geschlossen, also unterschrieben hat? Es kann auch so etwas sein wie ein Testament. Und auch ein dementer Mensch kann sein Testament korrigieren, das dann entgegen seiner ursprünglichen Absicht gültig ist.

Und ein/e BetreuerIn kann einen Bestattungsvertrag für die Betreute anlegen und auch kündigen. Die Frage ist, ob zum Wohl der Betreuten. Sollten daran erhebliche Bedenken bestehen, dass also die Kündigung des Bestattungsvertrages zum Nachteil und gegen das Wohl der Betreuten richtet, so ist das Amtsgericht darüber in Kenntnis zu setzen. Der/die Rechtspflegerin ist durchaus berechtigt, den Betreuer die Kündigung des Bestattungsvertrages, nach eingehender Prüfung der Umstände zu untersagen. Ich kann mir vorstellen, dass hierzu auch Stracciatellamaus Stellung nimmt, sofern sie mag.

Besten Gruß Heinz
 
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Alt 18.09.2008, 12:13   #3
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Registriert seit: 18.09.2008
Beiträge: 2
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Hallo Heinz,

der potentielle Betreuer ist nach allgemeiner und individueller Definition eines jeden der ihn kennt habgierig. Hierüber gibt es keinen Zweifel.

Der Bestattungsvertrag wurde - wie bereits beschrieben - vor 6 Jahren von der Betreuten unterschrieben, sowie die Bestattungskosten bereits von ihr selbst bezahlt.
Das war ca. 3 Jahre, bevor sie nachweislich an Demenz erkrankt ist. Zu dieser Zeit führte sie noch einen eigenen Haushalt.
Der Bestattungsvertrag regelt die Bestattung im bereits bestehenden Familiengrab. Nach meiner Ansicht ist hiermit der Wunsch der später erkrankenten Frau eindeutig. Und es ist ihr Wohl, diesen Wunsch als letztes erfüllt zu bekommen, richtig?

Na dann bin ich ja beruhigt

Danke
Angrod
Angrod ist offline  
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Alt 18.09.2008, 12:30   #4
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Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,

also mit habgierigen Angehörigen habe ich öfter meine liebe Not. Die sieht und hört man nicht, ich mache einen Bestattungsvorsorgevertrag, lege dafür ein Treuhandkonto an und nach Tod möchten sie alles über den Haufen werfen.

Vor einiger Zeit ist das wieder passiert. Kaum war der Herr verstorben, wollten die lieben Verwandten kein Urnengrab (Wiese, also null Arbeit!), sondern ihn anonym beerdigen lassen, Trauerfeier sollte es auch keine geben, weil ja eh niemand kommen würde usw.

Der Bestatter hatte Mühe zu vermitteln, zwischen dem was zu Lebzeiten festgelegt wurde und dem was sich die Angehörigen so vorstellten. Selbstverständlich wollten die sich das Geld auszahlen lassen.

In dem hier geschilderten Fall wäre es interessant zu erfahren aus welchen Grund der Besattungsvorsorgevertrag nun aufgelöst werden soll. Zumal die Schwiegeroma das zu einer Zeit bestimmt hat, wo sie noch nicht an Demenz erkrankt ist und sich jetzt wohl kaum dazu äußern kann. Finde ich schon recht merkwürdig.

Zitat:
Und auch ein dementer Mensch kann sein Testament korrigieren, das dann entgegen seiner ursprünglichen Absicht gültig ist
Bisher habe ich immer angenommen, dass ein Testament nur rechtsgültig ist, wenn es in einem Zustand geistiger Zurechnungsfähigkeit erstellt worden ist.
Tina L. ist offline  
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Alt 18.09.2008, 13:28   #5
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
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Hmm....ob kündbar oder nicht, so einen Fall, dass der Betreuer den Bestattungsvorsorgevertrag kündigen will, hatte ich noch nicht.

Auf jeden Fall bin ich mir sicher, dass die Kündigung (sofern möglich) keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, demzufolge das Amtsgericht die Kündigung nicht untersagen könnte.

Inwieweit Bestattungsverträge zum Schonvermögen zählen, da werden unterschiedliche Meinungen vertreten.

Dazu hier und hier ab #25

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 18.09.2008, 13:32   #6
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von Heinz Beitrag anzeigen
Es kann auch so etwas sein wie ein Testament. Und auch ein dementer Mensch kann sein Testament korrigieren, das dann entgegen seiner ursprünglichen Absicht gültig ist.
Diese Aussage halte ich für sehr gewagt. Sollte diese Konstellation vorliegen, bieten sich gute Anfechtungsmöglichkeiten zur Gültigkeit des Testaments durch die Enterbten!

Meine Meinung!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 18.09.2008, 15:28   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard Können oder Dürfen

Hallo. es gibt einen großen Unterschied zwischen Können (also die Rechtsmacht haben, den Vertrag zu kündigen) und Dürfen (ob durch eine Kündigung die Betreuerpflichten verletzt wären).

Zunächst mal: der Normalfall ist, dass der Betreuer den vom Betreuten früher geäußerten Willen (dazu zählen auch früher geschlossene Verträge "Willensbestinmmungen") einzuhalten sind (§ 1901 Abs. 2 BGB). Übrigens sind auch die Bestattungswünsche des Betroffenen vorrangig ggü. den Wünschen der Totenfürsorgepflichtigen ( BGH NJW-RR 1992, 834 sowie Widmann, FamRZ 1992, 759.

Siehe auch den Buchauszug unter:
Der sachliche Schutzbereich des ... - Google Buchsuche

Konkret wäre eine Kündigung eines Bestattungsvertrags durch den Betreuer nur dann rechtmäßig, wenn er:

a) den Aufgabenkreis Vermögenssorge hat und
b) entweder der Betreute selbst die Kündigung des Vertrags wünscht odert
c) aus objektiven Gründen eine Kündigung notwendig ist.

Letzteres könnte z.B. sein, dass das sonstige Ersparte aufgebraucht wäre und das Sozialamt den Einsatz des Bestattungsvertrags verlangt (allerdings sieht die Rechtsprechung bis neuerdings zum BSG einen weitgehenden Schutz von Bestattungsverträgen vor dem sozialhilferechtlichen Einkommenseinsatz vor), siehe z.B. unter:

http://juris.bundessozialgericht.de/...91&pos=5&anz=6

Also, höchstwahrscheinlich ist die Kündigungsabsicht des Betreuers pflichtwidrig. Es lassen sich folgende Abhilfemöglichkeiten vorstellen:

a) Verbotsverfügung durch das Vormundschaftsgericht ggü. dem Betreuer, den Vertrag nicht zu kündigen (ergibt sich aus § 1837 Abs. 2 BGB, der über § 1908i BGB auch für Betreuer gilt). Kann über § 1837 Abs. 3 BGB durch Zwangsgeld durchgesetzt werden

b) Entlassung des Betreuers wegen fehlender Eignung (§ 1908b Abs. 1 BGB), da sich an seinem Verhalten ein charakterlicher Mangel festmachen lässt (§ 1897 Abs. 1 BGB).

Diesbezügliche Anträge an das VormG kann jedermann stellen. Ich empfehle, sich vorher an die örtliche Betreuungsbehörde zu wenden. Diese kann das Ganze evtl. beschleunigen.

Weitere Infos zur Thematik:
Betreuerpflichten ? Betreuungsrecht-Lexikon
Betreuerwechsel ? Betreuungsrecht-Lexikon
Bestattungsvertrag ? Betreuungsrecht-Lexikon







__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Stichworte
beerdigung, bestattung, bestattungsvertrag, bestattungsvorsorge, betreuerpflichten, betreuerwechsel, betreuung, kündigung, vertrag


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