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Allgemeine Ermächtigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Allgemeine Ermächtigung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich hatte vor einigen Monaten vom Amtsgericht eine allgemeine Ermächtigung (ich hoffe, jeder weiß, was das ist) erhalten. Diese ...


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Alt 25.09.2008, 15:37   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard Allgemeine Ermächtigung

Hallo,

ich hatte vor einigen Monaten vom Amtsgericht eine allgemeine Ermächtigung (ich hoffe, jeder weiß, was das ist) erhalten. Diese brauchte ich, um Geld eines Betreuten zinsgünstig anlegen zu können.

Nun habe ich wie jedes Jahr die Aufstellung über die Verwendung des Vermögens beim Amtsgericht eingereicht. Die Rechtspflegerin schreibt mir nach Prüfung der Unterlagen: "Um Rückgabe der allgemeinen Ermächtigung wird gebeten, da Sie bei einem Kontostand des Girokontos (falsch, es ist ein Anlagekonto) von bis zu 3.000 Euro frei verfügen können."

Erst Hü, dann Hott ? Na gut, ich sende diese Ermächtigung zurück. Aber dann dürfte ich eigentlich nicht einmal mehr online das Konto ansehen.


Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 29.09.2008, 12:14   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
Standard

Hallo, tatsächlich kann man über Konten, bei denen der Kontostand 3.000 Euro nicht übersteigt, im Prinzip frei verfügen, siehe § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das kann ein Girokonto sein oder auch jedes andere Konto (Sparbuch, Tagesgeldkonto usw.). Es gibt aber das Problem, dass, sobald das Konto 3000 Euro übersteigt (auch 1 ct. reicht aus), für jede Verfügung die Genehmigung des Gerichtes nach § 1812 BGB nötig wird.

Bei "echten" Geldanlagen, also z.B. auch bei Sparbüchern, ist allerdings der normale Betreuer nach §§ 1809, 1816 BGB verpflichtet, einen Sperrvermerk anbringen lassen (betrifft nur die befreiten Betreuer nach §§ 1908i Abs. 2 BGB nicht).

Bei gesperrten Konten braucht jeder Betreuer, egal bei welchem Kontostand und egal in welcher Höhe verfügt werden soll, die Freigabe des VormG (nach § 1809 bzw. 1816 BGB).

Von daher hat die Guthabenhöhe mit der allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB nichts zu tun. Das würde ich dem Gericht mal verdeutlichen.

Übrigens by the way: der § 1813 BGB soll im Rahmen einer derzeit im Bundestag beratenen Gesetzesänderung um den Zusatz ergänzt werden, dass die 3.000-Euro-Grenze nicht für Girokonten gilt. Es kann also noch eine Weile dauern, bis man als nicht befreiter Betreuer generell über Girokonten in beliebiger Höhe verfügen kann. Aber wie gesagt, diese Lockerung soll nicht für andere Konten gelten.

Siehe zum Thema auch:
Geldanlage ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Stichworte
allgemeine ermächtigung, bank, befreite betreuer, befreite betreuung, befreiter betreuer, geldanlage, konto, kontoführung


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