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dora88 06.10.2008 11:43

Sozialhilfe und Schulden
 
gelöscht wg. Datenschutz

Viele GRüße Dora

Karla 06.10.2008 14:53

Hallo Dora,

der Vermieter hat doch einen Vertrag mit deinem Betreuten und nicht mit dem Sozialamt. Wenn das Sozialamt nicht zahlt, warum auch immer, muss dein Betreuter selbst seine Heizkostennachzahlung tragen, wenn sie korrekt ist. Oder wie hast du das gemeint?

Gruß

Karla

HorstD 06.10.2008 20:25

Fragen bitte klar formulieren
 
Hallo, bitte formuliere deine Fragen bitte klar: geht es um laufende Mieten oder Mietnebenkosten oder was? Oder ist der Betreute inzwischen im Heim (Taschengeldkonto????) und es geht um Mietrückstände?

Wurden die nötigen Anträge beim SHT gestellt und alle Unterlagen eingereicht? Was sagt denn der Vorgesetzte des SH-Sachbearbeiters? Wurde ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben?
:h9yboredom:

dora88 07.10.2008 00:22

Sorry, so ist es ...
 
Sorry, ja die Betreute ist inzwischen im Heim und verfügt nur noch über Ihren Selbstbehalt. Die Schulden beim Vermieter beziehen sich auf eine Nebenkostenabrechnung vor Ihrem Heimaufenthalt.:wink3:

Kohlenklau 07.10.2008 12:21

Hallo Dora88,

wenn die Heizkosten angemessen sind, dann trägt das Sozialamt die Nachzahlung. Von einer Dienstaufsichtsbeschwerde würde ich erst mal Abstand nehmen. Eine Vorsprache beim Vorgesetzten des Sozialamtsmitarbeiters kann schon reichen.

Bei Heimaufenthalt und Taschengeldbezug kann sich der Rechtsanwalt den Mahnbescheid an die Wand kleben. Der Betroffene liegt unter der Pfändungsfreigrenze und Zahlungen sollten nicht geleistet werden.
Aus einem Mahnbescheid können auch keine Pfändungsversuche betrieben werden. Dazu muß erst mal ein Vollstreckungsbescheid vorliegen. Bei beiden Bescheiden besteht eine 14tägige Widerspruchsfrist, die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung genutzt werden sollte. Die Kosten für das gesamte Forderungsverfahren sind zunächst vom Gläubiger vorzulegen. Wenn klar ist, dass aufgrund des Heimaufenthaltes dauerhaft keine Zahlungen geleistet werden können (die Einrichtung der Betreuung in Finanzfragen ist ebenfalls ein Hinweis für den Gläubiger), dann verzichten viele Gläubiger auf das weitere kostentreibende Titulierungsverfahren.

Was meinst Du mit Selbstbehalt? Falls damit das Schonvermögen gegenüber dem SH-Träger gemeint ist, dann solltest Du beachten, dass dieses Geld bei privatrechtlichen Forderungen nicht geschützt ist und daraus gepfändet werden kann.

Schöne Grüße
kohlenklau


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