Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialhilfe und Schulden im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Viele GRüße Dora...
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06.10.2008, 11:43 | #1 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
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Sozialhilfe und Schulden
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Viele GRüße Dora Geändert von dora88 (14.11.2008 um 22:18 Uhr) Grund: gehört nicht ins offenen Forum wg. Datenschutz |
06.10.2008, 14:53 | #2 |
Berufsbetreuerin / Diplom-Sozialpädagogin
Registriert seit: 02.06.2008
Beiträge: 149
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Hallo Dora,
der Vermieter hat doch einen Vertrag mit deinem Betreuten und nicht mit dem Sozialamt. Wenn das Sozialamt nicht zahlt, warum auch immer, muss dein Betreuter selbst seine Heizkostennachzahlung tragen, wenn sie korrekt ist. Oder wie hast du das gemeint? Gruß Karla |
06.10.2008, 20:25 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Fragen bitte klar formulieren
Hallo, bitte formuliere deine Fragen bitte klar: geht es um laufende Mieten oder Mietnebenkosten oder was? Oder ist der Betreute inzwischen im Heim (Taschengeldkonto????) und es geht um Mietrückstände?
Wurden die nötigen Anträge beim SHT gestellt und alle Unterlagen eingereicht? Was sagt denn der Vorgesetzte des SH-Sachbearbeiters? Wurde ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
07.10.2008, 00:22 | #4 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
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Sorry, so ist es ...
Sorry, ja die Betreute ist inzwischen im Heim und verfügt nur noch über Ihren Selbstbehalt. Die Schulden beim Vermieter beziehen sich auf eine Nebenkostenabrechnung vor Ihrem Heimaufenthalt.
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07.10.2008, 12:21 | #5 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Dora88,
wenn die Heizkosten angemessen sind, dann trägt das Sozialamt die Nachzahlung. Von einer Dienstaufsichtsbeschwerde würde ich erst mal Abstand nehmen. Eine Vorsprache beim Vorgesetzten des Sozialamtsmitarbeiters kann schon reichen. Bei Heimaufenthalt und Taschengeldbezug kann sich der Rechtsanwalt den Mahnbescheid an die Wand kleben. Der Betroffene liegt unter der Pfändungsfreigrenze und Zahlungen sollten nicht geleistet werden. Aus einem Mahnbescheid können auch keine Pfändungsversuche betrieben werden. Dazu muß erst mal ein Vollstreckungsbescheid vorliegen. Bei beiden Bescheiden besteht eine 14tägige Widerspruchsfrist, die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung genutzt werden sollte. Die Kosten für das gesamte Forderungsverfahren sind zunächst vom Gläubiger vorzulegen. Wenn klar ist, dass aufgrund des Heimaufenthaltes dauerhaft keine Zahlungen geleistet werden können (die Einrichtung der Betreuung in Finanzfragen ist ebenfalls ein Hinweis für den Gläubiger), dann verzichten viele Gläubiger auf das weitere kostentreibende Titulierungsverfahren. Was meinst Du mit Selbstbehalt? Falls damit das Schonvermögen gegenüber dem SH-Träger gemeint ist, dann solltest Du beachten, dass dieses Geld bei privatrechtlichen Forderungen nicht geschützt ist und daraus gepfändet werden kann. Schöne Grüße kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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Stichworte |
beschwerde, heim, heimaufenthalt, heizkosten, mahnbescheid, schulden, sozialamt, stationäre einrichtung, taschengeld, vollstreckungsbescheid, vollstreckungsverfahren |
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