Dies ist ein Beitrag zum Thema ein paar Fragen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin neu hier und neu als Berufsbetreuerin. Ich habe zu meiner ersten Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögensorge und ...
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22.10.2008, 18:15 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 27
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ein paar Fragen
Hallo, ich bin neu hier und neu als Berufsbetreuerin. Ich habe zu meiner ersten Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögensorge und Behördenangelegenheiten einige Fragen:
1. Muss ich die Betreuung auch bei der Krankenkasse bekannt geben, zumal ich gerne eine evtl. Zuzahlungsbefreiung beantragen würde oder bin ich für Krankenkassensachen bei meinen Aufgabenkreisen nicht zuständig? 2. Der junge Mann wohnt z.zt. in einer Einrichtung und bezieht Eingliederungshilfe, welche in der Einrichtung beantragt wurde. Ein Antrag auf Kostenübernahme für die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt läuft noch. Alle Unterlagen dazu befinden sich in Händen der Einrichtung, wo man diese Angelegenheiten auch zunächst gerne weiterhin regeln möchte. Der zu Betreuende ist nicht geschäftsunfähig und es gibt auch keinen Einwilligungsvorbehalt. Meine Frage ist nun: Reicht es, wenn ich mir die Kopien der Bewilligungsbescheide aushändigen lasse? Muss ich die Versorgungsträger über die Betreuung in Kenntnis setzen? Oder gilt hier, dass zunächst andere Hilfen für den Betreuten ausgeschöpft werden sollen, bevor der Betreuer tätig wird? Mein Einsatz ist auf jeden Fall gefragt, wenn es nach dieser Einrichtung (bis 21 Jahre) weitergeht. Bin etwas verunsichert, weil es für mich noch nicht viel zu regeln gibt. Oder soll ich einfach froh sein, dass man in der Einrichtung offenbar so engagiert ist? Gruß, Liese |
22.10.2008, 19:22 | #2 | |
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Zitat:
Hallo Liese, darüber kannst Du Dich auf jeden Fall freuen, das ist gar nicht so selbstverständlich. Dennoch solltest Du den Kostenträger über die Einrichtung der Betreuung informieren und darum bitten, daß Dir künftig der Schriftverkehr zur Kenntnis zugeschickt wird. Auch wenn die Einrichtung noch so engagiert ist, bist Du als Betreuerin in der Pflicht, auf die Einhaltung von z.B. Fristen bei Verlängerungsanträgen, die Vorlage von Nachweisen usw. zu achten. Die Einrichtung kann das gerne weiterhin machen, aber Du solltest auf jedenfall "ein Auge darauf haben" und das Vorgehen mit der Einrichtung abstimmen. Für Krankenkassensachen bist Du schon allein mit dem Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten" zuständig, mit der Vermögenssorge erst recht. Schick eine Kopie des Betreuerausweises an die Krankenkasse, dann kannst Du schalten und walten... Viele Grüße und viel Erfolg! |
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22.10.2008, 19:38 | #3 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 27
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Hallo Frauke,
danke für die schnelle Antwort. Hat mir sehr geholfen! Liese |
25.10.2008, 20:09 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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einige Fragen
Moin Liese
1. Muss ich die Betreuung auch bei der Krankenkasse bekannt geben, zumal ich gerne eine evtl. Zuzahlungsbefreiung beantragen würde oder bin ich für Krankenkassensachen bei meinen Aufgabenkreisen nicht zuständig? Ja, Logisch. Bei den Aufgabenbeschreibungen sind Gerichte richtig menschlich. D.h. sie haben auch Fehler. Vermögenssorge ist ja einigermaßen klar. Aber "Behördenangelegenheiten" ist wohl auch auf "Versicherungen" zu beziehen. Bei meinem hiesigen Gericht stand eine Zeit lang "Ämter und Behördenangelegenheiten" im Betreuerausweis. Na toll. Ein weißer Schimmel... Jetzt heißt es: "Behörden- und Versicherungsangelegenheiten" und damit gut. Also anschreiben - es hat sowieso meißtens was mit dem Vermögen zu tun. 2. Der junge Mann wohnt z.zt. in einer Einrichtung und bezieht Eingliederungshilfe, welche in der Einrichtung beantragt wurde. Ein Antrag auf Kostenübernahme für die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt läuft noch. Alle Unterlagen dazu befinden sich in Händen der Einrichtung, wo man diese Angelegenheiten auch zunächst gerne weiterhin regeln möchte. Engagiert, engagiert.. Der zu Betreuende ist nicht geschäftsunfähig und es gibt auch keinen Einwilligungsvorbehalt. Meine Frage ist nun: Reicht es, wenn ich mir die Kopien der Bewilligungsbescheide aushändigen lasse? Nein, tut es nicht. Muss ich die Versorgungsträger über die Betreuung in Kenntnis setzen? Oder gilt hier, dass zunächst andere Hilfen für den Betreuten ausgeschöpft werden sollen, bevor der Betreuer tätig wird? Du mußt den Versorgungsträger von der Betreuung in Kenntnis setzen, da es originär Deine Aufgabe ist, mit ihm zu verhandeln. Es ist sogar so, dass Versorgungsträger (Sozialamt, Arbeitsamt) im Prinzip sogar verpflichtet ist, mit Dir zu korrespondieren, sobald du die Betreuung bekannt gemacht hast. (Aber das schnallen die manchmal auch auf hartnäckiges Nachhaken nicht) Mein Einsatz ist auf jeden Fall gefragt, wenn es nach dieser Einrichtung (bis 21 Jahre) weitergeht. Ja, dass solltest du schon vor dem 21ten geregelt haben. Bin etwas verunsichert, weil es für mich noch nicht viel zu regeln gibt. Oder soll ich einfach froh sein, dass man in der Einrichtung offenbar so engagiert ist? Keine Bange, da kommt noch genug auf dich zu. Freuen kannst du dich trotzdem über diese Einrichtung. Halte guten KOntakt, weil die die MitarbeiterInnen dort sicherlich eine Menge guter Infos zu den Kostenträgern und sonstigen Stellen geben können. Ebenso können sie dir bei den Anträgen helfen, die früher oder später dein Job werden. Den Laden solltest du dir wirklich warm halten. Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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aufgabenkreis, beginn der betreuung, betreueraufgaben, betreuerpflichten, heim, stationäre einrichtung |
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