Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensverzeichnis, zwingend erforderlich ??? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr fleißigen (Betreuer)Berater,
ich habe seit September 08 die Betreuung, für meine Mutter (80), ohne Vermögenssorge (Bankvollmachten bestanden schon) ...
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28.10.2008, 00:28 | #1 |
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Vermögensverzeichnis, zwingend erforderlich ???
Hallo Ihr fleißigen (Betreuer)Berater,
ich habe seit September 08 die Betreuung, für meine Mutter (80), ohne Vermögenssorge (Bankvollmachten bestanden schon) übernommen. Ist es richtig, daß das Amtsgericht trotzdem ein Vermögensverzeichnis fordert? Grund für die Übernahme der Betreuung war: "...psychische Krankheit, Tumor am Rückenmark mit akuter Querschnittslähmung und damit einhergehender Verwirrtheit und Desorientierung..." Nach mehreren Rückschlägen (Herzschwäche, Pneumothorax, Nierenversagen, Lungenentzündung). Aber dennoch erfolgreicher Tumor-OP ist meine Mutter nun wieder soweit hergestellt, daß ich der Meinung bin, sie wäre wieder Geschäftsfähig. Sie äußert wieder klar ihre Wünsche, nimmt teil am Alltagsgeschen in der REHA-Einrichtung. Was muss ich unternehmen, damit meine Mutter wieder selbst handlungsfähig wird und aus der Betreuung entlassen wird? Wir haben im Anschluß vor, direkt eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu verfassen. Ich freue mich schon auf Eure mit Sicherheit hilfreichen Meinungen. Hedgehog1960 PS: Die Mod's leisten hier echt ganze Arbeit, Danke |
28.10.2008, 08:11 | #2 | |||
Gast
Beiträge: n/a
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Guten Morgen!
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Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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28.10.2008, 09:37 | #3 |
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Beiträge: 6
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Vielen Dank für die prompte Antwort. Das hilft mir wirklich weiter.
Hedgehog1960 |
28.10.2008, 14:15 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.10.2008
Beiträge: 154
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Hallo,
lediglich von der Rechnungslegung kann/ist man als Abkömmling befreit: [..] von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB), der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das VormG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen.[..]
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„Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“ Kurt Marti "Der Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius 0. Und das nennen sie ihren Standpunkt.“ Albert Einstein |
28.10.2008, 23:36 | #5 | |
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Beiträge: 6
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Zitat:
Hedgehog1960 |
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29.10.2008, 08:26 | #6 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Formloses Schreiben genügt! ______________________ Der Vollständigkeithalber weise ich darauf hin, dass der Beitrag Nummer 4 von Marion-E absolut nichts mit der Beantwortung der Ausgangsfrage zu tun hat und in diesem Thread völlig deplaziert ist. Also bitte nicht beirren lassen! ______________________ Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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Stichworte |
bankvollmacht, vermögenssorge, vermögensverzeichnis |
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