Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungskosten zurück bezahlen ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
meine Schwester befindet sich seit ca. 7 Jahren in rechtlicher Betreuueng. Sie ist voll berufstätig, trotzdem wurden die Kosten ...
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30.10.2008, 17:23 | #1 |
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Betreuungskosten zurück bezahlen ?
Hallo,
meine Schwester befindet sich seit ca. 7 Jahren in rechtlicher Betreuueng. Sie ist voll berufstätig, trotzdem wurden die Kosten vom Vormundschaftsgericht übernommen. Vor 2 Jahren nun ist ihr Mann verstorben und es kam zur Auszahlung einer Lebensversicherung. Vor 2 Wochen kam nun eine Rechnung über 14.000€ Betreuungskosten der letzten Jahre. Da sie nun "Vermögend" ist, muss sie dies nachbezahlen. Wer kann mir hierzu etwas sagen, ist dies rechtskomform, hat man Chance dagen anzugehen? Bedanke mich recht herzlich im Voraus |
30.10.2008, 20:37 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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ohne
Hallo,
die gute Frau muss Millionärin geworden sein. Siehe hier: Die Kosten der Betreuung (AGSV NRW) Wichtig zu wissen wäre natürlich, für welchen Zeitraum zurückgefordert wird. Gruß Andreas |
30.10.2008, 21:58 | #3 |
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Das hat nichts mit Millionärin zu tun. Wie beschrieben: 7 Jahre Betreuung. Bezahlt vom Staat. Dann Auszahlung Lebensversicherung. Dadurch "Vermögen" grösser 25.000€
ca. 154€ Betreuungskosten pro Monat x 7 Jahre ergibt ca. 13.000€ |
30.10.2008, 22:58 | #4 |
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.. Wenn aber nun der Selbstbehalt - Schonvermögen 2.600 € beträgt, und was drüber wäre, würde also in die selbst zu zahlenden Betreuungskosten einfließen, wo bleibt denn hier die Altersvorsorge für den Betreuten? Also alles was drüber ist, würde rückwirkend für die vom Staat verauslagten Kosten vereinnahmt werden? Ist dass denn nicht geändert worden mit Rückzahlung rückwirkend 3 Jahre, früher mal um die 10 Jahre?
Wie lange kann denn der Staat diese Kosten zurückfordern? Lebensversicherungen fallen nicht in die Erbmasse, wenn vorher ein Bezugsberechtigter benannt wurde - natürlich nicht ein Betreuter. Vorsorge sollte getroffen werden mit einem Behindertentestament habe ich mal gelesen (vom Notar aufgesetzt). Gruss mary |
31.10.2008, 08:55 | #5 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Beiträge: 1,691
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ohne
Hallo,
hier passt einiges nicht zusammen. Ob die Betreute Arbeitsverdienst hat oder nicht ist nach meiner Kenntnis erst einmal zweitranging. Es geht ausschließlich darum, wann sie über welches Vermögen verfügt(e). Will das Gericht die Betreuungskosten für 2 oder 7 Jahre erstattet bekommen ? Meine Frage in der ersten Antwort war schon berechtigt. Wenn das Gericht für 7 Jahre rückwirkend die Kosten erhebt, dann ergibt sich folgende Berechnung: 14.000,-- € geteilt durch 7 = 2.000 Euro pro Jahr. Schonbetrag sind 25.000 Euro, je weiterer 5.000 Euro Vermögen fallen 5 Euro Gebühr an. Um auf 2.000 Euro Gebühr zu kommen, muss das Vermögen also 2.000.000 Euro betragen (Berechnung: Dreisatz, 5000 Euro -> 5 Euro Gebühr, 2000 Euro Gebühr sind x Kapital). 2.000.000:5000=400. 400*5= 2000 Euro Gebühr. Also muss die Betreute incl. Schonbetrag ein Vermögen in Höhe von 2.025.000,-- Euro besessen haben. Die Werte bei einer Rückforderung für die letzten zwei Jahre rechne ich lieber nicht aus. Wohgemerkt, ich rede hier von einer Rückforderung der Betreuungskosten durch das Amtsgericht aufgrund von einzusetzendem Vermögen. Wenn hier ein Berufsbetreuer tätig war, der bisher mit dem Amtsgericht abgerechnet hat, dann sieht die Welt ganz anders aus, das haben Sie aber nicht geschrieben. Dann kann das Gericht die Gelder zurückfordern, die dem Betreuer bezahlt wurden. Hier kenne sich aber andere besser aus. Es wäre hilfreich, den gesamten Text des Schreibens des AG in anonymisierter Form zu kennen. Gruss Andreas |
31.10.2008, 09:16 | #6 |
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Beiträge: 3
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Endschuldigung. Habe vergessen zu erwähnen, dass es sich um einen Berufsbetreuer.
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31.10.2008, 10:06 | #7 |
Gast
Beiträge: n/a
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Guten Tag!
Die Berechnung von AndreasLübeck ist schlichtweg falsch! Betreuungskosten können vom Gericht bis zu 10 Jahre rückwirkend gefordert werden. Zu beachten ist, dass erst seit 01.07.2005 die Pauschalvergütung des VBVG in Kraft getreten ist und davor die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand erfolgt ist. Des Weiteren wurde zum 01.01.2007 der § 92 KostO geändert. Sofern Sie eine konkrete Erläuterung wünschen, ob die Kostenrechnung sachlich richtig ist, dann müssen Sie sich schon direkt an das zuständige Amtsgericht wenden und am Besten um einen persönlichen Gesprächstermin zwecks Erläuterung der Kostenrechnung vereinbaren. Alles andere ist doch hier im Forum reine Spekulation, da nicht bekannt ist aus welchen einzelnen Beträgen sich die Kostenrechnung zusammensetzt. Von meiner Seite aus ist lediglich anzumerken, dass nach 7 Jahren Betreuung durch einen Berufsbetreuer dieser Rückforderungsbetrag durchaus richtig sein kann. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
31.10.2008, 11:42 | #8 |
Einsteiger
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Beiträge: 21
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Rein interessehalber:
Können diese Kosten auch zurückgefordert werden, wenn die Betreuung gegen den Willen des Betreuten eingerichtet worden ist? |
31.10.2008, 12:33 | #9 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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31.10.2008, 13:26 | #10 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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kosten der betreuung, kostenerstattung, vermögen |
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