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maxklinger 02.11.2008 21:40

Gerichtsgebühr / Betreuungskosten
 
Hallo Stracciatellamaus,


ach so, jetzt verstehe ich. Die Berechnungsformel wird nur für die Berechnung der Gerichtsgebühr angewendet, wenn Vermögen vorhanden mehr als 25.000,- €. Weiter würde mich interessieren was die Gerichtsgebühr alles abdeckt ? Was sind dann Betreuungskosten?


Liebe Grüße maxklinger

Stracciatellamaus 03.11.2008 10:43

@maxklinger
Ich verstehe die Frage nicht!


Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus

maxklinger 03.11.2008 21:23

Sehr geehrte Frau Stracciatellamaus,

nun kennen wir die Berechnungsformel der Gerichtsgebühr. Können Sie mir auch sagen was die Gerichtsgebühr abdeckt und was die Betreuungskosten sind?

Mit freundlichen Grüßen
maxklinger

maxklinger 04.11.2008 07:04

Hallo!!!
Ich meine hier die Kosten für Sachverständigen, Reisekosten des Gerichts, Postgebühren, und die Vergütung für den Betreuer und Verfahrenspfleger! Was deckt die Gerichtsgebühr ab?

Stracciatellamaus 04.11.2008 09:55

Guten Morgen!
Die Gebühr für das Verfahren ist halt eine ganz normale Gebühr, wie jede andere Gebühr auch. Das Verfahren ist nunmal gerichtsanhängig und das Vormundschaftsgericht bestehend aus Richter, Rechtspfleger, Schreibkraft hat ja schließlich auch einen Aufwand.

Mich wundert, dass diese Gebühr Erklärungsbedraf fordert. In anderen Bereichen werden doch auch Gebühren erhoben und das in wesentlich anderen Dimensionen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus

maxklinger 06.11.2008 20:28

Sehr geehrte Frau Stracciatellamaus,


die Antwort hätte lauten müssen: „Mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der späteren Entscheidung des Gerichts sind Kosten für den Betroffenen verbunden. Sie setzen sich aus den Betreuungskosten und den Kosten des gerichtlichen Verfahrens zusammen.


Als Kosten der Betreuung kommen insbesondere die Vergütung für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger sowie Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche Betreuer in Betracht. Der Betroffene hat diese Kosten selbst zu tragen, sofern sein Vermögen über dem sozialhilferechtlich relevanten Schonvermögen liegt. Das Einkommen wird ebenfalls überprüft und unter Umständen berücksichtigt.


Kosten für das Tätigwerden des Gerichts (Gerichtsgebühren) und für gerichtliche Auslagen (Kosten für Sachverständigen, Reisekosten des Gerichts, Postgebühren etc.) werden erst dann erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug seiner Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-€ beträgt“ende.


Mit freundlichen Grüßen
maxklinger

Stracciatellamaus 06.11.2008 21:16

Aha, schön das Sie mich belehren.
Mich wundert jedoch, Ihre Antwort auf Ihre Frage!

Sie fragten:
Was deckt die Gerichtsgebühr ab?

und antworteten:
WANN die Gerichtsgebühr entsteht!

Ihre selbstgegebene Antwort ist nicht die richtige Antwort auf Ihre Frage.

Vielleicht mal drüber nachdenken und eins dürfte klar sein, dass ich auf Fragen von Ihnen wohl nicht mehr antworten werde!

In diesem Sinne viel Glück für Sie!
Stracciatellamaus

maxklinger 06.11.2008 21:39

Sehr geehrte Frau Stracciatellamaus,


nun ja, wenn man lesen kann, dann wir im Absatz 3 meine Frage beantwortet.


Und außerdem, habe ich noch nie Glück gehabt und meistens kam auch noch Pech dazu!!!






Mit freundlichen Grüßen
maxklinger

mary 06.11.2008 23:09

Max,

nun steht mal in den Beschlüssen nix von irgendwelchen Kosten drinnen. Das ist doch ganz fies und müsste grundsätzlich angefochten werden.

Wer sich nicht auskennt, unbeleckt in der Materie, da bestellt einer ne Betreuung, gut so und dann irgendwann meldet sich das Gericht und sagt, das kostet aber was.

Da gibt es keine rechtlichen Hinweise und Aufklärungen. Sowas gehört einfach irgendwie angefochten vor höchsten Instanzen.

Oder steht im Betreuungsbeschluss, dass die Betreuung was kostet? Erst ist der Beschluss da und später kommt die Abrechnung.
Der Normalbürger kennt sich doch damit nicht aus.

Da könnte ja morgen irgendein Nachbar mich anschwärzen bei der Betreuungsbehörde oder beim Richter, die erklären mich nach Gutachten (weil ich dann sehr bockig bin, freche Antworten gebe:)) für verrückt, weil ich ein etwas aufsässiges altes Mädel bin, und schwupp di wupp, habe ich nen Beschluss am Hals.

Aber auch Querulanten sind nicht davor gefeit.

Und das, wo ich noch berufstätig bin. Was ein Glück.

Wenn ich z.B. arbeitslos, Sozialempfängerin oder Rentnerin wäre, oder gar etwas hilflos, eingeschüchtert dadurch wirken würde, depressiv, wie sähe es dann aus?

Erzählt mir nix von Gutachtern. Die sind Spezialisten für Persönlichkeitsstörungen und vor allem Schizophrenien, dem Formenkreis ab 20.0 abwärts. Irgend ne Macke finden sie bestimmt.

Was würde der Richter sagen, wenn der SV paar mal bestätigen würde, da is nix??:mad2:

Gruss mary

Kohlenklau 06.11.2008 23:34

Zitat:

Zitat von mary (Beitrag 15742)
Was würde der Richter sagen, wenn der SV paar mal bestätigen würde, da is nix??:mad2:

Hallo mary,

der Richter würde wohl einen dicken Hals bekommen. Die Person, die die Betreuung ohne Grund angeregt hat, müßte aber die Kosten des Verfahrens tragen.

@maxklinger: Warum stellst Du Fragen, die Du Dir selbst beantwortest? Du hast Dich hier als Reporter vorgestellt. Warum legst du die weiteren Hintergründe Deines Aufenthaltes hier nicht offen? Wenn Du zum Betreuungsrecht recherchieren möchtest, dann ist das nicht verwerflich. Aber bist Du an Einzelschicksalen interessiert? Geht es um Strukturen? Oder hast Du persönliche Anknüpfungspunkte zum Betreuungsrecht?
Ich kann mit Deinen postings bisher noch nicht viel anfangen. Es wäre nett, wenn Du einmal etwas mehr Hintergrundinformationen geben würdest.

Gruß
Kohlenklau


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