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Kann Betreuter selber einen Rechtsanwalt beauftragen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann Betreuter selber einen Rechtsanwalt beauftragen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, kann ein Betreuter sich einen Rechtsanwalt nehmen um seine Interessen im Betreuerwechsel-verfahren vertreten zu Lassen? z.B: ein Freund von ...


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Alt 09.11.2008, 20:56   #1
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Registriert seit: 29.10.2008
Ort: Deutschland
Beiträge: 36
Standard Kann Betreuter selbst einen Rechtsanwalt beauftragen?

Hallo,


kann ein Betreuter sich einen Rechtsanwalt nehmen um seine Interessen im Betreuerwechsel-verfahren vertreten zu Lassen?

z.B: ein Freund von mir hat sich für seinen Onkel 89J als Betreuer angedient. Zur Zeit wird der Onkel von einem Berufsbetreuer betreut. Da der Onkel kein Vertrauen zu dem jetzigen Betreuer hat, möchte er seinen Neffen als Betreuer haben.

Das Vormundschaftsgericht hatte den Neffen zur Überprüfung der Eignung als Betreuer eingeladen und hält Ihn als geeignet.. Die Eignungsprüfung liegt jetzt gut eine Woche zurück. Der Prüfer sagte, dass das Verfahren noch 3 bis 4 Wochen dauern kann.

Jetzt steht noch die Anhörung des Betreuten an. Der Betreute leidet an Altersdemenz, kann aber seine Wünsche und seinen Willen noch gut äußern. Vor 4 Tagen meldete sich dann der Berufsbetreuer mit einem Arzt beim Betreuten. Der Betreute wurde vom mitgebrachten Arzt untersucht und siehe da, der Betreute hat einen viel zu hohen Blutdruck -255 zu 150- der Arzt läßt Ihn sofort in eine Klinik für Altenheilkunde einliefern.

Der Betreute fühlt sich wohl und möchte nicht ins Krankenhaus, wehrt sich mit Händen und Füßen. Die Einlieferung wird dann als Zwangsmaßnahme durchgesetzt. In der Klinik hat der Betreute dann wieder einen Blutdruck von 120 zu 60. Merkwürdig?????

Danach soll der Onkel zur Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim. Nun vermutet der Neffe, dass der Betreuer den Betreuten in sein Machtbereich bringt und von da den Betreuerwechsel abzuwehren versucht.

Was kann noch schief gehen? Kann der Betreute selbst einen Rechtsanwalt beauftragen? Bitte um Hilfe für meinen Freund.




Mit freundlichen Grüßen
maxklinger

Geändert von maxklinger (12.11.2008 um 23:11 Uhr)
maxklinger ist offline  
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Alt 09.11.2008, 22:25   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo max,

die Geschichte könnte man auch anders erzählen. Dann wäre der Plot nicht ganz so dramatisch.
Zitat:
Zitat von maxklinger
Danach soll der Onkel zur Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim. Nun vermutet der Neffe, dass der Betreuer den Betreuten in sein Machtbereich bringt und von da den Betreuerwechsel abzuwehren versucht.
Daraus würde Dieter Wedel einen spannenden Dreiteiler für's Fernsehen machen. Im richtigen Leben ist das eher eine Verschwörungstheorie.

Nach diesen Aussagen ist der Fall aber wohl weniger dramatisch:
Zitat:
Zitat von maxklinger
Das Vormundschaftsgericht hatte den Neffen zur Überprüfung der Eignung als Betreuer eingeladen und hält Ihn als geeignet.. Die Eignungsprüfung liegt jetzt gut eine Woche zurück. Der Prüfer sagte, dass das Verfahren noch 3 bis 4 Wochen dauern kann.
Drei Gründe sprechen dafür, dass nach Ablauf der Frist der Neffe als Betreuer eingesetzt wird. Zum einen soll dem Wunsch des Betroffenen gefolgt werden (§ 1897 (4)), dann soll auf verwandschaftliche Bindungen Rücksicht genommen werden (§ 1897 (5)), zum dritten geht ehrenamtliche Betreuung vor Berufsbetreuung (1897 (6)).
§ 1897 (6, Satz 2) verpflichtet den Berufsbetreuer darüber hinaus zur Mitteilung an das Gericht, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht.
BGB - Einzelnorm
Hier auch § 1908b (1, Satz 3 u. 3)
BGB - Einzelnorm


Das von Dir beschriebene Verfahren, insbesondere die anstehende persönliche Anhörung des Betroffenen, ist üblich. Apotheke und Pferd sind nie auszuschließen, aber der Neffe dürfte die Betreuung bekommen.

Ob ein Rechtsanwalt das Mandat annimmt, nun ja. Gegen Vorkasse und im Wissen, dass die Mandatierung vor Gericht Bestand hat (ist der Betroffene fähig, Willenserklärungen abzugeben) dürfte sich ein Rechtsanwalt finden. Ist aber die Frage, ob das Geld gut angelegt ist. Das Verfahren wird sich sicherlich verzögern.

Bei der Rolle des Berufsbetreuers würde ich einmal die Umstände betrachten. Hat der Betreuer einen großen Klientenkreis oder betreut er nur wenige Menschen, führt er sein Büro wirtschaftlich oder knappst er mit wenigen Aufträgen rum, ist mglw. noch in der Aufbauphase. Bei einem ausreichend versorgter Betreuer dürfte die Sorge um die Gesundheit im Vordergrund stehen, auch im anderen Fall muß keine böse Absicht hinter dem Handeln stehen.

Gib uns einmal eine Rückmeldung, wie die Sache ausgegangen ist.

Schöne Grüße
Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)

Geändert von Kohlenklau (09.11.2008 um 22:37 Uhr)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 10.11.2008, 07:58   #3
Berufsbetreuerin / Diplom-Sozialpädagogin
 
Registriert seit: 02.06.2008
Beiträge: 149
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Hallo Maxklinger,

Zwangseinweisung wegen hohem Blutdruck und das innerhalb von wenigen Tagen??? Unglaubwürdig. Zwangseinweisungen müssen durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Das geht weder einfach noch schnell.

Diese ganzen Verschwörungstheorien sind mir ziemlich suspekt. Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtigungen, die nichts anderes wollen als dem Berufsbetreuer seinen Fall erhalten und das mit Hilfe falscher Diagnosen??? Wahrscheinlich alle verwandt oder gemeinsam mit dem Richter im Golfclub.

Da bleibt doch nur zu sagen, selbst einmal eine ehrenamtliche Betreuung führen und die tatsächlichen Verfahren kennen lernen.

Karla
Karla ist offline  
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Alt 10.11.2008, 08:28   #4
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Registriert seit: 29.10.2008
Ort: Deutschland
Beiträge: 36
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Hallo Karla,


ich schwöre, dass das sich genauso ereignet hat wie ich es beschrieben habe. Andernfalls möge ich heute tot umfallen. Ich bin gerade auf dem Weg zur Arbeit und habe im Moment wenig Zeit, werde aber heute Abend noch einige Ergänzungen zum Fall mitteilen.
@Kohlenklau: vielen Dank erstmal für deine Information.


Mit freundlichen Grüßen
maxklinger
maxklinger ist offline  
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Alt 11.11.2008, 21:32   #5
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Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Max, kann Bertreuter selbst RA einschalten?

Wenn in einer Angelegenheit Beschluss z.B. ein Verfahrenspfleger angeordnet wurde, namentlich, kann der Betreute ihn nehmen. Ich glaube aber nicht an die Unabhängigkeit eines vom Gericht benannten Verfahrenspflegers.

Ansonsten muss der Betreute eben die Kostenfrage mit einem anderen RA regeln.

Bei uns war es so, dass Betreute Akteneinsicht in eine Behördenakte nehmen wollte. Da sagte die Behörde, nur Einsicht mit Einverständnis von Betreuer. Ob das Interessen von Dritten gewahrt werden sollten oder was da ablief, weiß ich nicht. Das Gericht kann ja auch in einem solchen Fall die Seiten, die ja in der GA nummeriert sind, herausnehmen.

Und nun wurden Laborwerte einer Klinik schriftlich angefordert von der Betreuten + Angabe über Medikamente während Krankenhausaufenthalten. Ich bin mal gespannt. Morgen erinnere ich diese Klinik daran. Auf der Herausgabe kann man bestehen! Auch von Arzberichten aus der Psychiatrie. Das Rumgezicke von wegen belastend.

Gruss Mary
mary ist offline  
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Alt 11.11.2008, 22:47   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
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Hallo Mary, hallo Max

Grundsätzlich kann ein betreuter Mensch sich für alles mögliche einen Anwalt nehmen. Er oder sie hat das Recht dazu - auch wenn es darum geht, gegen die Bestellung eines Betreuers vorzugehen.

Mit der Bezahlung sieht das folgendermaßen aus:
- der zu betreuende Mensch vermögend, dann darf er selber zahlen.
- es gibt eine Rechtsschutzversicherung, die das abdeckt
- der zu betreuende Mensch ist nicht vermögend und kann Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in anspruch nehmen
- oder - das muss das Gericht entscheiden - der mandatierte Anwalt wird zum Verfahrenspfleger bestimmt, dann zahlt das Gericht. Diese Handhabe habe ich z.B. schon oft erlebt, wenn es darum ging, gegen die Betreuung vorzugehen.

Egal wie, Anwalt oder Verfahrenspfleger: beide sind nicht dem Gericht verpflichtet, sondern dem Mandanten/zu betreuenden Menschen.

Es besteht allerdings schon ein Unterschied zwischen RA und Verfahrenspfleger: Ein RA hat einseitig das Interesse der Mandantschaft zu vertreten - im Prinzip egal, wie realitätsnah das Interesse ist. Ein Verfahrenspfleger hat aus der Sicht derzu betreuenden Person das gerichtliche Verfahren zu prüfen und ggf. Einwände zu erheben. Sprich: läuft das Betreuungsverfahren auch so, wie es nach dem FGG (Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) zu laufen hat, oder nicht. Und wenn nicht, dann gibt es Widerspruch.

Ein Verfahrenspfleger ist also durchaus nicht abhängig vom Betreuungsrichter und tanzt nach dessen Pfeife. Vielmehr hat er eigene Spielregeln, nach denen er sich richten darf.
Irgendwo anders habe ich schon mal geschrieben, dass die Beteiligten (nicht nur) im Betreuungsrecht nach bestimmen Regeln zu handeln haben.
Wer diese Regeln nicht kennt, kann durchaus den Eindruck gewinnen, das da der eine vom anderen abhängig ist oder er kann sich selber ohnmächtig fühlen.
Die Spielregeln der einzelnen Beteiligten sind auch noch unterschiedlich, was nicht gerade zur Verständlichkeit beiträgt.

Ich hoffe jetzt nicht allzuviel Chaos gestiftet zu haben.
Bis zum nächsten Mal

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 12.11.2008, 22:41   #7
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Imre, vielen Dank für die Aufklärung.

Sollte aber der Verfahrenspfleger, der wohl auch öfters übers VormG beauftragt wird (sich dafür beworben hat?), zu oft gegen den Richtern powern, wird er letztendlich vielleicht auch nicht mehr als Verfahrenspfleger vom VormR eingesetzt oder?

Oder bewerben sich Verfahrenspfleger für diesen Job, weil sie sonst wenig Mandantschaft haben?

Das Geld ist ihm sicher, wie du gesagt hast, bei Vermögenslosigkeit zahlt ihn der Staat lt. Beschluss oder über zu beantragende PKH, was dasselbe ist.

Das Gericht muss dem Betreuten rechtliches Gehör erweisen, eben mit dem Hinweis auf einen Verfahrenspfleger, denn sonst wäre dies ein Verfahrensfehler.

Gruss mary

Geändert von mary (12.11.2008 um 22:44 Uhr)
mary ist offline  
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Alt 14.11.2008, 12:13   #8
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Hallo,

vielen dank an Euch und für Eure hilfreichen Informationen. Wie versprochen, möchte ich noch einige Ergänzungen zum Eingangsthread mitteilen: Der Onkel hatte schon seit einigen Tagen Schmerzen. Er hat das dem Pflegedienst, der Ihn pflegt und mit dem Betreuer in Verbindung steht, darüber informiert, aber nichts geschah.


Dann informierte Er seinen Neffen, dass Er schmerzen habe. Der Neffe erklärte sich sofort bereit mit Ihm zum Arzt bzw. ins Krankenhaus zu Fahren. Der Onkel war damit einverstanden, aber er wollte sich in Ruhe darauf vorbereiten, weil Er alles nur noch langsam machen kann, vereinbarten sie den Arztbesuch zu Übermorgen.


Als am nächsten morgen die junge Dame vom Pflegedienst zur Medikamentengabe kam, erzählte Er von der morgigen Fahrt mit seinem Neffen, weil Er dachte ein gutes Verhältnis zu der Pflegerin zu haben. Die Pflegerin meldete dies dann dem Betreuer der dann die im Anfagsthread beschriebene Aktion startete....Der Neffe fragt sich: Was soll das?


Außer, dass der Berufsbetreuer die Finanzen an sich gerissen hat, kümmert Er sich sozusagen um nichts. Der Onkel beklagt auch, dass Er keine Übersicht mehr über seine Finanzen hat, seitdem er den Betreuer hat.


Der Onkel hat seit einem ¾ Jahr diesen Berufsbetreuer und bekommt auch siet dieser Zeit ein Medikamenten-Cocktail vor dem Herrgott..


Der Neffe leistet sich einmal die Woche einen Personalcouch mit dem Er sämtliche Situationen und Schwierigkeiten seines Lebens bespricht und natürlich auch über die Gesundheitsorge seines Onkels. Demnach müsste sein Onkel alle 3 Monate von einem Arzt untersucht werden ob die Medikamentengabe weiter vertretbar ist, was bisher kein einziges mal erfolgte (außer der Zwangsmaßnahme).


Der Neffe ist Schockiert über die Art und Weise der Zwangseinlieferung. Er kontaktiert den für Ihn zuständigen Betreuungsverein. Bekommt da Adressen und Telefonnummern von Anwälten die sich auf Betreuungsrecht spezialisiert haben.


Nach hinlänglicher Beratung empfehlen BV und RA still zu Halten und sich nicht zu Beschweren. Wenn Er dann als Betreuer eingesetzt wird, muss Er ja mit dem Vormundschaftgericht zusammenarbeiten. Durch eine Beschwerde könnte Er sich das verderben, das Verfahren würde sich mit Sicherheit verzögern und Er könnte den Ruf des „hysterischen Neffen“ bekommen.


Nun übt sich der Neffe in Geduld und Vertraut auf die Gerichtsbarkeit.


Mit freundlichen Grüßen
maxklinger

Geändert von maxklinger (14.11.2008 um 15:25 Uhr)
maxklinger ist offline  
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Alt 14.11.2008, 12:51   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
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Beiträge: 1,691
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Hallo,

ich denke, eine der ersten Fragen, die sich das Vormundschaftsgericht stellen wird, ist die, warum der Neffe nicht von Anfang an die Betreuung übernommen hat.

Man kann sehr schnell den Eindruck gewinnen: erst nicht wollen, dann über den Betreuer meckern, und dann doch alles besser wissen.

Als Neffe würde ich das Verfahren jetzt laufen lassen, sonst verdirbt er sich die Chancen.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 14.11.2008, 14:51   #10
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Registriert seit: 29.10.2008
Ort: Deutschland
Beiträge: 36
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Hallo Andreas,


der Neffe ist vom Richter nicht gefragt worden. Wenn man sich die Betreuungsrichtlinien anschaut, erkennt man nicht sofort von welch entscheidender Bedeutung eine vom Gericht verfügte Betreuung hat. Soll man denn dann einen unfähigen Betreuer walten lassen, zB. in dem Fall, als man anfänglich die Betreuung nicht übernehmen wollte?


Mit freundlichen Grüßen
maxklinger
maxklinger ist offline  
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Stichworte
angehörige, betreuerwechsel, ehrenamtliche betreuung


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