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gesetzliche Betreuung

 

Aufenthaltsbestimmung, Datenschutz

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung, Datenschutz im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, vielen lieben Dank erstmal für die letzten Antworten..und da komme ich auch gleich mit den nächsten Fragen. Mein Betreuer ...


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Alt 15.11.2008, 09:33   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 11.09.2008
Beiträge: 26
Standard Aufenthaltsbestimmung, Datenschutz

Hallo,
vielen lieben Dank erstmal für die letzten Antworten..und da komme ich auch gleich mit den nächsten Fragen.
Mein Betreuer hat u. a. Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge.
Ich war in den letzten Monaten immer wieder in der Klinik gelandet wegen Trennung von mein Mann. Die Klinik machte Anmerkungen, wenn das so weiter ginge, dann käme ich in betreutes wohnen. Da ich das nicht will und da ich sagte, ich habe ein Recht auf Zeit, schließlich muss man erstmal lernen alleine zu leben, wenn man das noch nie getan hat, kam mir mein Betreuer jetzt mit ambulant betreutes wohnen. Er beharrte förmlich darauf. Mal angenommen das mit dem ambulanten wohnen klappt nicht und er hat jetzt Aufenthaltsbestimmungsrecht, kann er mich dann ohne Beschluss aus meiner Wohnung fegen und mich in betreutes wohnen stecken. ?
Darf ein Betreuer sich ausgehändigte psychologische Gutachten ohne Rücksprache kopieren und sich beliebig, wo auch immer, ob Hausarzt oder Krankenkasse oder Gesundheitsamt gesundheitliche Informationen aushändigen lassen, wenn er Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten hat. ? also ohne mein Einverständnis und wissen.
Vielen Dank
Dagmar
pearly ist offline  
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Alt 15.11.2008, 10:34   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo,

Zitat:
Mal angenommen das mit dem ambulanten wohnen klappt nicht und er hat jetzt Aufenthaltsbestimmungsrecht, kann er mich dann ohne Beschluss aus meiner Wohnung fegen und mich in betreutes wohnen stecken. ?
Nein! Das Recht auf Wohnung steht im Grundgesetz.

Meiner Meinung nach gibt das Gesetz überhaupt keinen Beschluss darüber her. Meiner Meinung nach beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungrecht nicht, dass jemand gegen seinen Willen in eine Heim, betreutes Wohnen ect. gesteckt werden kann. Es beinhaltet eher die freiheitsentziehenden Maßnahmen, für die man jedoch auch die Gesundheitsfürsorge benötigt.

Zitat:
Darf ein Betreuer sich ausgehändigte psychologische Gutachten ohne Rücksprache kopieren und sich beliebig, wo auch immer, ob Hausarzt oder Krankenkasse oder Gesundheitsamt gesundheitliche Informationen aushändigen lassen, wenn er Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten hat
Nein!
Tina L. ist offline  
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Alt 15.11.2008, 11:34   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 21
Standard Hallo Tina,

das sehe ich etwas anders.

1. Aus der Wohnung schmeißen

Dafür benötigt der Betreuer die Bestätigung durchs Gericht, die wohl problemlos zu bekommen ist, wenn begründet.

Ich hatte mal eine Betreute, die sollte aus der Psychatrie nur entlassen werden, wenn ein Heimplatz zur Verfügung steht. Wo die Grenze zwischen überreden und zwangsweiser Unterbringung ist, lässt sich in einem solchen Fall nicht immer nachweisen. Die Unterbringung wurde problemlos nachträglich genemigt, da im Sinne der Betroffenen. Nach ein paar Wochen hat sich die Betreute damit abgefunden. Nicht unbedingt schön, aber notwendig.

2. Gutachten anfordern

Wenn Gesundheitsvorsorge vorliegt, stehen dem Betreuer alle Unterlagen zu und werden nach Übersendung Betreuungsurkunde von den jeweiligen Stellen zugeschickt. Auch hat der Betreuer m. M. nach das Recht, einzelne Stellen von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.


Als Beispiel, ich habe von einem Betreuten ein zurückliegendes Gerichtsurteil angefordert, das mit mit allen Einzelheiten problemlos zugeschickt wurde. Natürlich habe ich dafür begründetes Interesse, um meiner Betreuertätigkeit nachzukommen.

-----

Allerdings frage ich mich dann, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Betreuung notwendig ist. Das sollte zuerst überprüft werden.

Gruß

Jürgen Wolfgang Mäuer
Mäuer ist offline  
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Alt 15.11.2008, 12:19   #4
Berufsbetreuerin / Diplom-Sozialpädagogin
 
Registriert seit: 02.06.2008
Beiträge: 149
Standard

Hallo Pearly,

zunächst hat Betreutes Wohnen ja nichts mit Heim und gezwungenem Auszug zu tun, sondern es wird im Normalfall in der vorhandenen eigenen Wohnung durchgeführt. Betreutes Wohnen bietet allenfalls kleine Wohngemeinschaften, das ist jedoch eher die Ausnahme. Warum fragst du nach Umziehen?

Gerade wenn es Dir schwer fällt nach einer Trennung alleine klarzukommen, kann Betreutes wohnen sehr helfen. Mitarbeiter besuchen dich in Deiner Wohnung mit der Aufgabe, dich zu unterstützen, dass du mit dem selbständigen Leben besser zurecht kommst. Die kommen meist auch gar nicht so häufig. Was stellst du dir denn unter Betreutem Wohnen vor? Wenn es dir hilft Klinikeinweisungen zu vermeiden, hast du doch wirklich etwas davon.

Hallo Tina,

wie begründest du dein kategorisches Nein. Mit der Bindung an den Willen des Betreuten? Bin mir da unsicher.

Gruß

Karla
Karla ist offline  
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Alt 15.11.2008, 13:25   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Ups, sorry, ich hatte gelesen, dass der Betreuer hier KEINE Gesundheitsfürsorge hat. In dem Fall kann man natürlich die Unterlagen einsehen und sich aushändigen lassen...

Zitat:
sondern es wird im Normalfall in der vorhandenen eigenen Wohnung durchgeführt.
Das sehe ich genauso. Wenn allerdings wirklich die Sprache von einem Auszug in eine Einrichtung ist oder in eine WG, kann der Betreuer nicht einfach einen Umzu bestimmen.

Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, wenn er an einem bestimmten Ort wohnen will, zu entsprechen. Mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann der Betreuer aber nicht tatsächlich bestimmen, wo sich der Betreute aufhält. Der Betreuer ist berechtigt, den Aufenthalt zu bestimmen, er hat aber keine Befugnis, einen Zwang anzuwenden.

Er kann lediglich Aufgaben, die mit dem Aufenthalt im Zusammenhang stehen, erledigen. Die Kombinationen mit z.B. der Vermögenssorge oder Gesundheitssorge sind zu beachten, erst recht die Auflösung einer Wohnung, die in § 1907 unter einen besonderen Schutz gestellt wird. Zur Auflösung der Wohnung braucht der Betreuer auf jeden Fall die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Ich sehe das jedenfalls so, aber lasse mich gerne eines Besseren belehren...

Zitat:
Wo die Grenze zwischen überreden und zwangsweiser Unterbringung ist, lässt sich in einem solchen Fall nicht immer nachweisen.
Das ist das Problem. Ich hatte schon enorme Probleme mit einer Heimunterbringung, der eine alte Dame nicht zustimmen wollte und wo es so ähnlich ablief wie in dem Bsp. von J. W. Mäuer . Man bewegt sich da echt auf einem dünnen Eis....
Tina L. ist offline  
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Alt 15.11.2008, 13:56   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 15.06.2008
Beiträge: 34
Standard Betreutes Wohnen

Hallo Pearly,

ich stimme Karla zu was das betreute Wohnen betrifft!
Es handelt sich hier um eine aufsuchende Hilfe zuhause!
Ich glaube deine Betreurein will dir da echt helfen! Vielleicht drückt sie sich ungeschickt aus.
Eine Bewobetreuerin kommt zu dir und bespricht mit dir wo genau du Hilfe brauchst bzw. was du auch gut kannst. Sie erstellt mit dir einen individuellen Hilfeplan, indem DU sagst, wo du Hilfen brauchst und wünschst und wo auch NICHT!

Du musst dann den Hilfeplan unterschreiben, wenn du willst und er für dich o.k. ist und dann berät ein Gremium, die sogenannte Hilfeplankonferenz, an der du teilnehmen SOLLTEST, welche Hilfen genehmigt werden und dann bezahlt. Wenn du mehr darüber lesen willst gehe auf die Internetseite des LVR - Landschaftsverband Rheinland.
da gibt es ganz viel Infomaterial!

Du kannst zu überhaupt nix gezwungen werden , nur im Falle einer Selbst oder Fremdgefährdung.
Für meine betreuten menschen war BEWO immer eine große Hilfe!
Als gesetzliche Beteuerin habe ich allerdings immer gut auf die Auswahl der BEWObetreuer geachtet!
Die Chemie muss stimmen!
Hör da auf deinen Bauch und es ist dann bestimmt eine große Hilfe!

LG Sabine
Cecilie1966 ist offline  
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Alt 15.11.2008, 22:11   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 31.12.2007
Ort: HN Ba-Wü
Beiträge: 23
Standard @ Pearly wg. ambulant betreutem Wohnen

Hallo Pearly,

ich möchte Dir gerne etwas die Angst nehmen vor dieser "Wohnart", da ich sie schon - und gleich in mehreren Versionen - kennengelernt habe.

Auch ich stehe unter Betreuung in allen Bereichen und habe in den letzten 3 Jahren mehrere Varianten kennengelernt.

Seit einem knappen Jahr habe ich wieder eine eigene Wohnung, das dürfte in etwa Deiner jetzigen Situation entsprechen. Meine gesetzliche (Berufs-)Betreuerin sehe ich normalerweise so 1 mal im Monat, mal bei ihr im Büro, mal bei mir zu Hause. Wir besprechen alles was anliegt, Behördenkram etc.Natürlich haben wir auch zwischendurch Kontakt (Telefon, mail, Fax, wenn s brennt).

Mein 2. (Berufs-)Betreuer betreut mich aber 1 mal wöchentlich - eben ambulant - und kommt zu mir nach Hause, er ist mein Ansprechpartner für alles, was mich so seelisch bewegt und ersetzt mir eigentlich psychotherapeutische Gespräche, da ich in dem Sinne nicht behandlungsbedürftig bin. Über ihn habe ich auch die Hilfeplan-Konferenz jetzt zum 2. Mal kennengelernt. Er wäre auch mein Ansprechpartner, wenn ich praktische Hilfe, z. B. Einkaufen, Putzen oder so bräuchte. Wir unternehmen auch ab und an Dinge miteinnander, Ausflüge, Kunstausstellung etc.

Der Hilfeplan wurde von ihm und mir erstellt, quasi eine Bestandsaufnahme, wie ist die IST-Situation in Bezug auf Gesundheit, Wohnsituation, Arbeit und Arbeitssuche, kontaktierte Behörden und was wollen wir - jeweils für 1 Jahr gesehen - erreichen.
Die Hilfeplankonferenz ist nichts anderes als ein Gremiun aller kontaktierter Behörden und Kostenträger, die für Dich und Deinen Fall zuständig sind.

In meinem Fall stand ich eben so 10 bis 12 Leuten gegenüber von der Agentur, der Leistungsabteilung, dem Landratsamt, jemand von der Rentenversicherung,der Krankenkasse, dem Sozialamt und auch Ärzten aus meinem stationären Klinikum, ebenso vertreten mein Betreuungsverein. Ich wurde vorgestellt, ein paar Sätze zu meinem persönlichen Werdegang - wie, wo, was, warum - auch ein paar persönliche Fragen an mich. Und dann wurde eben darüber beraten, bzw. abgestimmt, ob ich im Rahmen dieses Hilfeplanes die gewünschte Unterstützung von allen Kostenträgern bekomme, für jeweils ein Jahr.

Eigentlich ein Idealzustand, stell Dir mal vor, du müsstetst alle separat und einzeln abklappern ;-).

Ich hoffe, du kannst mit dieser Schilderung etwas anfangen. Man hat ja am meisten Angst vor den Dingen, die man - noch - nicht kennt. In dem Sinne alles Gute von mir.

Grüssle aus Südwest
BEA
__________________
Neufassung GG: Die Würde des Menschen ist sehr belastbar
BEA51 ist offline  
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Alt 17.11.2008, 14:35   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zum Thema Datenschutz und Schweigepflicht siehe auch:


Datenschutz ? Betreuungsrecht-Lexikon

und

Schweigepflicht ? Betreuungsrecht-Lexikon

Meines Erachtens steht das Wohl d. Betreuten immer im Vordergrund; dass ein Betreuer dabei grundsätzlich keiner Schweigepflicht unterliegt ist meines Erachtens gut so und erleichtert die Arbeit.


mfg
carlos
carlos ist offline  
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Alt 29.04.2023, 16:16   #9
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 19.03.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 28
Frage

Wegen der Überschrift bin ich auf diese Beiträge gestossen und die Links über Datenschutz und Schweigepflicht sind gerade in der Wartung.

Ich hatte gerade eine solche Konferenz hinter mir. Mein Problem betrifft gerade diese beiden Themen.

Mein Betreuter wollte, dass die Sitzung anonym abgehalten werden sollte. Nur aus diesem Grund bin ich dort auch persönlich hingegangen. Anders wäre die Einhaltung seines Wunsches kaum überprüfbar gewesen (denke ich). Nun - was soll ich sagen. Man hat ihn samt Namen und Daten vorgestellt und mich dann um eine Fallschilderung gebeten. Ich habe mein Erstaunen über diese Vorgehensweise bekundet, aber - ja was hätte ich nun tun können? Wie verhält man sich in so einer Situation? Aufstehen, die Sitzung platzen lassen, wäre für meinen Betreuten nicht gut. Es geht um betreutes Wohnen auf ambulantem Weg.

Der Leiter der Sitzung hat sich entschuldigt. Es sei ihm wohl falsch übermittelt worden. Ich habe das Dokument (Formular des Amtes) mit dem dort angekreuzten Wunsch gezeigt, aber was soll man da noch tun?

Fakt ist, dass dieses Amt bereits in der Vergangenheit (seit 18 Monaten) immer wieder mit Daten fahrlässig umgegangen ist. So erhielt ich Mails, die nicht für mich bestimmt waren mit Anhängen, die mir unbekannte Klienten betrafen. Ich habe schon mehrfach darauf hingewiesen, dass man mich bitte aus der Liste entfernen soll und Meldung an den Datenschutzbeauftragten machen soll. Ich habe selbstverständlich alles gelöscht. Aber ganz offensichtlich wird weder Datenschutz noch Schweigepflicht nicht besonders ernst genommen. Gerade in diesem sensiblen Bereich, wo Vertrauen so wichtig ist, finde ich dieses Verhalten mehr als unangemessen.

Wohin kann ich mich "vertrauensvoll" wenden?
Und wie kann sichergestellt werden, dass das Amt sich endlich an die Datenschutzbestimmungen hält?
Bine63 ist offline  
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Alt 29.04.2023, 19:37   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
Standard

Was für eine „Konferenz“ war das denn?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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aufenthalt, aufenthaltsbestimmung, betreutes wohnen, gesundheitsfürsorge, gutachten

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