Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuererklärung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mal eine Frage an alle.
Ich habe gesetzliche Betreuung Vermögen mit Einwilligungsvorbehalt
und Behörden.
Die Steuererklärung habe ich mir für ...
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09.12.2008, 16:41 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
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Steuererklärung
Mal eine Frage an alle.
Ich habe gesetzliche Betreuung Vermögen mit Einwilligungsvorbehalt und Behörden. Die Steuererklärung habe ich mir für 2007 vom Lohnsteuerhilfeverein machen lassen, die Unterlagen beim Finanzamt aber nicht abgegeben, da eine Nachzahlung zu erwarten war. Nun mit dem Urteil bezüglich der Pendlerpauschale sieht es natürlich ganz anders aus und ich könnte es evtl. ja doch noch abgeben. Ich habe gerade mit meinem Betreuer (Anwalt!) telefoniert und er will da nicht dran rum machen, die Tante vom Lohnsteuerverein ist einfach nur unfähig, außerdem habe ich dort gekündigt und die hat mich schon damals ganz blöd gefragt, was ich von ihr will, obwohl ich für 2008 bezahlt hatte und ich selbst will es nicht machen. Er ist der Meinung, ich soll mir so ein Steuerprogramm kaufen, nur dafür habe ich zum ersten kein Geld, zum zweiten fühl ich mich echt überfordert, wenn ich damit jetzt auch noch anfangen soll. Sollte es nicht im Interesse des Betreuers sein, dass das ganze Sache noch gemacht wird? Wie sieht es rechtlich aus, dürfte/könnte /sollte/muss man als Betreuer die Steuererklärung für den Betreuten machen?
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09.12.2008, 22:42 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo,
"Soweit der Aufgabenkreis des Betreuers auch die Vermögenssorge umfasst, gehört zu den Betreueraufgaben auch die Abgabe von Steuererklärungen im Namen des Betreuten (§ 34 Abgabenordnung). Hierbei kann es um verschiedene Steuern gehen, z.B. Lohnsteuern, Einkommenssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern) sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen und um Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen. Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO)." Vertretung gegenüber Behörden ? Betreuungsrecht-Lexikon AO - Einzelnorm AO - Einzelnorm Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) Geändert von Kohlenklau (10.12.2008 um 00:38 Uhr) |
10.12.2008, 10:18 | #3 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Hallo,
was "normale" bzw. einfache Steuererklärungen anbelangt, bei denen es auch nicht um riesige Beträge geht oder ein großes Haftungsrisiko besteht, erstelle ich - da mir das Ausfüllen solcher Erklärungen einigermaßen vertraut ist - im Namen des Betreuten die Steuererklärungen selbst; natürlich nur bei Vorliegen der Vermögenssorge. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten: Ein Betreuer ist kein Steuerberater!!! Gerade im Land mit dem kompliziertesten Steuerrecht der Welt, in dem selbst die Eliten oftmals die betr. Formulare nicht verstehen, kann dies für einen Betreuer eine Zumutung darstellen. Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe ist für solche Fälle nicht vorgesehen; also hat der Betreuer das Haftungsrisko. Daher sollte er bestimmten Fällen beantragen, das Teilgebiet "Steuerangelegenheiten" von der Vermögenssorge auszuklammern - kein Mensch könnte ihm dies verdenken. mfg carlos |
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Stichworte |
betreueraufgaben, betreuerpflichten, steuererklärung, steuern |
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