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Betreuungsverfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsverfahren im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das Vormundschaftsgericht will gegen meine volljährige Tochter ein Betreuungsverfahren einleiten. Muss ich da als Mutter nicht informiert werden?...


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Alt 16.02.2005, 15:12   #1
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Betreuungsverfahren

Das Vormundschaftsgericht will gegen meine volljährige Tochter ein Betreuungsverfahren einleiten. Muss ich da als Mutter nicht informiert werden?
 
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Alt 16.02.2005, 18:16   #2
AndreasHL
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Betreuunbg einrichten

Hallo,

warum sollte das so sein ? Für ein MUSS sehe ich normalerweise keinen Grund, denn sie ist volljährig. Irgendwo muss ja mal eine Grenze gezogen werden, und das ist eben mit 18 Jahren bei Beginn der Volljährigkeit.

Wenn man als Elternteil direkt betroffen ist, dann wäre es natürlich gut, wenn man angehört wird bzw. das ist dann auch Pflicht.

Allerdings ist bei der doch dürftigen Aussage Ihrerseits keine bessere Antwort möglich. :shock:

Gruss

Andreas
 
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Alt 18.02.2005, 22:07   #3
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Betreuungsverfahren

Hallo,

das hört sich ja schon gefährlich an: Betreuungsverfahren gegen die Tochter einleiten - das ist doch kein Strafverfahren!

Wie kommt denn das Gericht dazu, zu prüfen, ob eine Betreuuung angeordnet werden soll? Steht eine Operation an, muss sie untergebracht werden, ist sie behindert und/oder krank? Von wem wurde das Betreuungsverfahren initiiert? Von alleine wird das Gericht nicht tätig. Irgend wer muss dem Gericht den Hinweis gegeben haben, dass die junge Frau nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden.

Und bereits da stellt sich die Frage, wusste derjenige oder die Behörde nicht, dass noch Eltern sich um die Belange ihrer Tochter kümmern? Heißt also, nicht das Gericht hat Bockmist gebaut. Ja und dann ist da noch die Betreuungsstelle. Die muss nämlich eine Stellungnahme abgeben, ob denn nicht die Betreuung von Familienmitgliedern geführt werden kann. Steht nämlich so im Gesetz § 1897 Abs. 5 BGB und da sind natürlich die Eltern als erstes, weil ja auch dann noch unterhaltspflichtig und wegen der persönlichen Bindung. Es sei denn Abs. 6 BGB es bestehen Zweifel an der Geeignetheit. Soll heißen, die Tochter hätte sich gegen die Betreuung durch die Eltern ausgesprochen. Kommt auch vor. Dann würde die Betreuung durch die Eltern möglicherweise dem Wohl der Betreuten zuwiderlaufen Abs. 4. Und dann brauchen auch die Eltern nicht informiert zu werden.

Die Volljährigkeit hat in diesem Zusammenhang nachrangige Bedeutung. Betreuung betrifft immer nur Erwachsene, bei Minderjährigen ist es Vormundschaft. Und Volljährige sind erst einmal geschäftsfähig, auch Betreute. Aber vielleicht ist diese ja mit Einwilligungsvorbehalt einzuschränken. Aber auch dann wird geprüft, ob die Eltern für die Betreuung zur Verfügung stehen.

Also auf die Frage, ist schon komisch, dass ihr als Eltern nicht gefragt wurdet. Aber vielleicht ist ja doch ´was im Busch, wo in einem Betreuungsverfahren nahezu ein Strafverfahren erkannt wird :wink:

Beste Grüße
Heinz
 
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Stichworte
angehörige, einrichtung der betreuung

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