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"Bieterproblematik" im Rahmen einer Veräusserung durch Betreuuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema "Bieterproblematik" im Rahmen einer Veräusserung durch Betreuuer im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde. Ich stehe vor der Problematik, dass unser Nachbarhaus "verwertet" werden muss, da die Unterbringungs- und Pflegekosten ...


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Alt 09.04.2021, 12:06   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 08.04.2021
Beiträge: 2
Standard "Bieterproblematik" im Rahmen einer Veräusserung durch Betreuuer

Hallo in die Runde.


Ich stehe vor der Problematik, dass unser Nachbarhaus "verwertet" werden muss, da die Unterbringungs- und Pflegekosten für den ehemaligen Bewohner nicht mehr anders gedeckt werden können.


Das Haus wurde aktuell zum Verkauf inseriert und es werden Gebote erbeten. Wegen persönlicher Gründe (die Grosseltern waren sich nie grün und das wurde von Verkäuferseite bis heute nicht vergessen) bin ich sicher, der Betreuer wird unser (garantiert das Höchstgebot) unter den Tisch Fallen lassen und dem Gericht nicht zwecks Erteilen der Verkaufserlaubnis vorlegen.


Betreuer/in ist die Tochter des Eigentümers, der Betreute ist schwerstdement, kann nicht mehr sprechen, erkennt Personen nicht und hat garantiert keine Willensäusserung hinterlassen, in welcher er einen Verkauf an uns ausschliesst.



Welche Kontrollinstrumente könnten angewendet werden ( zb paralell das Gericht über mein Gebot informieren) bzw. welche Rechtsmittel gibt es, die angewendet werden können, sofern es sogar zu einem Verkauf zu geringerem Gebot kommen würde ?



Dem Gericht würde ich dann auch einen Kapitalnachweis beifügen, um zu vermeiden, dass der Betreuer dann irgendeine Argumentation erfindet, warum er mein Gebot nicht vorgelegt hat.


Kann man so vorgehen und was ist noch zu beachten ?


Viele Grüsse aus Frankfurt
Sven

Geändert von sven.hartmann.frankfurt (09.04.2021 um 13:45 Uhr)
sven.hartmann.frankfurt ist offline  
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Alt 09.04.2021, 13:13   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Hallo, als Aussenstehender hat man keine Beschwerdebefugnis beim Gericht (zB gegen die Genehmigung des Kaufvertrags mit einem anderen Käufer - sofern man das überhaupt irgendwie erfährt, denn die Verfahren sind nicht öffentlich). Man kann das Betreuungsgericht (Rechtspfleger) sicherlich vorsorglich auf das eigene Gebot aufmerksam machen und dieser wird dann auch mit der Betreuerin darüber sprechen; wenn diese aber (nach Ansicht des Gerichtes) plausible Gründe dagegen einwendet - zB auch früher von Betreuten geäußerte Wünsche diesbezüglich- ist der Zug abgefahren. Es ist auch nicht so, dass nur das höchste Gebot genehmigungsfähig ist. Sondern das Gericht muss eine Gesamtschau aller Umstände machen (wobei es schon sinnvoll ist, wenn solche Angebote bekannt sind, damit sie nicht einfach verschwiegen werden). Wenn ich aber die Ausgangsfrage lese, dann ist da eh noch nix entschieden. Wie wärs denn erst mal mit dem Abwarten des Ergebnisses? Und wieso sollte nicht ein Dritter evtl doch mehr bieten?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 09.04.2021, 13:17   #3
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 404
Standard

Die Betreuerin hat die Wünsche und Vorgaben des Betreuten zu beachten. Wenn der sich noch äußern kann dann kann er natürlich auch einem niedrigeren (sinnvollen) Gebot den Zuschlag erteilen. Wenn der Betreute selbst noch geschäftsfähig ist und den Vertrag unterschreiben kann, dann muss das Gericht auch nichts genehmigen.

In einem Genehmigungsverfahren erwartet mein Gericht neben einem Wertgutachten eine Bieterliste und ggf. eine Begründung, wenn ich NICHT das höchste Gebot annehme. Natürlich können Sie das Gericht über das Gebot informieren. Eine Antwort wird nicht zwingend erfolgen, aber wie jede Eingabe/Beschwerde (was auch immer) wird das der Betreuerin zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme übergeben und ist in einem möglichen Genehmigungsverfahren dann ja auch bekannt.
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 09.04.2021, 13:53   #4
Neuer Gast
 
Registriert seit: 08.04.2021
Beiträge: 2
Standard

hallo,
danke für die antwort - Abwarten ist keine Option. Woher sollte ich denn erfahren, dass ich NICHT in bieterverfahren berücksichtigt wurde ? das erfahre ich erst nach grundbuchamtlicher Wahrung, wenn ich einen Eigentümernachweis anfordere. Wie lange das aber dauert bis zur Eintragung, ist hinreichend bekannt.
Ein Dritter wird nicht mehr bieten, die Fläche ist voller Grunddienstbarkeiten zum meinen Gunsten. Da geht keiner mit mehr als 40% des Werts ran weil ohne unser Gelände nebenan ist die Fläche quasi wertlos für Andere. Einzig Sinn macht ein Strohmann/frau Gebot um das Objekt in deren Familie zu halten.
DAS beabsichtige ich (mit Geld) zu verhindern. Auch ich habe die damaligen Streitigkeiten der Grosseltern nicht vergessen ;-)





Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, als Aussenstehender hat man keine Beschwerdebefugnis beim Gericht (zB gegen die Genehmigung des Kaufvertrags mit einem anderen Käufer - sofern man das überhaupt irgendwie erfährt, denn die Verfahren sind nicht öffentlich). Man kann das Betreuungsgericht (Rechtspfleger) sicherlich vorsorglich auf das eigene Gebot aufmerksam machen und dieser wird dann auch mit der Betreuerin darüber sprechen; wenn diese aber (nach Ansicht des Gerichtes) plausible Gründe dagegen einwendet - zB auch früher von Betreuten geäußerte Wünsche diesbezüglich- ist der Zug abgefahren. Es ist auch nicht so, dass nur das höchste Gebot genehmigungsfähig ist. Sondern das Gericht muss eine Gesamtschau aller Umstände machen (wobei es schon sinnvoll ist, wenn solche Angebote bekannt sind, damit sie nicht einfach verschwiegen werden). Wenn ich aber die Ausgangsfrage lese, dann ist da eh noch nix entschieden. Wie wärs denn erst mal mit dem Abwarten des Ergebnisses? Und wieso sollte nicht ein Dritter evtl doch mehr bieten?
sven.hartmann.frankfurt ist offline  
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Alt 09.04.2021, 20:13   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,186
Standard

Zitat:
Zitat von sven.hartmann.frankfurt Beitrag anzeigen
Ein Dritter wird nicht mehr bieten, die Fläche ist voller Grunddienstbarkeiten zum meinen Gunsten. Da geht keiner mit mehr als 40% des Werts ran weil ohne unser Gelände nebenan ist die Fläche quasi wertlos für Andere. Einzig Sinn macht ein Strohmann/frau Gebot um das Objekt in deren Familie zu halten.
DAS beabsichtige ich (mit Geld) zu verhindern. Auch ich habe die damaligen Streitigkeiten der Grosseltern nicht vergessen ;-)

Na, dann hast Du doch Deine Strategie.



Wichtig ist bei allem zu wissen, dass der Betreuer die Interessen des Betreuten vertritt. Deine Interessen haben ihn nur soweit zu interessieren, als Du ggf. die des Betreuten durch konkrete Rechte durchkreuzen kannst. Allein der Wunsch, das Haus haben zu wollen und das nötige Kleingeld dafür zu besitzen, leitet noch keine Rechte für Dich ab, selbst wenn Du das Geld mit Schaufelbaggern ankarrst.


Ist meines Erachtens auch ganz gut so.
Flafluff ist offline  
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