Dies ist ein Beitrag zum Thema Bankcard trotz Vermögenssorge/Einwilligungsvorbehalt? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe vor kurzem die gesetzliche Betreuung meines dementen Onkels übernommen. Mein Aufgabenkreis umfasst unter anderem die Vermögenssorge ...
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07.01.2009, 16:28 | #1 |
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Beiträge: 4
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Bankcard trotz Vermögenssorge/Einwilligungsvorbehalt?
Hallo zusammen,
ich habe vor kurzem die gesetzliche Betreuung meines dementen Onkels übernommen. Mein Aufgabenkreis umfasst unter anderem die Vermögenssorge inklusive Einwilligungsvorbehalt. Hieraus haben sich jetzt akut einige Fragen für mich ergeben, für die ich bisher keine Antwort gefunden habe. Nach der Einreichung meines Betreuerausweises beim "ehemaligen Staatsunternehmen aus der Kreditbranche" wurde die Bankcard meines Onkels eingezogen und der Dispokredit ohne vorherige Ankündigung gekündigt. Er verfügt noch über ein Sparbuch bei einer anderen hiesigen Bank welches er jetzt für Abhebungen zum Einkaufen usw. nutzt. Hierüber wurde ich von der Bank auch informiert und ich kontrolliere das Sparbuch bei meinen Besuchen regelmäßig. Die Versorgung mit Bargeld gestaltet sich im Moment also etwas schwierig da ich ca. 100 km entfernt von meinem alleinstehenden Onkel wohne. Er selbst ist sehr über das Verhalten des "ehemaligen Staatsunternehmen aus der Kreditbranche" erbost und will natürlich unbedingt wieder über sein Girokontoverfügen können. (Es wird ja immer von "weitestgehender Autonomie des Betreuten" gesprochen - das gehört doch eigentlich dazu?). Er kann auch noch selbst sehr gut mit seinem Geld wirtschaften und hat sein Konto nie überzogen. Auch körperlich und geistig ist er in der Lage selbst kleinere Besorgungen zu machen. Nun zu meinen Fragen: - Ist der Einzug der BankCard berechtigt? - Kann ich hiergegen berechtigten Einspruch einlegen? - Benötige ich hierfür die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bzw. muss ich informieren? - Darf ich ohne Genehmigung eine BankCard auf meinen Namen beantragen? - Darf mein Onkel trotz Betreuer/Vermögenssorge/Einwilligungsvorbehalt selbst über eine BankCard und Zugriff auf sein Konto verfügen? Schon mal vielen Dank im voraus! Geändert von Marius (07.01.2009 um 20:44 Uhr) Grund: Anmerkung von kohlenklau |
07.01.2009, 16:56 | #2 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 78
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Hallo Marius..
so weit ich das sehe ist der Einzug der BankCard nicht rechtens. Habe aber genau das gleiche auch mit einem Institut erlebt, obwohl meine Betreute kein Einwilligungsvorbehalt hat. Es liegt wohl daran, das Banken, oft auch Behörden und Ärzte nicht Wissen was Betreuung usw. ist, was es bedeutet. Allerdings solltest du das genau wissen. Im Grunde ist eine Betreuung eben KEINE Bevormundung. Genau dazu wurde das betreuungsgesetz ja geschaffen. Der Betreute behält alle Rechte, der Betreuer darf in vermögenssachen (bei gesundheit auch nicht mal), dann aber AUCH entscheiden und machen. Also ihr beide. Der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich eher darauf, das dein Onkel keine Geschäfte, mit Ausnahme von Geringfügigkeiten des Alltags tätigen kann. Hier greift wiederum das Vormundschaftsgesetzt, in dem es heißt, geringfügige Beträge sind solche bis zu einem betrag von 20 Euro, wobei da auch nicht immer auf den Cent geschaut wird. Auch hier ist es so, das dein Onkel faktisch natürlich den Porsche im Autohaus nebenan kaufen KANN. Er hat ja nicht Einwilligungsvorbehalt auf der Stirn tätowiert. Allerdings ist der Kaufvertrag ungültig. Dh, wenn dein Onkel rausfährt und das Ding gegen einen baum setzt, haftet er nicht, du auch nicht. Der Autoverkäufer bleibt auf dem Schrottporsche dann sitzen. (Zu einem Fall, der sich genau so abgespielt hat und bei dem der Autohändler natürlich versucht hat zu klagen, gab es ein entsprechendes Urteil.) Pragmatisch könntest du für ihn ein Konto mit Tagesgeld einrichten, von dem er sich selbst sein Taschengeld nehmen kann. Wenn du befreiter Betreuer bist, müsstet du den Rechtspfleger dafür nicht fragen, ich würds aber tun, schriftlich, um mich abzusichern. LG Gletscher (die grün-gezeichnete Stelle geändert, s. Anmerkung unten, Kohlenklau) |
07.01.2009, 19:25 | #3 |
Berufsbetreuerin
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Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Tja, das ist so eine Sache mit den Banken. Mit der Streichung des Dispos sind die ganz flott und oft funktionieren die Bankkarten der Betreuten auch nicht mehr. Die Institute machen da so ihre eigenen Gesetze. Also ich eröffne meist f. Betreute mit Einwilligungsvorbehalt ein 2. preiswertes Girokonto. Z. B. bei einem örtlichen Geldinstitut f. 3,50 € Kontogebühr. So können sie selbständig Geld abheben u. was ich dabei auch gut finde, ich kann mit den Betreuten manchmal regelrecht üben, dass sie etwas auf dem Konto belassen. Ich weiss zwar nicht, ob hier das Problem Deines Onkels besteht. Aber bei vielen der Betreuten besteht meist das Problem in der Geldeinteilung. Ich bespreche dann mit Ihnen, dass sie vielleicht "auf ihrem" Konto auch etwas ansparen könnten. So kann man gemeinsam sehen, ob das klappt und das ist dann manchmal ein erster Schritt, um vielleicht auch später mal wieder den Einwilligunsvorbehalt loszuwerden.
(geändert von Kohlenklau, s. Anmerkung unten) |
07.01.2009, 19:59 | #4 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
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Beiträge: 2,086
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Oh, liebe Gäste. Wäre es möglich, die Nennung von Firmennamen, insbesondere in einem eher wenig schmeichelhaften Kontext, zu unterdrücken. "Ein örtliches Kreditinstitut", "ein ehemaliges Staatsunternehmen aus der Kreditbranche", "eine hiesige Bank", diese oder ähnliche Umschreibungen sind einfach besser. Leider kann ich den thread nicht in den geschlossenen Bereich ziehen, da Marius dort nicht freigeschaltet ist. Natürlich werden auch dort keine Firmen direkt angesprochen.
Es wäre nett, wenn ihr Eure Beiträge entsprechend ändern könntet. Sorry Kohlenklau
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07.01.2009, 20:14 | #5 | |
"Nervensäge" vom Dienst
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Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Zitat:
Gruss, MurphysLaw |
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07.01.2009, 20:55 | #6 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo MurphysLaw,
wir müssen uns hier ja nicht Ärger mit den entsprechenden Firmen einhandeln. Schau mal unter GEZ bei google. Gruß Kohlenklau
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07.01.2009, 21:13 | #7 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Hallo kohlenklau,
ich habe geschaut und ich bin spontan in lachen ausgebrochen. (Ich ziehe lachen dem weinen vor ) Es ist angekommen, was du meinst. Marius möchte ich noch wissen lassen, dass ich bei der gleichen Bank war, als meine Betreuung (ohne Einwilligungsvorbehalt) eingerichtet wurde. Mit wurde sofort die EC-Karte gesperrt und mein Konto auf sog. Guthabenkonto umgestellt. Ich bekam allerdings eine Kontokarte mit der ich weiterhin vom Geldautomaten abheben konnte und das sog. EC-Cash-Verfahren (mit der Karte Einkäufe bezahlen) machen konnte. Inzwischen bin ich zu einer anderen Bank gewechselt. Dort zahle ich keinerlei Gebühren (ausser 55 Cent für die zugeschickten Auszüge alle 6 Wochen), kann die gleichen Geldautomaten nutzen und bin sehr zufrieden damit. Allerdings mache ich auch vor allem Online-Banking. Ganz pragmatisch sehe ich übrigens die Streichung des Dispos bei deinem Onkel. Da er, wie du schriebst, ohnehin nie überzogen hat, braucht er ihn einfach nicht. Gruss, MurphysLaw |
07.01.2009, 21:19 | #8 |
Gesperrt
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Ort: Niederrhein
Beiträge: 4
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Schon mal Danke für Eure Rückmeldung.
Ich habe meinen Beitrag auch entsprechend abgeändert. Ich will natürlich nicht dass das Forum irgendwelches Probleme durch die Nennung von Firmennamen bekommt. Über die Einrichtung eines seperaten Kontos bei einem anderen Kreditinstitut habe ich auch schon nachgedacht. Wie sind den eure Erfahrungen hinsichtlich des Einspruches gegen solch ein Vorgehen des Kreditinstitutes? Macht es überhaupt Sinn Einspruch einzulegen? Wäre dieser von Erfolg gekrönt? |
08.01.2009, 09:47 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
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Oh mein Beitrag wurde schon geändert. Danke Kohlenklau
@Marius: Meiner persönlichen Meinung nach macht es wenig Sinn gegen jenes Kreditinstitut vorzugehen. Selbst wenn ihr euer Recht bekommt, bleibt der Fakt, das sie scheinbar Betreute Menschen lieber stärker Einschränken, als das Gesetz es vorsieht. Es ist also damit zu rechnen, dass es immer mal wieder Ärger gibt. Ein Konto mit eventl. Tagesgeld oder einer anderen Möglichkeit den abzuhebenden Betrag wöchentlich oder monatlich zu begrenzen, ist sicher sinnvoller. Es gibt ja auch Banken, die sind da kooperativer. Und du wärst so auch flexibler damit deinem Betreuten das Taschengeld/Geld für Lebensunterhalt geben zu lassen, ohne das du vor Ort bist. Wenn er kann monatlich, wenns nicht geht wöchentlich. |
08.01.2009, 11:19 | #10 |
Berufsbetreuerin / Diplom-Sozialpädagogin
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Beiträge: 149
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Hallo Marius,
meines Erachtens hat sich das Bankinstitut angesichts des Einwilligungsvorbehaltes korrekt verhalten. Wie du die Situation beschreibst, frage ich mich jedoch, warum ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet worden ist. Ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich Vermögen heißt, dass der Betroffene bezüglich Geldangelegenheiten nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Wenn du den Eindruck hast, dass der Einwilligungsvorbehalt ungerechtfertigt ist, kannst du das ans Gericht weitergeben und diesen aufheben lassen. Gruß Karla |
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bank, bankkarte, dispo, dispositionskredit, einwilligungsvorbehalt, konto, kontoführung, kreditinstitut, sparbuch |
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