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Momo 13.01.2009 19:51

Aufenthaltsbestimmungsrecht
 
HI
hab mal ne Frage dazu. gilt das aufenthaltsbestimungsrecht jetzt nur fü eventuelle einweisungen oder auch das der betreuer bestimmen kann wo mann wohnt? also kann der betreuer nein sagen wenn der betreute irgendwo in eine andere stadt ziehen will?
lg MOMO

Imre Holocher 13.01.2009 20:36

Hallo Momo

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht nicht für Einweisungen aus, sofern diese gegen den Willen der Betreuten sind. In diesem Fall muss auch der Bereich "Unterbringung" vergeben sein (in meinem Revier zumindest).

Die Aufenthaltsbestimmung erlaubt es mir für Betreute zu bestimmen, wo sie leben bzw. untergebracht sind, wenn sie sich dazu nicht äussern können oder es nicht entscheiden wollen.
Damit kann ich z.B. einen anderen Aufenthaltsort durchsetzen, als es die Verwandtschaft gerne hätte. (Das ist manchmal durchaus notwendig).
Da dieser Aufgabenbereich üblicherweise ohne Einwilligungsvorbehalt vergeben wird, kann man davon ausgehen, dass der Wille der betreuten Person maßgeblich und der Betreuer nur beigeordnet ist.

Ich halte es für Quatsch, wenn ich z.B. einen Betreuten in einer Wohnung oder in einem offenen Heim unterbringen wollte, wo dieser gar nicht sein will. Der haut dann einfach ab oder verschafft mir so viel Arbeit, dass ich mir das drei mal überlege.

Zitat:

Zitat von Momo (Beitrag 17728)
HI
hab mal ne Frage dazu. gilt das aufenthaltsbestimungsrecht jetzt nur fü eventuelle einweisungen oder auch das der betreuer bestimmen kann wo mann wohnt? also kann der betreuer nein sagen wenn der betreute irgendwo in eine andere stadt ziehen will?
lg MOMO

Wenn mein Betreuter unbedingt in eine andere Stadt ziehen will, und das vielleicht sogar auch ganz gut ist (oder jedenfalls nicht zu seinem Schaden), dann habe ich ihn zu unterstützen.

Ich habe allerdings gerade aktuell einen Betreuten, der über Telefonchat überall in Deutschland Frauen kennen lernt, sie besucht und jetzt damit anfängt, sich dort auch noch gleich anzumelden. Da die neue Freundin bestenfalls 2 Wochen hält, kann ich ständig überlegen, wo er denn jetzt gerade steckt.
In diesem Fall werde ich den Teufel tun und ihn sicherlich nicht alle Nase lang bei seinen "Wohnungswechseln" unterstützen, ich kommen ja noch nicht einmal mit dem Bezahlen der Fahrkarten oder der Aufschläge wg. Schwarzfahren hinterher.
Aber all das ist kein Grund für eine Unterbringung gegen seinen Willen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Dir etwas genutzt und war nicht zu chaotisch.

LG

Imre

Flafluff 13.01.2009 21:00

Zitat:

Zitat von Imre Holocher (Beitrag 17732)
Hallo Momo

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht nicht für Einweisungen aus, sofern diese gegen den Willen der Betreuten sind. In diesem Fall muss auch der Bereich "Unterbringung" vergeben sein (in meinem Revier zumindest).


Kleine Anmerkung hierzu: das scheint tatsächlich in den Bundesländern unterschiedlich geregelt zu sein. Hier in Hessen kann man die Unterbringung nach §1906 BGB als Betreuer mit Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge beantragen. Der explizite Aufgabenbereich "Unterbringung" ist mir hier bislang nur bei Verfahrenspflegern begegnet.

Grüße,
Flafluff.

Frauke 13.01.2009 23:41

Zitat:

Zitat von Flafluff (Beitrag 17737)
Hier in Hessen kann man die Unterbringung nach §1906 BGB als Betreuer mit Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge beantragen.

Das ist in BaWü auch so. Und zu viel mehr, als die Möglichkeit, einen Unterbringungsantrag zu stellen, dient der Aufgabenkreis auch nicht.

Imre Holocher 14.01.2009 22:28

Moin Moin

Zitat:

Zitat von Flafluff (Beitrag 17737)
Kleine Anmerkung hierzu: das scheint tatsächlich in den Bundesländern unterschiedlich geregelt zu sein. Hier in Hessen kann man die Unterbringung nach §1906 BGB als Betreuer mit Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge beantragen. Der explizite Aufgabenbereich "Unterbringung" ist mir hier bislang nur bei Verfahrenspflegern begegnet.

Grüße,
Flafluff.

Das ist nicht nur in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich, sondern sogar manchmal auch Gerichts- oder sogar Richterabhängig. Bei uns haben die Betreuungsrichter gewechselt und damit auch die Praxis bei Unterbringungen und den Ansprüchen an die Aufgabenbereiche.
Es hat alles seine Vor und Hinterteile...

Für mich als Betreuer ist es natürlich einfacher, wenn für eine Unterbringung nur der Aufgabenbereich Aufenthalt oder Gesundheit ausreicht. Aber es kommt nicht darauf an, was für mich einfacher ist - erst recht nicht, wenn meine Betreuten damit rechnen müssen, dass ich sie auch so gegen ihren Willen unterbringen kann.
Ich finde es für das Vertrauensverhältnis zu meinen Betreuten besser, wenn der Betreuungsbereich "Unterbringung" extra vergeben sein muss. Meine Aufgaben, Kompetenzen und Grenzen sind dadurch etwas klarer.

MfG

Imre

Gletscher 15.01.2009 13:19

Zitat:

Hier in Hessen kann man die Unterbringung nach §1906 BGB als Betreuer mit Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge beantragen.
Ist nicht nur in Hessen so.
Allerdings wird (hier) ja nicht selten der Kunstgriff gemacht die Leute zusammen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst nach PsychKG einzuweisen und das dann in eine Unterbringung nach BGB § 1906 umzuwandeln.
Dh. rein hat man den Betreffenden schnell gebracht und dann Zeit bis zum Abend des Folgetages, Verfahrenspfleger zu bestellen und richterliche Entscheidung für oder gegen eine Unterbringung nach BGB zu erwirken.

Flafluff 15.01.2009 14:07

Zitat:

Zitat von Gletscher (Beitrag 17808)
Ist nicht nur in Hessen so.
Allerdings wird (hier) ja nicht selten der Kunstgriff gemacht die Leute zusammen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst nach PsychKG einzuweisen und das dann in eine Unterbringung nach BGB § 1906 umzuwandeln.

...in Hessen gibt es wiedrum kein PsychKG, sondern da läuft das dann nach dem HFEG (Hessisches Freeiheitsentziehungsgesetz)

Die von Dir bezeichnete Vorgehensweise habe ich hier aber auch schon so erlebt.

Grüße,
Flafluff.

HorstD 21.01.2009 17:14

Hallo, der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung dient im Normalfall

a) zu Unterbringungen (mit zusätzlicher vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen)

b) zu allen Fragen, die mit dem sonstigen Aufenthalt zu tun haben (Mietvertrag, Heimvertrag abschließen und kündigen, An- und Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt usw). Wobei sich örtlich unterschiedlich Überschneidungen zum Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" ergeben.

Online-Lexikon zu diesen Fragen:
Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Wohnungsangelegenheiten ? Betreuungsrecht-Lexikon


Unterbringung ? Betreuungsrecht-Lexikon


renie 08.09.2019 16:59

psychose
 
Zitat:

Zitat von Imre Holocher (Beitrag 17732)
Hallo Momo

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht nicht für Einweisungen aus, sofern diese gegen den Willen der Betreuten sind. In diesem Fall muss auch der Bereich "Unterbringung" vergeben sein (in meinem Revier zumindest).

Die Aufenthaltsbestimmung erlaubt es mir für Betreute zu bestimmen, wo sie leben bzw. untergebracht sind, wenn sie sich dazu nicht äussern können oder es nicht entscheiden wollen.
Damit kann ich z.B. einen anderen Aufenthaltsort durchsetzen, als es die Verwandtschaft gerne hätte. (Das ist manchmal durchaus notwendig).
Da dieser Aufgabenbereich üblicherweise ohne Einwilligungsvorbehalt vergeben wird, kann man davon ausgehen, dass der Wille der betreuten Person maßgeblich und der Betreuer nur beigeordnet ist.

Ich halte es für Quatsch, wenn ich z.B. einen Betreuten in einer Wohnung oder in einem offenen Heim unterbringen wollte, wo dieser gar nicht sein will. Der haut dann einfach ab oder verschafft mir so viel Arbeit, dass ich mir das drei mal überlege.



Wenn mein Betreuter unbedingt in eine andere Stadt ziehen will, und das vielleicht sogar auch ganz gut ist (oder jedenfalls nicht zu seinem Schaden), dann habe ich ihn zu unterstützen.

Ich habe allerdings gerade aktuell einen Betreuten, der über Telefonchat überall in Deutschland Frauen kennen lernt, sie besucht und jetzt damit anfängt, sich dort auch noch gleich anzumelden. Da die neue Freundin bestenfalls 2 Wochen hält, kann ich ständig überlegen, wo er denn jetzt gerade steckt.
In diesem Fall werde ich den Teufel tun und ihn sicherlich nicht alle Nase lang bei seinen "Wohnungswechseln" unterstützen, ich kommen ja noch nicht einmal mit dem Bezahlen der Fahrkarten oder der Aufschläge wg. Schwarzfahren hinterher.
Aber all das ist kein Grund für eine Unterbringung gegen seinen Willen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Dir etwas genutzt und war nicht zu chaotisch.

LG

Imre

wenn sie sich dazu nicht aueßern können heisst das wenn der betreute sich noch äußern kann er bestimmen kann wo er hin möchte oder nicht

MurphysLaw 08.09.2019 20:39

Damit ist nicht nur gemeint, wenn man z.B. im Koma liegt, sondern auch, wenn der Wille durch eine (psychische) Erkrankung z.B. beinflusst ist, darf/muss der Betreuer entscheiden, wo der Betreute leben soll.


MurphysLaw


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