Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
HI
hab mal ne Frage dazu. gilt das aufenthaltsbestimungsrecht jetzt nur fü eventuelle einweisungen oder auch das der betreuer bestimmen ...
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13.01.2009, 19:51 | #1 |
"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Aufenthaltsbestimmungsrecht
HI
hab mal ne Frage dazu. gilt das aufenthaltsbestimungsrecht jetzt nur fü eventuelle einweisungen oder auch das der betreuer bestimmen kann wo mann wohnt? also kann der betreuer nein sagen wenn der betreute irgendwo in eine andere stadt ziehen will? lg MOMO |
13.01.2009, 20:36 | #2 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,568
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Hallo Momo
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht nicht für Einweisungen aus, sofern diese gegen den Willen der Betreuten sind. In diesem Fall muss auch der Bereich "Unterbringung" vergeben sein (in meinem Revier zumindest). Die Aufenthaltsbestimmung erlaubt es mir für Betreute zu bestimmen, wo sie leben bzw. untergebracht sind, wenn sie sich dazu nicht äussern können oder es nicht entscheiden wollen. Damit kann ich z.B. einen anderen Aufenthaltsort durchsetzen, als es die Verwandtschaft gerne hätte. (Das ist manchmal durchaus notwendig). Da dieser Aufgabenbereich üblicherweise ohne Einwilligungsvorbehalt vergeben wird, kann man davon ausgehen, dass der Wille der betreuten Person maßgeblich und der Betreuer nur beigeordnet ist. Ich halte es für Quatsch, wenn ich z.B. einen Betreuten in einer Wohnung oder in einem offenen Heim unterbringen wollte, wo dieser gar nicht sein will. Der haut dann einfach ab oder verschafft mir so viel Arbeit, dass ich mir das drei mal überlege. Zitat:
Ich habe allerdings gerade aktuell einen Betreuten, der über Telefonchat überall in Deutschland Frauen kennen lernt, sie besucht und jetzt damit anfängt, sich dort auch noch gleich anzumelden. Da die neue Freundin bestenfalls 2 Wochen hält, kann ich ständig überlegen, wo er denn jetzt gerade steckt. In diesem Fall werde ich den Teufel tun und ihn sicherlich nicht alle Nase lang bei seinen "Wohnungswechseln" unterstützen, ich kommen ja noch nicht einmal mit dem Bezahlen der Fahrkarten oder der Aufschläge wg. Schwarzfahren hinterher. Aber all das ist kein Grund für eine Unterbringung gegen seinen Willen. Ich hoffe, meine Antwort hat Dir etwas genutzt und war nicht zu chaotisch. LG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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13.01.2009, 21:00 | #3 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
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Zitat:
Kleine Anmerkung hierzu: das scheint tatsächlich in den Bundesländern unterschiedlich geregelt zu sein. Hier in Hessen kann man die Unterbringung nach §1906 BGB als Betreuer mit Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge beantragen. Der explizite Aufgabenbereich "Unterbringung" ist mir hier bislang nur bei Verfahrenspflegern begegnet. Grüße, Flafluff. |
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13.01.2009, 23:41 | #4 | |
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Zitat:
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14.01.2009, 22:28 | #5 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,568
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Moin Moin
Zitat:
Es hat alles seine Vor und Hinterteile... Für mich als Betreuer ist es natürlich einfacher, wenn für eine Unterbringung nur der Aufgabenbereich Aufenthalt oder Gesundheit ausreicht. Aber es kommt nicht darauf an, was für mich einfacher ist - erst recht nicht, wenn meine Betreuten damit rechnen müssen, dass ich sie auch so gegen ihren Willen unterbringen kann. Ich finde es für das Vertrauensverhältnis zu meinen Betreuten besser, wenn der Betreuungsbereich "Unterbringung" extra vergeben sein muss. Meine Aufgaben, Kompetenzen und Grenzen sind dadurch etwas klarer. MfG Imre
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15.01.2009, 13:19 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
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Zitat:
Allerdings wird (hier) ja nicht selten der Kunstgriff gemacht die Leute zusammen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst nach PsychKG einzuweisen und das dann in eine Unterbringung nach BGB § 1906 umzuwandeln. Dh. rein hat man den Betreffenden schnell gebracht und dann Zeit bis zum Abend des Folgetages, Verfahrenspfleger zu bestellen und richterliche Entscheidung für oder gegen eine Unterbringung nach BGB zu erwirken. |
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15.01.2009, 14:07 | #7 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
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Zitat:
Die von Dir bezeichnete Vorgehensweise habe ich hier aber auch schon so erlebt. Grüße, Flafluff. |
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21.01.2009, 17:14 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,690
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Hallo, der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung dient im Normalfall
a) zu Unterbringungen (mit zusätzlicher vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen) b) zu allen Fragen, die mit dem sonstigen Aufenthalt zu tun haben (Mietvertrag, Heimvertrag abschließen und kündigen, An- und Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt usw). Wobei sich örtlich unterschiedlich Überschneidungen zum Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" ergeben. Online-Lexikon zu diesen Fragen: Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon Wohnungsangelegenheiten ? Betreuungsrecht-Lexikon Unterbringung ? Betreuungsrecht-Lexikon
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.09.2019, 16:59 | #9 | |
Einsteiger
Registriert seit: 29.08.2019
Beiträge: 21
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psychose
Zitat:
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08.09.2019, 20:39 | #10 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Damit ist nicht nur gemeint, wenn man z.B. im Koma liegt, sondern auch, wenn der Wille durch eine (psychische) Erkrankung z.B. beinflusst ist, darf/muss der Betreuer entscheiden, wo der Betreute leben soll.
MurphysLaw |
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Stichworte |
aufenthaltsbestimmung, gesundheitsfürsorge, unterbringungsbeschluss |
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