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Frage zu Vollmachten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zu Vollmachten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo. Ich habe folgende Frage: Muß man einer dieser Vollmachten irgendwo hinterlegen?: - Vorsorgevollmacht -Betreuungsverfügung - Patientenverfügung Wenn einer von ...


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Alt 22.02.2005, 17:01   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.02.2005
Ort: Krummhörn
Beiträge: 1
Standard Frage zu Vollmachten

Hallo. Ich habe folgende Frage:
Muß man einer dieser Vollmachten irgendwo hinterlegen?:
- Vorsorgevollmacht
-Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung

Wenn einer von Euch darüber irgendetwas weiß, wäre es nett wenn ihr mir auf diese Frage antworten würdet!
Danke im vorraus
:wink:
Erich ist offline  
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Alt 24.02.2005, 17:32   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Hinterlegung

Hallo Erich,

> Muss man ... hinterlegen? Radio Erivan - im Prinzip schon... :?

Wer sollte oder soll denn die Erklärungen verwenden, wenn sie nicht hinterlegt sind? Aber deine Frage zielt wohl eher dahin, ob es denn eine Behörde sein muss. Klare Antwort - nein. Man/frau kann, muss aber nicht. Es gibt bei manchen Amtsgerichten die Möglichkeit oder bei der Notarkammer oder dem Roten Kreuz. Aber es reicht völlig aus, dass die Vollmacht samt Patientenverfügung der-/diejenige hat, die auch bevollmächtigt ist und tätig werden soll und will.

Nur für den Fall, dass keine geeignete Person benannt werden kann (kommt auch vor), empfiehlt sich eh eine Betreuungsverfügung statt Betreuungsvollmacht und das wäre dann auch dem Gericht vorzeitig mitzuteilen.

Wie heißt es - trau schau wem - wohl denn.
Heinz
 
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Alt 25.02.2005, 15:54   #3
Michael
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Hinterlegung Vorsorgevollmacht

ich kann dazu nachfolgenden Link empfehlen:

https://www.ich-sorge-vor.de/vv/wexsservlet

Die Bundesnotarkammer soll zentrale Hinterlegungsstelle werden, die die Vollmacht gegen Gebühr (ich glaube 18 Euro)
verwahrt. Alle Amtsgerichte sollen dann die Möglichkeit haben,
die Datenbank abzufragen. Hier kann man hinterlegen, muß aber nicht.
Bei einer Privatverwahrung beim Bevollmächtigten, der ja später damit tätig sein soll, stellt sich immer die Frage, wann die Vollmacht greifen soll und wer das beurteilt.
Experten empfehlen hier, die Regelungen hinsichtlich des Eintritts der Wirksamkeit der Vollmacht separat zu regeln und ggf. einer dritten Vertrauensperson auszuhändigen ggf. zusammen mit der Vollmacht und dem Auftrag, erst bei Eintritt
der definierten Voraussetzungen alles dem Bevollmächtigten auszuhändigen.
 
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Alt 27.02.2005, 10:42   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Vollmacht

Hallo,

eine Hinterlegung bei der Notarkammer ist gewiss sinnvoll, schafft aber nicht mehr Realität, als die Vollmacht dem Bevollmächtigten zu überlassen. Besteht nämlich von vorn herein das Misstrauen, dass die Vollmacht zu früh oder anders als vereinbart genutzt wird, sollte erst gar keine gegeben werden, ob bei der Notarkammer oder sonst wo. Wie gesagt, für eine Kontrolle durch das Gericht gegen möglichen Missbrauch dient die Betreuungs-Verfügung anstelle privater Vollmacht.

Auch eine Hinterlegung bei der Notarkammer ist kein Schutz vor Missbrauch per se. Auch hier bedarf es einer Instanz, die in der Vollmacht beschriebene Situation feststellt, selbst die Angelegenheiten nicht mehr und/oder sinnvoll wahrnehmen zu können. Ein Notar und auch die Notarkammer ist kein Arzt.

Ich empfehle die Vollmacht mit den Personen zu besprechen, die aktiv werden sollen. Das sind in der Regel mindestens zwei: die bevollmächtigte Person und deren Vertretung. Beisp. bevollmächtigter Lebens-/Ehepartner und Vertretung der Sohn/die Tochter, ebenfalls vertretungsweise, je nach Lebensumständen, wer am schnellsten agieren kann oder auch schon mal gemeinschaftlich. Der individuellen Gestaltung ist keine Grenze gesetzt.

Hierdurch kontrolliert sich das System schon mal selbst. Zudem empfehle ich, Patientenverfügung und Vollmacht mit dem eigenen Vertrauensarzt durch zu sprechen, der dann zumindest die Patientenverfügung gegenzeichnet, oder auch die Vollmacht.

Richtig ist, dass eine erteilte Vollmacht nicht bedingt werden kann. Es gibt aber einige Hilfskonstruktionen. So darf der Bevollmächtigte über das Konto verfügen, wenn er/sie das Attest des Hausarztes der Bank vorlegt. Da die Banken eh lieber eine eigene Bank- oder Kontovollmacht wünschen, kann diese Bedingung mit vermerkt werden.

Ist der Wille und die Beziehungsgefüge nach innen und nach außen transparent, bedarf es meines Erachtens nicht der Hinterlegung bei der Kammer oder dem Gericht. Gibt es keine Angehörigen oder Vertrauenspersonen (mehr), so besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung und/oder privaten Dienstleistung durch frühzeitig kontaktieren Berufsbetreuer.

Bei allem gilt der immer wieder der Satz: trau schau wem.

In diesem Sinn
Heinz
 
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Alt 28.02.2005, 17:12   #5
Michael
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Vollmacht

Hallo,
ich möchte dazu noch anmerken, dass die Hinterlegung bei der Bundesnotarkammer m.E. vorranging der Absicherung im gerichtlichen Betreuungsverfahren dienen soll. Ist dort etwas hinterlegt, erübrigt sich das weitere gerichtliche Betreuungsverfahren und ein Indiz, dass jetzt der Handlungszeitpunkt für den Vollmachtnehmer eingetreten sein könnte, liegt vor. Es soll wohl auch verhindert werden, dass die Vollmacht beim Vollmachtgeber irgendwo in der Wohnung liegt,
vielleicht längere Zeit nicht gefunden wird und eine gesetzliche Betreuung eingeleitet wird. Solche Fälle wird man jedoch nie ausschließen können.

Michael
 
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Alt 02.03.2005, 11:05   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Hinterlegung

Hallo Michael,

du hast Recht, dass eine bei der Notarkammer hinterlegte Vollmacht das gesetzliche Betreuungsverfahren erübrigen soll. Doch gibt es einige praktische Knackpunkte:

Zum einen ist die Vollmacht vorgesehen für den Zeitpunkt, wo der/die VerfasserIn der Vollmacht nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden. Ist also dann von der Vertrauensperson völlig abhängig. Ich würde mich bedanken, wenn die von mir ausgewählte Person diese Verpflichtung samt Vollmacht in einem Schoss, wie es hier im Bergischen heißt, schlicht vergessen hat. Also sollte diese Vollmacht wie auch die Patientenverfügung möglichst jedes Jahr aktualisiert werden und mit neuem Datum versehen, dass die getroffene Entscheidung hinsichtlich der Person, aber auch inhaltlich weiterhin gültig ist. Kann z.B. sein, dass die Wahl des Altenheimes oder der Grabstätte oder auch die Kontoverbindung oder Adresse sich geändert hat. Gehört alles in die Vollmacht.

Zum andern ist der Fall denkbar: man/frau kommt überraschend ins Krankenhaus (Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt) und eine medizinische Maßnahme steht an, ohne dass diese eine Notfallmaßnahme ist (z.B. Amputation). Leider hatte dann der Patient keinen Hinweis in den Papieren auf die bevollmächtigte Person oder den Hausarzt (sollte man/frau immer dabei haben), so dass dann das Krankenhaus sich ans Gericht wendet wegen einer gesetzlichen Betreuung. Dann würde ggfls. bei der Notarkammer angefragt, ob eine Vollmacht hinterlegt ist (wenn dann soviel Zeit bleibt). Sollte diese Vollmacht dann nicht aktuell sein, sondern schon ein paar Jahre alt und der/die Bevollmächtigte vielleicht auch schon betagt sein, entscheidet das Gericht unabhängig dieser Vollmacht, ob hinterlegt oder nicht, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit.

Das heißt, dieses vom Gesetzgeber favorisierte Modell der Hinterlegung hat erhebliche praktische Bedenken. Zudem sollen Vollmachten hinterlegt werden, die natürlich gegen Gebühr vom Notar erstellt wurden, zumindest aber beglaubigt. Die Notwendigkeit aber, eine Vollmacht vom Notar erstellen zu lassen, beschränkt sich auf die Vollmacht, über Gesellschaftsanteile oder Liegenschaften entscheiden zu dürfen, was aber in seltenen Fällen notwendig ist, da die bevollmächtigte Person in der Regel auch der Erbe oder Unterhaltspflichtige ist. Das Ganze ist also letztlich eine Kopfgeburt.

Wichtig ist und wird auch weiterhin sein, dass man sich mit der Situation intensiv befasst und es im Verwandten- oder Bekanntenkreis solide festgelegt und möglichst viele Personen mit einbezieht. Sollte dann umgehend eine Entscheidung zur weiteren medizinischen Behandlung oder dgl. getroffen werden, geht es ohne Notarkammer und ohne Gericht allemal schneller.

Die Hinterlegung macht also nur Sinn bei einer Betreuungsverfügung (gerichtlich bestellte/r BetreuerIn entsprechend dem Wunsch der Vollmachtgeber und bei reichlich Vermögen.

Doch auch hier ist Vertrauen besser als Bürokratie. In diesem Sinn
Heinz
 
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Alt 19.03.2005, 01:50   #7
Imre
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Hinerlegung

Und Moin

Zum Thema Hinterlegung von Vorsorgevollmacht, Betreuerverfügung und Patientenverfügung ist schon viel gutes geschreiben worden. Eine kleiner, aber effektiver und wichtiger Aspekt wurde ausgelassen:
Es gibt viele Hinterlegungsmöglichkeiten, aber wo liegt das wichtige Papier nun? Und wie erfährt man im notwendigen Moment auch dass es da liegt?

Vorschlag: Egal wo die Vollmachten liegen und wer sie hat - zu den eigenen Papieren (Paß, Führerschein etc.) gehört gehört ein kleines weiteres Papier, auf dem steht, dass man eine Vollmacht erteilt hat, an wen, wo dieser Mensch zu erreichen ist und wo die Vollmacht(en) hinterlegt ist (sind).

Z.B. als noch nicht altersdementer Mensch kann ich z.B. einen Motorradunfall erleiden und bewußtlos oder gar im Koma ins Krankenhaus gebracht werden. Man wird mit Sicherheit auch nach meinem Paß oder Führerschein sehen - und den notwendigen Hinweis entdecken. (Hatte ich erwähnt, das jeder auch als Fußgänger ein ähnliches "Glück" im heutigen Straßenverkehr ereilen kann - auch die weit verbreiteten Herzattacken und Schlaganfälle sind statistisch richtig in Mode)
Also: den Teufel schnell wieder von der Wand runterkratzen, Hinweiszettel in die Brieftasche - und etwas beruhigter weiterleben und gesund bleiben.

Schönes Leben wünscht

Imre
 
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betreuungsvollmacht, patientenverfügung, vorsorgevollmacht

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