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Ist ein kostenloses Mittagessen als Einkommen zu werten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ist ein kostenloses Mittagessen als Einkommen zu werten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, es ist schon einige Zeit her, dass hier im Forum nachzulesen war, dass ein Sozialgericht entschieden hatte, dass Empfänger ...


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Alt 07.02.2009, 20:48   #1
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard Ist ein kostenloses Mittagessen als Einkommen zu werten

Hallo,

es ist schon einige Zeit her, dass hier im Forum nachzulesen war, dass ein Sozialgericht entschieden hatte, dass Empfänger von Sozialleistungen nach SGB II oder XII, die über keinerlei Einkommen verfügen

den Wert für eine angemessene private Haft- und Hausrat-
versicherun
g

erstattet bekommen.


Ich betreue einen 32jährigen Mann, psychisch krank, dauernd
erwerbsunfähig, Inhaber eines Schwerbehindertenausweises 50%
GdB.

Er bezieht Grundsicherung bei Erwerbsminderung und erhält Einglie-
derungshilfe.

Im Rahmen dieser Eingliederungshilfe fährt er 4 x die Woche in eine Werkstatt für psychisch Behinderte, wo man versucht, ihm
eine sog. Tagesstruktur zu geben. Man beschäfitgt ihn mit einfach-
sten Arbeiten (er bringt Kabelbinder an Kabelrollen an).

An den 4 Tagen in der Woche beginnt er um 9 Uhr und soll bis 13 Uhr "arbeiten". Oft schafft er aber nur 2 Stunden; ist dann überfordert. Schafft er es länger, dann ist er über die Mittagszeit da und erhält dann ein kostenloses Mittagessen.

Das Essen bereiten die dort tätigen psych. Kranken gemeinsam
zu.

Für die Zeit, die er "arbeitet" erhält er 0,50 EUR die Stunde.


Meine Frage:

Ist dieses kostenlose Mittagessen als Einkommen zu werten?

Kennt sich jemand im Forum mit dieser Problematik aus?


Liebe Grüße
__________________
M.S.

Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte
verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker)
Negge ist offline  
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Alt 08.02.2009, 23:32   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo negge,

habe dieses Urteil gefunden
LSG Berlin-Brandenb.: Kostenloses Mittagessen i.Werkstatt für Behinderte

"Für die Anrechnung einer anderweitigen Bedarfsdeckung ist somit ein Betrag von täglich 1,77 EUR und monatlich 35,40 EUR - unter Berücksichtigung von durchschnittlich 20 Arbeitstagen - anzusetzen."

Ist allerdings vom LSG Brandenburg und es wurde Revision zugelassen.

Gruß
Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

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Alt 08.02.2009, 23:51   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.03.2008
Beiträge: 52
Standard

Hallo Negge,
Bitte schau Dir einmal das BSG Urteil mit dem AZ B 8/9b 10/07 R an.
Aus dem "Sozialticker" habe ich hier einmal folgendes übernommen, das Behinderte Menschen die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilstadionär eingesetzt werden und bedürftig sind, erhalten vom zuständigen, in der Regel überörtlichen, Sozialhilfeträger Eingliederungsbeihilfe in der Form von Sachleistungen, dass durch Verträge mit der Werkstatt für Behinderte Menschen die Leistungserbringung sichergestellt ist und die dort anfallenden Kosten übernommen werden.
Integraler Bestandteil der Sachleistung ist auch ein dort anzubietendes Mittagsessen, weil es unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des behinderten Menschen zur Sicherung des Maßnahmeerfolges erforderlich ist.

Eine Maßnahme in einer Werkstatt für Behinderte Menschen verfolgt nämlich konzeptionell auch das Ziel, die Persönlichkeit des behinderten menschen weiterzuentwickeln.
Damit ist ein ganheitlicher Förderungsansatz verbunden, dem die Maßnahme Rechnung zu tragen hat. Lehnt der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für ein Mittagessen ab, kann der behinderte Mensch die ihm gegenüber der Werkstatt für behinderte Menschen übernommenen Kosten insoweit erstattet verlangen, als diese Kosten die im Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt enthaltenen Kosten für ein Mittagessen übersteigen.

Hier wurde mit der Entscheidung vom 9.Dezmber 08 der überörtliche Sozialhilfeträger zur Erstattung dieser Kosten für die im Verfahren streitbefangene Zeit rückwirkend ab 1,3. 2005 verurteilt.


Die Grundsicherung muss nach § 76 Abs. 2 BHSG / § 82 Abs. 2 SGB XII Haftpflichtversicherung übernehmen. Auch eine evtl. bestehende Hausratversicherung. Maximal 30€ pro Monat. Der Betrag muss nachgewiesen werden.

Beim SGB II kann ein Pauschalbetrag von 30€ vom Einkommen für private Versicherung abgesetzt werden. Hier wäre dies eine Einkommensbereinigung., wobei diese nicht unbedingt belegt werden muss.

Falls diese Beträge schon früher angemahnt und nicht beachtet wurden, kann man einen Überprüfungsantrag nach § 44 des SGB X stellen, dieser gilt rückwirkend für vier Jahre.
Hoffe, das ich mich verständlich ausgedrückt habe.
Tanzmaus ist offline  
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Alt 09.02.2009, 13:47   #4
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard ... ein großer Dank an Euch

Hallo Tanzmaus,
hallo kohlenklau


vielen Dank für Eure Zeit, die Ihr meinem Anliegen geopfert habt.

Die 1,77 EUR sind ein Anhaltspunkt. Eine gute Argumentationshilfe.

In das BSG-Urteil werde ich näher reinschauen, obwohl die gemachten Anmerkungen hierzu ausführlich sind.

Tanzmaus, Deine Ausführungen waren verständlich ausgedrückt; hab' es gut verstanden.


Ich führe seit einiger Zeit unbefriedigenden Schriftverkehr mit dem zuständigen Kreissozialamt.


Ich denke, dass ich jetzt gut gewappnet bin.


Liebe Grüße
__________________
M.S.

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Negge ist offline  
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Stichworte
eingliederungshilfe, einkommen, grundsicherung, haftpflichtversicherung, hausratversicherung, sgb12


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