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Erbschein

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschein im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, meine Schwester wurde 2 Jahre lang von einem Berufsbetreuer betreut. Ende letzten Jahres ist sie verstorben. Kürzlich habe ich ...


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Alt 23.03.2009, 21:04   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.03.2009
Beiträge: 5
Standard Erbschein

Hallo,

meine Schwester wurde 2 Jahre lang von einem Berufsbetreuer betreut. Ende letzten Jahres ist sie verstorben.
Kürzlich habe ich einen Eröffnungsbeschluß des Nachlaßgerichts
erhalten auf der Grundlage eines vor Jahren schon abgeschlossenen notariellen Testamentes.

Der Betreuer hatte in dieser und jener Hinsicht immer wieder auffällige Ansichten, sprich Rechtsansichten.

Insbesondere behauptete er nach dem Tod meiner Schwester, er könne die Unterlagen (Nachlaß) nur gegen Erbschein herausgeben.

So ein Erbschein ist teuer und ich vermute eine willkürliche unbegründete Ansicht dieses in mehrerer Hinsicht seltsamen Herrn.
In den meisten Fällen braucht man bei einem Testament mit Eröffnungsprotokoll ja keinen Erbschein!

Kann mir jemand hier sagen wie man die Kosten für den Erbschein einsparen kann, selber Banken und Grundbuchamt sehen hier keinen Grund Erbschein vorzulegen.

Wäre dankbar für wirksame Hinweise!

Gruß Dresdener
Dresdener ist offline  
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Alt 24.03.2009, 07:01   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Dresdener,

meine Antwort kommt mit dem Vorbehalt, dass Erbschaftsangelegenheiten nicht originär zum Betreuungsrecht gehören, ich kann dazu nur aus der Praxis was sagen.

Da die Betreuung mit dem Tod endet ist der Betreuer ab diesem Punkt was das weitere Procedere angeht aussen vor. Er hat allerdings das Problem, dass er eine Sicherheit haben muss das Erbe/die Unterlagen an den "Richtigen" herauszugeben. Das ist dann bei mehreren Erben eine ganz schwierige Entscheidung. Gibt er die Sachen dem Erben A dann klagt der Erbe B usw.

Mir hat in einem solchen Fall die Rechtspflegerin mal den Rat gegeben, die Dinge nur nach Vorlage des Erbscheins demjenigen zu übergeben auf den der Erbschein ausgestellt war, ansonsten sieht man sich evtl. einer endlosen Klageflut gegenüber- und hat doch im Grunde mit der Sache gar nichts zu tun.

Kann es sich bei Ihnen um eine ähnliche Konstellation handeln?

Zu den Kosten: bei einem Nachlass z.B. in Höhe von 32 000 Euro kostet der Erbschein ca 180 Euro.

Grüsse
M. Mohr
michaela mohr ist offline  
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Alt 24.03.2009, 07:36   #3
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Morgen!

Bei einem Nachlaßvermögen von 32.000,00 Euro kostet der Erbschein übrigens 192 Euro + Auslagen Frau Mohr.

Der Erbe kann sich ausweisen durch notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder durch Erbschein.

Ein Erbschein zum notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll kann jedoch dann notwendig sein, wenn aus dem Testament nicht eindeutig hervorgeht, wer Erbe/Vermächtnisnehmer/Ersatzerbe etc. ist.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 24.03.2009, 09:52   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.03.2009
Beiträge: 5
Standard

Zitat:
Zitat von Stracciatellamaus Beitrag anzeigen
Guten Morgen!

Bei einem Nachlaßvermögen von 32.000,00 Euro kostet der Erbschein übrigens 192 Euro + Auslagen Frau Mohr.

Der Erbe kann sich ausweisen durch notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder durch Erbschein.

Ein Erbschein zum notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll kann jedoch dann notwendig sein, wenn aus dem Testament nicht eindeutig hervorgeht, wer Erbe/Vermächtnisnehmer/Ersatzerbe etc. ist.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
Das Testament ist dem Betreuer sehr bekannt, schon vor Eröffnung. Meine Schwester ist als Alleinerbin eingesetzt, zusätzlich gibt es nur eine Verteilungsanordnung.
Außerdem ist sie als Testamentsvollstreckerin eingesetzt,
war vor dem Betreuer Bevollmächtigte.

Als meine Schwester kränker wurde, der Betreuer scheint ein notorisches Faultier zu sein, der sich stets drückte, verlangte er von meiner Schwester (als Betreuer) sich im Sinne der Betreuungsvollmacht zu kümmern, da diese ja noch gelten würde.

Darufhin hat eine Richterin vom Vormundschaftsgericht ihm wohl mal Beine gemacht.

Behauptete er nun vorher die Betreuungsvollmacht würde weiter gelten obwohl er heftig abkassierte und seine Hauptaktivität darin zu bestehen scheint sich als gelernter, aber vielleicht doch zu kurz gekommener Anwalt, gegen Kritik abzusichern. Nach einiger zeit bemerkte ich die Verlogenheit seiner Assistentin bzgl. irreführender Auskünfte.

Das Verlangen des Erbscheines dürfte im wesentlichen eine Retourkutsche sein. Wäre angebracht wenn der jetzt noch eine ordentliche Ohrfeige bekommen würde, neben der Einsparung unangemessener Kosten für den Erbschein.

Daher wäre es gut zu wissen auf welche Rechtshintergründe man sich stützen kann, so daß er keinen Erbschein verlangen kann.

Geändert von Dresdener (24.03.2009 um 09:54 Uhr)
Dresdener ist offline  
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erbschein, testament

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