Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Aufenthaltsbestimmungsrecht + ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht + ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo , ich habe hier zwar schon die Suchfunktion benutzt, aber keine Antwort auf meine Frage gefunden, deshalb stelle ich ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 24.03.2009, 12:03   #1
"Flying Soul"
 
Registriert seit: 25.02.2009
Beiträge: 847
Standard Aufenthaltsbestimmungsrecht + ?

Hallo,

ich habe hier zwar schon die Suchfunktion benutzt, aber keine Antwort auf meine Frage gefunden, deshalb stelle ich sie jetzt mal.

Ich habe vor kurzem eine gesetzliche Betreuerin bekommen. Diese habe ich unfreiwillig freiwillig beantragt für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. In dem Beschluss den ich bekommen habe steht aber "Aufenthaltsbestimmungsrecht einschl. der Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung". Das heißt ja glaube ich, dass sie mich auch im Krankenhaus gegen meinen Willen unterbringen kann, oder? Wenn sie nur Aufentahlstbestimmungsrecht gehabt hätte, hätte sie mich dann auch im Krankenhaus unterbringen können?
Ist das üblich, dass die Anordnung der Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung, beim Aufenthaltsbestimmungsrecht dazu kommt? Oder könnte ich sagen, dass ich "nur" Aufenthaltsbestimmungsrecht für richtig halte?

Denn ich finds gar nicht gut, dass dieses "einschl. der Unterbringung ... " dabei ist. Ich versteh das alles irgendwie nicht.

Liebe Grüße
Franzi
Franzi19 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 12:31   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Hallo Franzi,

eine evt. erforderliche (freiheitsentziehende) Unterbringung, die nur mit gerichtlicher Genehmigung erfolgen darf, ist normalerweise Bestandteil des aufenthaltsbestimmenden Aufgabenbereichs; siehe hierzu auch:
Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Freiheitsentziehende Unterbringungen durch den Betreuer erfolgen nur bei (gutachtlich festgestellter) Eigengefährdung und sollten dem Wohl d. Betreuten dienen; siehe hierzu:
§ 1906 BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung

mfg
carlos
carlos ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 14:01   #3
sternfee
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

hi fnrzai,

Zitat:
Zitat von Franzi19 Beitrag anzeigen
Ist das üblich, dass die Anordnung der Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung, beim Aufenthaltsbestimmungsrecht dazu kommt? Oder könnte ich sagen, dass ich "nur" Aufenthaltsbestimmungsrecht für richtig halte?
bei mir sagte de rrichter damals, dass er dieses für angeabrcht hält, und udn weil ich sagte ihm auch nur, aj aber warum extra dazu, und er sagte, dass ist so und oder so mit dabei die nestcheidugn üebr utnebrignugn,a ebr er hats nohcmal mit aufgefürht mit aufenthalsbestimmungsrchte.

gruss sternfee
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 15:42   #4
"Flying Soul"
 
Registriert seit: 25.02.2009
Beiträge: 847
Standard

Hallo Carlos,

vielen Dank für die Antwort. Finds iwie nur n bissl blöd, dass meine gesetzl. Betreuerin mich dann unterbringen lassen kann. Mal sehn, vielleicht kann man da ja iwas machen. Danke noch mal!


Hallo Sternfee,

Danke auch für Deinen Beitrag. Die Richterin sagte bei mir auch, dass sie es für angebracht hält. Aber ich meine, des ist doch iwie n bissl ungerecht. Wenn unsere Betreuer also der Meinung sind, dass wie gefährdet sind, dann dürfen sie uns unterbringen!? Nee, das finde ich nicht gut. Ich werde noch mal gucken etc.

Liebe Grüße
Franzi
Franzi19 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 15:57   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,189
Standard

Zitat:
Zitat von Franzi19 Beitrag anzeigen
Wenn unsere Betreuer also der Meinung sind, dass wie gefährdet sind, dann dürfen sie uns unterbringen!?

Einfach mal so unterbringen darf auch ein Betreuer nicht, höchstens bei Gefahr im Verzug. Aber auch dann muss er alsbald unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme (bei sehr langwierigen Unterbringungen sogar eines Gutachtens) die gerichtliche Genehmigung nachholen. Das Gericht hört zudem den Untergebrachten an und es ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

Ansonsten braucht der Betreuer vorab eine richterliche Genehmigung für die Unterbringung, ebenfalls mit allem drum und dran.
Zudem gibt es gegen den Unterbringungsbeschluß Beschwerdemöglichkeiten.


Ich verstehe aber Euer Unbehagen trotzdem vollkommen. Würde mir nicht anders gehen.

Grüße,
Flafluff.
Flafluff ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 16:57   #6
"Flying Soul"
 
Registriert seit: 25.02.2009
Beiträge: 847
Standard

Hallo Flafluff,

komisch... meine ambulante Betreuerin meinte zu mir, dass meine gesetzliche Betreuerin mich so unterbringen kann, wenn sie der Meinung ist, dass es mir sehr schlecht geht. Was ist denn nun richtig?

Es ist echt schlimm, wenn man zu Hause sitzt und nicht weiß, ob man jetzt in Ruhe schlafen kann oder nicht. Wie auf heißen Kohlen. Also meinst Du, dass ich mir da keine Gedanken machen muss?! Aber warum dann extra der Satz "Aufenthaltsbestimmungsrecht -?einschl. der Anordnung der Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung?-"
Steht das in jedem Beschluss so drin?

Beschwerde einlegen kann ich bei mir jetzt vergessen. Der Arzt ausm KH meinte, dass das Langericht das einmal mitmacht und dann nicht mehr. Und dieses eine mal hab ich schon "genutzt"... Naja, mal sehn.

Liebe Grüße
Franzi

Geändert von Franzi19 (24.03.2009 um 17:04 Uhr)
Franzi19 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 17:11   #7
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Franzi,

deine am. Betreuerin hat Recht - deine ges. Betreuerin kann - aber:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht meint, deine Betreuerin ist legitimiert, die Schritte zu unternehmen, die erforderlich sind, dass du untergebracht werden kannst. Heißt, sie ist berechtigt, das Gericht um Genehmigung zu ersuchen, den Arzt zu konsultieren, den Notarzt ggfls. zu bestellen, in der Klinik nachzufragen, ob ein Bett frei ist und dich wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, dich einweisen.

Ihr nützt das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts, wenn das Gericht nicht genehmigt oder der Arzt das Attest nicht ausstellt oder die Klinik abwinkt oder oder oder.

Das heißt, dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nur die äußere Hülle eines Rechts, sozusagen die erste Voraussetzung. Weitere Umstände und Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wenn dem nicht so ist, brauchst du dir auch keine Sorgen zu machen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dann angeordnet, wenn aufgrund des ärztlichen Attestes für die Betreuung damit zu rechnen ist, dass du eventuell in die Klinik musst. Stell dir vor, dir ginge es ganz schlecht und du müsstest in die Klinik, aber die Betreuerin tut nichts, weil sie das Bestimmungsrecht nicht hat. Dann wirds problematisch. Und das mit der zwangsweisen Einweisung ist nicht in jedem Beschluss. Es besagt, wenn es dir plötzlich ganz schlecht geht, dann darf die Betreuerin dich auch in die Klinik einweisen, ohne zuvor das Gericht anzurufen. Doch das muss sie dann innerhalb des nächsten Tages machen, so dass der Richter oder die Richterin dich alsbald befragen kann und schauen kann, wie es dir tatsächlich geht.

Aber auch bei der zwangsweisen Einweisung braucht die gesetzliche Betreuerin ein ärztliches Attest. Zumindest der Arzt in der Klinik muss ihr Recht geben, dass du Hilfe brauchst. Ich habe es auch schon erlebt, dass eine Betreute aufgrund von Alkoholmissbrauch nicht mehr laufen konnte und nur noch auf dem Fußboden rumrobbte, ich sie sofort in die Klinik zum Entzug schicken wollte und die Klinik hat abgewunken. Oder der Krankentransport hat abgewunken. So kann es auch gehen. Und da hat mir das Aufenthaltsbestimmungsrecht rein gar nichts geholfen.

Heinz
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 18:08   #8
"Flying Soul"
 
Registriert seit: 25.02.2009
Beiträge: 847
Standard

Hallo Heinz,

vielen Dank für Deine Antwort. Jetzt hab ich so einiges verstanden.

Grüße
Franzi
Franzi19 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 19:26   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Franzi19

ich war sehr erschrocken als ich diesen Satz gelesen habe:

<<Es ist echt schlimm, wenn man zu Hause sitzt und nicht weiß, ob man jetzt in Ruhe schlafen kann oder nicht. Wie auf heißen Kohlen.<<

Es ist genauso wie Heinz das sagt und niemand muss denken, er sitzt jetzt da und im nächsten Moment ist alles anders, er wird weggeschleppt.

Versuch mal Dich nicht schon jetzt vor was zu ängstigen was hoffentlich nicht eintreten wird.

Ich weiss nicht ob Dir das hilft aber ich bin z.B. bei Unterbringungen immer dabei und bespreche
genau diesen Moment der Unterbringung auch hinterher- wenn es dann mal sein musste.
Meine Betreuten sagen zum grossen Teil- im Nachhinein- dass es zwar in dem Moment blöd für sie war und dass sie sauer waren aber das es doch o.k. war von mir und dass sie das
Gefühl haben sich auf mich verlassen zu können.

Versuch einen guten Draht zu Deinem Betreuer zu kriegen und frag ihn wie er Unterbringungen regelt. Mit (s)einem Betreuer kann man ganz normal reden und solch schwierige Fragen auch vorher schon besprechen, das macht dann weniger unsicher und weniger Angst.

Grüsse
Michaela (Mohr)
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 21:14   #10
"Flying Soul"
 
Registriert seit: 25.02.2009
Beiträge: 847
Standard

Hallo Michaela,

leider habe ich so was schon mal erlebt. Ich lag nichts ahnend im Bett und auf einmal klingelt es an der Tür und der SpD steht vor der Tür und ich werde eingewiesen.

Ehrlich, wenn ich mitbekommen würde, dass ich eingewiesen werden soll, dann würde ich abhauen. Alles nur keine Klinik mehr!!! Mir reichts, innerhalb einem Monat 3 mal in die Psychiatrie geht gar nicht. Und das immer zwangsweise... nee. Ich möchte in solchen Momenten nicht mit meiner Betreuerin reden. Ich blocke ab und niemand kommt an mich ran. Und ich wurde schon öfter überraschend eingewiesen. Daher auch diese Angst. Ich kann denen einfach nicht mehr vertrauen. Zu oft wurde der SpD informiert und die Polizei und das ganze Aufgebot stand vor meiner Tür.

Deshalb auch die Anfangsfrage. Echt blöd, dass meine gesetzl. Betreuerin dies darf!

Liebe Grüße
Franzi
Franzi19 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
aufenthaltsbestimmung, aufgabenkreis, unterbringung, unterbringungsbeschluss


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 05:39 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39