Dies ist ein Beitrag zum Thema Mietvertrag: Ergänzungsbetreuer noch nicht bestellt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem: Ich bin gesetzlicher Betreuer meiner Tochter. In meinem Eigenheim ist seit einiger Zeit die ...
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03.04.2009, 21:00 | #1 |
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Mietvertrag: Ergänzungsbetreuer noch nicht bestellt
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem: Ich bin gesetzlicher Betreuer meiner Tochter. In meinem Eigenheim ist seit einiger Zeit die Wohnung (1,5 Zimmer etc.) im Dachgeschoss frei. Ich habe sie nicht mehr vermietet, da meine Tochter dort im Rahmen des betreuten Wohnens einziehen möchte. Ein Ergänzungsbetreuer wurde bereits beim Notariat benannt, mir wurde jedoch von dort mitgeteilt, dass aufgrund großer Arbeitsmengen die Bestellung Wochen,wenn nicht gar Monate dauern kann. Die Grundsicherungsbehörde macht nun Schwierigkeiten: Sie wollen den Antrag auf Übernahme der Wohnkosten erst annehmen, wenn ein rechtsgültiger Mietvertrag von dem Ergänzungsbetreuer vorgelegt wird. Ist dies so rechtens oder kann ich darauf bestehen, dass der Antrag "jetzt" angenommen werden muss und der rechtsgültige Mietvertrag später nachgereicht wird? Weiss vllt. jemand von Euch Bescheid? Gruß cosmo111 |
04.04.2009, 15:45 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Hallo Cosmo,
geht es um SGB 12 oder SGB 2? Geht es nur um die Wohnkosten oder auch um Sicherstellung des Lebensunterhaltes? Hast Du bzw. Deine Tochter durch die Verweigerung der Antragsannahme finanzielle Einbußen, da die Leistungen erst ab Antragseingang gezahlt wird? Geht es also nur um den Eingangsstempel? Als Bürger kann man erst einmal gegenüber einer Behörde beantragen was und wie man will. Es gibt wenig Formvorschriften. I.d.R. kann man fehlende Unterlagen nachreichen, entscheident für die Leistungsgewährung ist gerade im Sozialrecht der Antragseingang bzw. der Zeitpunkt, an dem die Behörde von der Notlage erfahren hat. Sollte Deine Tochter eine Rente erhalten, kannst Du den Antrag mit Hinweis auf den nachzureichenden Mietvertrag auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung abgeben. Von dort wird dieser dann an das Grundsicherungsamt weitergeleitet. Mit diesem Trick kannst Du einen Eingangsstempel erhalten. Gruß Kohlenklau
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04.04.2009, 23:17 | #3 |
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Hallo Kohlenklau,
meine Tochter erhält Leistungen nach dem SGB XII (sie ist geistig behindert) und geht ab August 2009 in eine Werkstätte. Mir als Vermieter entsteht (weiterhin) ein finanzieller Verlust, wenn die Grundsicherungsbehörde den Antrag auf Übernahme der Kosten einer eigenen Wohnung erst annimmt, wenn ein Ergänzungsbetreuer bestellt ist. Die Damen von der GSiG sind im übrigen gar nicht begeistert von diesem Antrag, da die Wohnung in meinem eigenen Haus ist. Ihnen wäre es natürlich viel lieber, meine Tochter würde weiterhin in meinem Haushalt verbleiben (als Haushaltsangehöriger mit gerade einmal 43,00 € bewilligten anteiligen Wohn- und Nebenkosten. Sie würden angeblich überhaupt keine Schwierigkeiten machen, wenn ich eine (Fremd-)Wohnung für meine Tochter anmieten würde. Ich musste mir also "unterschwellig" auch noch einen "Betrugsversuch" unterjubeln lassen. Ach übrigens: Die Auskunfts- und Beratungspflicht meiner zuständigen Behörde lässt mehr als zu wünschen übrig: Ich erhielt ausschließlich Auskünfte über Dinge, die ich nicht für meine Tochter erhalte. Was ich im Gegenzug alles beantragen könnte, wurde mir nicht mitgeteilt. Für Deinen Tipp mit Einreichung des Antrages und Nachreichung des Mietvertrages über den Rentenversicherungsträger danke ich Dir !! Gruß cosmo111 |
05.04.2009, 14:19 | #4 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Beiträge: 2,086
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Hallo Cosmo,
offensichtlich geht es um den Eingangsstempel, d.h. den Beginn der Hilfe. Auf § 18 SGB 12 kannst Du Dich nicht berufen SGB 12 - Einzelnorm Wenn die Sachbearbeiter den Antrag nicht annehmen, dann sprich beim Vorgesetzten vor oder schick den Antrag per Post. Du hast geschrieben, dass auch ein Betreutes Einzelwohnen beantragt ist. Auch dies ist eine Maßnahme nach dem SGB 12. Wird diese Leistung schon erbracht oder müßt ihr auch dafür noch auf den rechtsgültigen Mietvertrag warten? Einen schönen Sonntag Kohlenklau
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05.04.2009, 23:19 | #5 |
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Beiträge: 4
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Hallöchen Kohlenklau,
jetzt wird es schwierig bzw. umfangreicher: Das betreute Wohnen wurde bereits 07/2008 über das "Persönliche Budget" beantragt ... und abgelehnt, da keine eigene Wohnung vorhanden war. Außerdem wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt: Es ist Kindergeld, Geld aus dem Pflegeergänzungsgesetz usw. einzusetzen und damit war der Bedarf meiner Tochter gedeckt. Dass viele Angebote nicht für sie zutrafen und zutreffen (ländlich strukturierter Raum und daher sehr wenige Angebote) und somit diese Dinge aus meinem Geldbeutel bezahlt wurden und werden, interessiert niemanden, aber ich komme klar damit. Jetzt wiederum wäre eine Wohnung vorhanden und die GSiG macht Schwierigkeiten ... Mündliche Begründung: Jaaaa, wenn keine Leistungen von der Eingliederungshilfe bewilligt wurden/werden, ist ja auch kein betreutes Wohnen notwendig. Und außerdem ist ..... (noch) kein rechtsgültiger Mietvertrag vorhanden. Ich drehe mich also gerade im Ring - und finde keine Möglichkeit, diesen zu durchbrechen. Die Katze beisst sich in den Schwanz. Ich werde wohl die nächste Woche einmal beim Notariat vorbeischauen und mir irgendeine Bestätigung abholen, dass die Ergänzungsbetreuungs-Angelegenheit noch einige Zeit dauern wird und anschließend formlos den Antrag auf Übernahme der Wohnungskosten beim Sozialamt stellen. Mal sehen, was dann kommt. Gruß cosmo111 |
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betreutes wohnen, ergänzungsbetreuer, grundsicherung, mietvertrag |
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