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Erbschaft nach Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschaft nach Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich würde gerne noch einmal eine Frage stellen. Situation: Ich bin Teil der Erbengemeinschaft meiner Betreuten (Omi) und kümmere ...


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Alt 08.04.2009, 16:16   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
Standard Erbschaft nach Betreuung

Hallo,
ich würde gerne noch einmal eine Frage stellen.
Situation: Ich bin Teil der Erbengemeinschaft meiner Betreuten (Omi) und kümmere mich daher auch um den Nachlass.

Vom Gericht wurde ich aufgefordert das Erbe gegen Vorlage des Erbscheins und gegen Quittung an die Erben (außer mir slebst noch eine Person) herauszugeben. Das ist ja auch okay, so.

Die Person hat bereits Gegenstände aus dem Hausrat genommen, die jedoch keinen großen Wert haben. Das ist völlig okay und war auch so abgesprochen.

Nun weigert sie sich aber (schriftlich) mir eine Quittung darüber auszustellen, mir zu bestätigen, das sie auf den restlichen Hausrat keinen Anspruch mehr erhebt, damit ich den entsorgen oder spenden kann. Ebenfalls hat sie mir, trotz schriftlicher Bitte keine Kontoverbidnung genannt, auf die ich das zu erbende Geld überweisen könnte. (Was schon absurd ist, denn sie weiß, das ein gewisser Betrag existiert und hatte bisher auch keinen Zweifel daran gelassen, das sie diesen haben möchte.)

Nun gut, da ist mein Plan nun, den Erbteil, den die Person zu bekommen hat bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes zu deponieren, von denen die Quittung zu nehmen und dem Vormundschaftsgericht zu schicken. (Dieses Vorgehen wurde mir auch vorgeschlagen, falls Erben unbekannt sind oder sich auf absehbare Zeit nicht melden werden.)
Wenn ich das gemacht habe und natürlich die Schlussrechung durch ist, müsste das doch okay sein?

Meine Fragen sind nun: Wird die Miterbin vom Gericht benachrichtigt, wenn das Testament eröffnet wurde oder werde nur ich als Antragstellerin benachrichtigt?

Bin ich gegenüber der Miterbin auskunftspflichtig bezüglich der Geschäfte, die ich wärend der Betreuung getätigt habe? Die Miterbin hat mich nämlich dazu aufgefordert, mit dem Hinweis das Erbschaftsgericht würde dies von ihr fordern.

Ich habe das so in Erinnerung, das sich die Miterbin etwaige Infos von der Rechtspflegerin holen muss, wenn sie das wünscht und ich lediglich gegenüber dem Gericht/der Rechtspflegerin auskunftspflichtig bin.

Danke schon mal für Hinweise.
Gletscher
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Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. Bevor Ihr aufgrund meiner Informationen handelt, solltet Ihr weiteren Rechtsrat einholen. Für konkrete Rechtsfragen solltet Ihr die Hilfe eines Anwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen. Nur Anwälte und Steuerberater geben verbindliche Rechtsauskunft, für die sie auch einzustehen haben.
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Alt 08.04.2009, 16:28   #2
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallöchen!
Nur mal in aller Kürze, eventuell später mehr:

Schlussrechnungslegung ist entbehrlich, wenn die Erben schriftlich darauf verzichtet haben und dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht Entlastung erteilen.

Heisst: Sie können sich mit der Miterbin zusammensetzen und erläutern, was sie in den letzten Jahr(en) so getan haben. Sind sie sich beide einig, dann können sie die Entlastungserklärung abgeben.

Zur Hinterlegung:
Es besteht kein Grund, dass Geld beim Amtsgericht zu hinterlegen. Ich denke daher nicht, dass Sie bei der Hinterlegungsstelle Erfolg haben werden. Ihr Miterbe ist ja nicht unbekannt und ich denke es ist nur eine Frage der Zeit, bis er sich bei Ihnen meldet und das Geld fordert.

Zur Testamentseröffnung:
Das Nachlaßgericht benachrichtigt alle Beteiligten von der Testamentseröffnung. Beteiligt sind die im Testament benannten Personen und die gesetzlichen Erben.

Im Übrigen können sich Erben nur mit Erbschein oder notariellem Testament nebst Eröffnungsprotokoll ausweisen. Das wäre wichtig zu wissen, für den Fall dass Sie gegenüber dem Vormundschaftsgericht eine Entlastungserklärung abgeben wollen.

Schönen Feierabend!
Stracciatellamaus
 
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Alt 08.04.2009, 16:49   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
Standard

Hi
Zitat:
Schlussrechnungslegung ist entbehrlich, wenn die Erben schriftlich darauf verzichtet haben und dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht Entlastung erteilen.
Weis ich, wurd emir auch so mitgeteilt, ist aber ganz ausgeschlossen, das die Miterbin Entlastung erteilt. Sie fordert mich ja auf, ihr schriftlich darzulegen, was ich im Rahmen der Betreuung gemacht habe.

Zitat:
Heisst: Sie können sich mit der Miterbin zusammensetzen und erläutern, was sie in den letzten Jahr(en) so getan haben. Sind sie sich beide einig, dann können sie die Entlastungserklärung abgeben.
Das ganze Problem ist eben, das es keine Einigung geben wird. Im Gegenteil, ich nehme an, das versucht wird mir ein Fehlverhalten anzuhängen.
Jedenfalls blockiert sie den Prozess. Und wenn wir zusammen nicht weiter kommen, möchte ich es eben anders versuchen.
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Alt 08.04.2009, 21:40   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Hallo Gletscher

Wenn ich mir mit meinen Miterben nicht einig werden kann oder sogar befürchte, dass die Miterbin mit Dreck werfen will, würde ich in jedem Fall eine ordentliche Schlussrechnungslegung dem Gericht vorlegen und mir die Entlastung von dort holen. Wenn das Gericht sagt, dass die Vermögensverwaltung ok war, dann hat es die Miterbin einiges schwerer gegen ihre Vermögensverwaltung anzugehen.

Was den Hausrat und die sonstige bewegliche Habe angeht:
Es wäre gut genau zu dokumentieren, woraus das alles besteht und was es wert ist. (Die Digitalkamera freut sich schon auf ihren Großeinsatz)
Fall ein Nachlassverzeichnis erstellt werden muss ist das auch nur gut...

Dann würde ich die Miterbin per Einschreiben und mit Fristsetzung auffordern, ihre Wünsche bzw. Ansprüche an die habe anzumelden und die Kontoverbindung mitzuteilen.
Falls eine Wohnung geräumt werden muss, weil sonst Forderungen gegen den Nachlass oder die Erben entstehen ist ein Hinweis darauf angebracht. Die Miterbin würde duch ihre Verzögerungstaktik schließlich Kosten verursachen - Die sollte sie sonst auch tragen...

Wenn dann immer noch keine Reaktion kommen sollte:
Letztmalige Mahnung mit Fristsetzung und dann das Erbe umsetzen, aufteilen und ihren Teil hinterlegen.
Wenn Sie einen Anwalt kennen der nette kleine Tipps gibt: kurz zum vorgehen anfragen (Beratung kann ja ggf. vom Erbe gezahlt werden oder der Miterbin wg. mangelder Mitwirkung in Rechnung gestellt werden). Vielleicht ist es auch ratsam, für die Erbauseinandersetzung einen Anwalt zu beauftragen. Das kostet zwar mehr Geld, ist aber insgesamt die kostengünstigere Variante, weil der RA dann die Stressarbeit erledigt und Ihre Nerven mehr wert sind als seine Honorarforderung. Wahrscheinlich kommen sie sogar auch netto günstiger weg, weil der RA weniger juristische Fehler macht, die Sie sonst Geld kosten würden.

Viel Glück und ein dickes Fell
wünscht

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
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Alt 08.04.2009, 22:36   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
Standard

Hey danke Imre, Mensch da waren gute Tipps dabei.
Ja Anwalt KANN eine Lösung sein und ich kenne da auch gleich zwei, mit denne ich gute Erfahrungen gemacht habe. Es stimmt absolut, das Honorar für den Anwalt ist nicht so teuer wie der Stress, den mir das verursacht. (Vllt. sollte ich ausrechnen wer günstiger ist. Anwalt oder Physiotherapeutin, die mir ggf. den Stress aus dem Nacken massieren muss. Okay, schwarzer Humor.)

Allerdings bedeutet ja auch die Einschaltung eines Anwalts eine weitere Eskalation des Konfliktes. Und daran ist mir wirklich nicht gelegen.

Nachlassverzeichnis habe ich natürlich erstellt, ebenso wie eine detailierte Aufrechung über die Zeit der Betreuung (obwohl ich als Angehörige ja befreite Betreuerin war, aber ich sah den Schlamassel ja kommen).

Hausrat habe ich leider nicht dokumentiert und das einzige was noch wertvoll genug gewesen wäre, um es für ein paar Euro zu verkaufen, hat die Miterbin schon genommen. Hab ich auch kein Problem damit. Das Problem besteht darin, das sie mir verweigert mir eine Quittung dafür zu geben. Und mir eben auch verweigert, wie telefonisch besprochen, auf den Rest des Hausrats zu verzichten, damit ich den endlich spenden und entsorgen kann. Es geht zwar nicht um eine Wohnungsräumung, aber die Einrichtung möchte ja schon gerne, das ich den Stellplatz im Keller mal frei mache, verständlich.

Ja ich werde wohl mal fragen was die Rechtspflegerin dazu sagt, sie war die Tage leider nicht da. Vllt. ist das Vorgehen mit der Fristsetzung und dann Hinterlegung gangbar.

Danke erstmal.
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Stichworte
angehörige, entlastung, erbe, erbengemeinschaft, erbschein, erbteil, schlußrechnung

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