Dies ist ein Beitrag zum Thema Entlastung zurückziehen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo bm141,
zu 1.
was hat die Befristung damit zu tun, dass sie erst ab dem 7. Monat gewährt wird? ...
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15.04.2009, 13:34 | #11 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo bm141,
zu 1. was hat die Befristung damit zu tun, dass sie erst ab dem 7. Monat gewährt wird? Die Befristung entscheidet über die Dauer, nicht über den Beginn der Leistung. Oder stand die Einschränkung erst ab dem 7. Monat fest? Also galt bis dato noch die Zahlungspflicht der Kommune. zu 2+3 Einstehungsgemeinschaft? Wer sollte denn für die Kosten einstehen? Eine Lebensgemeinschaft oder Unterhalt? Dass die Kosten für einen Monat und nicht mehr übernommen wurden, wurde doch begründet. Weshalb? zu 4. wenn die Kommune ihre Leistungspflicht begrenzt und dieser Bescheid rechtskräftig wurde, so sind die Folgen dieses Bescheids auch von der Betreuten zu tragen, sofern sie es kann oder aber von der Einstehungsgemeinschaft, weil es ja in diesen Zeitraum fiel. besten Gruß Heinz |
15.04.2009, 17:18 | #12 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Eine befristete Rente wird generell ab dem 7. Kalendermonat nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung geleistet, bis dahin hat hat meine Betreute von der hier ansässigen ARGE ALG II-Leistungen erhalten.
Das Einkommen des ehem. Lebensgefährten wurde auf den Bedarf meiner Betreuten angerechnet. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen war sie somit nicht mehr hilfebedürftig, so das kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr bestand. Der ehem. Lebensgefährte ist inzwischen verstorben, aufgrunddessen ist meine Betreute wieder in ihre Heimatstadt gezogen und hat hier Leistungen (ALG II) bezogen (bis zur Rentenzahlung). Ich werde mich morgen nochmals mit der ehem. ARGE in Verbindung setzten und nachfragen, warum für einen Zeitraum gezahlt wurde und für den anderen nicht. Wichtig war mir nur vor dem Gespräch zu erfahren, ob die ARGE überhaupt eintrittspflichtig ist was die KK-Beiträge angeht. Gruß BM |
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entlastung, erwerbsunfähigkeitsrente, krankenversicherung, rente, rentenantrag, sgb2 |
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