Dies ist ein Beitrag zum Thema Entlastung zurückziehen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen!
Ich habe vor ca. einem halben Jahr eine Betreuung bekommen,
die ich wg. Umzugs in ein anderes Bundesland ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
14.04.2009, 15:43 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
|
Entlastung zurückziehen?
Hallo zusammen!
Ich habe vor ca. einem halben Jahr eine Betreuung bekommen, die ich wg. Umzugs in ein anderes Bundesland von einer anderen Betreuerin übernommen habe. Ich habe wahrscheinlich verfrüht die Entlastung erteilt, da im Nachhinein folgendes Problem aufgetreten ist: Für die Betreute wurde von der ehem. Betreuerin ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Gemäß den Hinweisen zu § 44a SGB II bleibt die ARGE solange für die Entrichtung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zuständig, bis endgültig über den Rentenantrag entschieden ist. Auch nach mehreren Aufforderungen und Verweisen auf o. g. Paragrafen bekomme ich von der ARGE keine Rückmeldung bzw. die KK keine Beitragszahlung. Hat jemand einen Tipp für mich?? Da diese Angelegenheit mit der ARGE noch in den Zeitraum der ehem. Betreuerin fällt, habe ich sie um ihre Mithilfe gebeten - diese hat mir lediglich mitgeteilt, dass sie keine Berechtigung mehr hat, gegenüber der ARGE zu handeln. Freundliche Grüße |
14.04.2009, 16:04 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
|
Zitat:
also erst mal sehe ich hier kein Problem mit der Entlastung welche sie erteilt haben. Die vorherige Betreuerin hat den Antrag gestellt, Mitteilung an die ARGE ist ja wohl auch erfolgt und damit alle Pflichte erfüllt. Das die Arge die Anmeldung bei der Krankenkasse verpennt hatte ich auch schon öfter. Da sie jetzt als einzige Person legitimiert sind ihre Betreute zu vertreten bleibt es natürlich an Ihnen hängen die ARGE zum Handeln zu bringen. Da kann ich die vorherige Betreuerin schon verstehen, denn warum und auf welcher Grundlage soll sie denn jetzt noch handeln? Wenn sie die Betreuung bereits ein halbes Jahr haben gibt es doch auch sicherlich einen neuen Leistungsbescheid der ARGE. Was steht denn darin zum Thema Krankenversicherung? Schönen Tag noch, Andreas |
|
14.04.2009, 16:26 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
|
Guten Tag!
Ich denke Ansatzpunkt ist hier nicht die ARGE sondern die Rentenstelle???? wo der Antrag zur Erwerbsminderungsrente gestellt wurde. Ich würde mal dort nachhaken und mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage drohen, wenn bereits 3 Monate ab Antragstellung vergangen sind und über diesen Antrag nicht entschieden wurde. Schöne Grüße und Herzlich Willkommen im Forum Stracciatellamaus |
14.04.2009, 16:57 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
|
Zitat:
die ARGE ist schon die richtige Stelle denn die gewährt bis zur Entscheidung über eine Rente Leistungen inklusive der KV-Kosten. Falls eine Rente gewährt wird verrechnen die Leistungsträger anschließend untereinander ihre Zahlungen. Gruß Andreas |
|
14.04.2009, 20:46 | #5 |
Gast
Beiträge: n/a
|
Hallo Andreas,
ich habe das Problem schon erfasst, danke der lieb gemeinten Aufklärung. Nur glaube ich kaum, dass die ARGE Leistungen bis zum Sankt Nimmerleinstag gewährt, von daher sollte die Rentenstelle endlich zu einer Entscheidung bewogen werden, weil dann ist es ja eindeutig, wer an wen welche Beiträge zu zahlen hat. Schöne Grüße Stracciatellamaus |
14.04.2009, 22:14 | #6 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
|
Hallo,
also Zeitdruck von seiten der ARGE hatte ich in der Praxis noch nie, da diese mit der ALG II Zahlungen sowieso als letzte Stelle zuständig wäre. Je nach Höhe der zu erwartenden Rente macht es ja manchmal auch durchaus Sinn die Rentenentscheidung nicht zu forcieren Aber bei genauerem Nachdenken wundert es mich ein bißchen das die Arbeitsverwaltung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit noch keine Untersuchung veranlaßt hat und evtl. auf Beantragung von SGB XII Leistungen verwiesen hat. Das kenne ich aus der hiesigen Gegend eigentlich so. Also vielleicht kann bm141 ja mal mitteilen welche Art von Leistungen denn eigentlich bezogen werden, dann ist es auch eher möglich qualifiziert was dazu zusagen. Gruß Andreas |
14.04.2009, 23:23 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
|
Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen! Da ich damit nicht gerechnet habe, erst jetzt meine Antwort...
Also, die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird rückwirkend ab dem 01.09.08 gewährt. Es besteht zur Zeit kein Anspruch mehr auf Leistungen von der ARGE. Der Rentenantrag wurde am 04.04.08 von der ehem. Betreuerin gestellt. Es geht nun um die Übernahme der rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab Antragsstellung bis zum Umzug. Mit dem Umzug wurde meine Betreute bei der hier ansässigen ARGE gemeldet - die Beiträge wurden hier bis zur Rentenzahlung anstandslos übernommen. Meiner Meinung nach müsste die ARGE doch die Rückstände, die in die Zeit der Antragsstellung fallen, begleichen? So scheint es zumindest lt. § 44 a SGB II (Feststellung von Erwerbsfähigkeit) geregelt zu sein. Ich bin ehrlich gesagt überfragt, wie ich nun reagieren soll um die Rückstände doch noch gewährt zu bekommen. Es handelt sich inzwischen um eine Summe um 350 € hinzu kommen natürlich die mtl. Säumniszuschläge (fraglich wer die übernimmt). Viele Grüße |
15.04.2009, 07:08 | #8 |
Gast
Beiträge: n/a
|
Guten Morgen!
Ich denke unser superschlauer Sozialarbeiter Herr Obermod Heinz, weiß gewiss etwas zu dieser Problematik beizutragen. Vielleicht schreibe ich später noch etwas, will anderen nicht vorgreifen! Schöne Grüße Stracciatellamaus |
15.04.2009, 08:23 | #9 | |
Gast
Beiträge: n/a
|
Hallo,
Zitat:
1. Weshalb wurde die Rente nicht ab Antragstellung gewährt? Darüber müsste der Bescheid Auskunft geben. 2. Weshalb übernimmt die ARGE die rückständigen Beiträge, aber nicht die rückständigen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge? Hat sie sich dazu geäußert? 3. Es bestand ein Anspruch auf Leistungen der ARGE bis zur Bewilligung der Rente. Es kann jetzt eine Frage der Zuständigkeit sein, welche ARGE die Beiträge zu tragen hat: die Kommune vor oder nach dem Umzug. 4. Welche Säumniszuschläge? Wenn Leistungen der ARGE gewährt wurden, werden diese sogleich abgeführt. Leistungsschuldner ist nicht der Empfänger der Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern die Kommune. Also wären die Gläubiger (Kranken- und Rentenversicherung) auch an den rechten Schuldner zu verweisen. Heinz |
|
15.04.2009, 13:12 | #10 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
|
Hallo Heinz,
zu 1) die Rente ist befristet und ist somit erst ab dem 7. Kalendermonat gewährt worden. zu 2+3) die Leistungen (ALG II) wurden wg. einer vorhandenen Einstehensgemeinschaft aufgehoben, trotzdem wurden die rückständigen KK-Beiträge für 1 Monat von der ARGE übernommen, es fehlen aber noch 2 Monate. Ist die ARGE überhaupt eintrittspflichtig wenn keine Leistungen bezogen werden? Fraglich ist dann nur, warum ein Teil übernommen wurde. zu 4) mit den Säumniszuschlägen meinte ich die Mahngebühren, die die KK für die rückständigen Beiträge erhebt. Muss die Betreute die Beiträge tatsächlich selbst zahlen? Viele Grüße |
Lesezeichen |
Stichworte |
entlastung, erwerbsunfähigkeitsrente, krankenversicherung, rente, rentenantrag, sgb2 |
|
|