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bm141 15.04.2009 18:25

Genehmigung zur Immobilienveräußerung
 
Hallo liebe Forumnutzer,

Ich habe 2 Fragen:

1) Eine meiner Betreuten ist Ende Januar stationär in einem Pflegeheim aufgenommen worden. Nun muss die Eigentumswohnung veräußert werden um die Heimkosten decken zu können (zur Zeit hat sie aufgrund der Eigentumswohnung keinen Anspruch auf PWG oder Sozialhilfe).
Muss das Pflegeheim solange auf das Geld warten bis die Wohnung
verkauft wurde? Vor einiger Zeit war es wohl noch so, dass das Amt in Vorleistung getreten ist, dies wurde aber abgeschafft.

2) Ich habe beim Gericht (Rechtspfleger) die Genehmigung zum Verkauf der Wohnung beantragt. Der Verkauf bzw. erstmal der Versuch soll über eine Immbilienfirma laufen. Darf ich den Marklervertrag schon unterschreiben, damit die Immobilie wenigstens schonmal angeboten werden kann, oder muss ich erst auf die Genehmigung warten?
Ebenso die Frage, wie sieht es mit der Firma aus, die für die Räumung beauftragt werden soll (Kostenvoranschlag bereits erhalten). Darf ich den Auftrag bereits abgeben?

Mit freundlichen Grüßen
BM

Heinz 15.04.2009 19:07

Hallo BM,

Zitat:

Zitat von bm141 (Beitrag 21416)
Muss das Pflegeheim solange auf das Geld warten bis die Wohnung
verkauft wurde?

Das Sozialamt übernimmt keine Schulden. Die 'Vorleistung' entsteht lediglich bei sozialer Bedürftigkeit. Da aber, wenn auch buchhalterisch, Vermögen vorhanden ist, muss dieses für die Verbindlichkeiten verwendet werden. Wie heißt es doch, Zeit ist Geld, und die Zeit läuft entgegengesetzt. Durch die formal-bürokratischen Präliminarien geht viel Geld drauf.

Zitat:

Zitat von bm141 (Beitrag 21416)
Darf ich den Marklervertrag schon unterschreiben, damit die Immobilie wenigstens schonmal angeboten werden kann, oder muss ich erst auf die Genehmigung warten?
Ebenso die Frage, wie sieht es mit der Firma aus, die für die Räumung beauftragt werden soll (Kostenvoranschlag bereits erhalten). Darf ich den Auftrag bereits abgeben?

§ 1908i in Verbindung mit §§ 1821, 1822 BGB
da geht es lediglich um die Veräußerung von Vermögen als Ganzes bzw. von Eigentum an Liegenschaften. Die hierfür erforderlichen Geschäftsbesorgungen liegen im alleinigen Berufsrisiko des Betreuers und bedürfen nicht der gerichtlichen Genehmigung.

Heinz

bm141 15.04.2009 19:44

Hallo Heinz,

wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich also den Marklerauftrag und die Räumungsfirma beauftragen ohne auf die Genehmigung zu warten?

Kann das Gericht zur Zeit überhaupt die Genehmigung zur Veräußerung der Wohnung erteilen (Wertschätzung bzw. Kurzgutachten liegt ihm zwar vor, aber es ist ja noch kein Käufer in Aussicht und somit ja auch noch kein Preisangebot vorhanden). Oder werde ich selbst entscheiden können, ob der Preis angemessen ist und das Gericht gibt mir nur die grundsätzliche Genehmigung zum Verkauf?

agw 15.04.2009 20:07

Zitat:

Zitat von bm141 (Beitrag 21418)
Hallo Heinz,

wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich also den Marklerauftrag und die Räumungsfirma beauftragen ohne auf die Genehmigung zu warten?

Kann das Gericht zur Zeit überhaupt die Genehmigung zur Veräußerung der Wohnung erteilen (Wertschätzung bzw. Kurzgutachten liegt ihm zwar vor, aber es ist ja noch kein Käufer in Aussicht und somit ja auch noch kein Preisangebot vorhanden). Oder werde ich selbst entscheiden können, ob der Preis angemessen ist und das Gericht gibt mir nur die grundsätzliche Genehmigung zum Verkauf?


Hallo BM141,

den Maklerauftrag können sie schon erteilen, für die Wohnungsräumung sollten sie jedoch auf die Deckung der Kosten achten, ich glaube kaum das sie eine Firma finden die das umsonst macht.
Das Gericht genehmigt nicht im Vorfeld eine Verkaufsabsicht sondern es wird der notarielle Kaufvertrag genehmigt.
Vielleicht wäre bei solchen Fragen ein Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger sinnvoll, da der den Vertrag ja auch genehmigen muss.
Bezüglich der ungedeckten Heimkosten gibt es selbstverständlich auch weiterhin die Möglichkeit der darlehensweisen Zahlung duch den örtlichen Sozialhilfeträger. Das wird aber gerne versucht zu umgehen.

Gruß
Andreas

bm141 15.04.2009 20:21

Hallo Andreas,

da die Betreute noch etwas Sparvermögen hat, könnte ich die Räumung damit bezahlen. Mit Container etc. kommt da schon ein Sümmchen von ca. 1750€ zusammen. Ich werde mir aber noch einen 2. Kostenvoranschlag erstellen lassen.

Genehmigung des notatariellen Kaufvertrages heisst also, dass
das Gericht erst dann aktiv wird, wenn sich ein Käufer gefunden hat und der Vertrag aufgesetzt wurde?

Da ich bisher nur nicht vermögende Menschen betreue, ist dies völliges Neuland für mich. Bevor ich vor dem Gericht ganz dumm dastehe, frage ich lieber erst hier im Forum nach.

Es ist echt erstaunlich, wie schnell man hier Antwort bekommt. :a040:

Gruß BM

agw 16.04.2009 10:07

Zitat:

Zitat von bm141 (Beitrag 21425)
Genehmigung des notatariellen Kaufvertrages heisst also, dass
das Gericht erst dann aktiv wird, wenn sich ein Käufer gefunden hat und der Vertrag aufgesetzt wurde?


Hallo BM,

das stimmt soweit.

Zitat:

Da ich bisher nur nicht vermögende Menschen betreue, ist dies völliges Neuland für mich. Bevor ich vor dem Gericht ganz dumm dastehe, frage ich lieber erst hier im Forum nach.
Das ist schon okay aber ich finde das Gespräch mit dem Rechtspfleger im Vorfeld dennoch sinnvoll, da dieser dir nämlich dann bereits sagen kann auf welche Punkte du achten musst damit der Notarvertrag problemlos genehmigt werden kann und welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Hast du denn schon ein Wertgutachten eingeholt?

Gruß
Andreas

ronja 16.04.2009 12:00

Immobilienverkauf
 
Ich habe auch mal eine Wohnung verkauft. Nachdem Angebote da waren, habe ich das Gericht dareüber informiert und gefragt, ob sie einem Verkauf zu dem Preis zustimmen würden. Mir wurde dann schriftlich mitgeteilt, dass das Gericht genehmigen wird, und erst dann habe ich einen Notartermin vereinbart. Hätte das Gericht nicht zugestimmt, wären sonst ja nutzlose Notarkosten entstanden.

Stracciatellamaus 16.04.2009 12:04

Deshalb legt man ja dem Vormundschaftsgericht auch den Entwurf des notariellen Grundstückskaufvertrages vor und holt sich dafür einen Vorabbescheid ein!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus

bm141 16.04.2009 12:14

Hast du denn schon ein Wertgutachten eingeholt?

Ja, das Wertgutachten liegt dem Gericht auch bereits vor. Ebenfalls weiss das Gericht, dass ein Marklerauftrag erteilt werden soll. Ich denke es reicht, wenn ich dem Gericht erst wieder Nachricht gebe, wenn sich ein potenzieller Käufer gefunden hat, oder was meint ihr?

Viele Grüße und danke für die Tipps.

BM

Stracciatellamaus 16.04.2009 12:17

Das Vormundschaftsgericht zu informieren ist immer Richtig!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus


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