Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung zur Immobilienveräußerung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forumnutzer,
Ich habe 2 Fragen:
1) Eine meiner Betreuten ist Ende Januar stationär in einem Pflegeheim aufgenommen worden. ...
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15.04.2009, 18:25 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Genehmigung zur Immobilienveräußerung
Hallo liebe Forumnutzer,
Ich habe 2 Fragen: 1) Eine meiner Betreuten ist Ende Januar stationär in einem Pflegeheim aufgenommen worden. Nun muss die Eigentumswohnung veräußert werden um die Heimkosten decken zu können (zur Zeit hat sie aufgrund der Eigentumswohnung keinen Anspruch auf PWG oder Sozialhilfe). Muss das Pflegeheim solange auf das Geld warten bis die Wohnung verkauft wurde? Vor einiger Zeit war es wohl noch so, dass das Amt in Vorleistung getreten ist, dies wurde aber abgeschafft. 2) Ich habe beim Gericht (Rechtspfleger) die Genehmigung zum Verkauf der Wohnung beantragt. Der Verkauf bzw. erstmal der Versuch soll über eine Immbilienfirma laufen. Darf ich den Marklervertrag schon unterschreiben, damit die Immobilie wenigstens schonmal angeboten werden kann, oder muss ich erst auf die Genehmigung warten? Ebenso die Frage, wie sieht es mit der Firma aus, die für die Räumung beauftragt werden soll (Kostenvoranschlag bereits erhalten). Darf ich den Auftrag bereits abgeben? Mit freundlichen Grüßen BM |
15.04.2009, 19:07 | #2 | ||
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo BM,
Zitat:
Zitat:
da geht es lediglich um die Veräußerung von Vermögen als Ganzes bzw. von Eigentum an Liegenschaften. Die hierfür erforderlichen Geschäftsbesorgungen liegen im alleinigen Berufsrisiko des Betreuers und bedürfen nicht der gerichtlichen Genehmigung. Heinz |
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15.04.2009, 19:44 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Hallo Heinz,
wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich also den Marklerauftrag und die Räumungsfirma beauftragen ohne auf die Genehmigung zu warten? Kann das Gericht zur Zeit überhaupt die Genehmigung zur Veräußerung der Wohnung erteilen (Wertschätzung bzw. Kurzgutachten liegt ihm zwar vor, aber es ist ja noch kein Käufer in Aussicht und somit ja auch noch kein Preisangebot vorhanden). Oder werde ich selbst entscheiden können, ob der Preis angemessen ist und das Gericht gibt mir nur die grundsätzliche Genehmigung zum Verkauf? |
15.04.2009, 20:07 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Hallo BM141, den Maklerauftrag können sie schon erteilen, für die Wohnungsräumung sollten sie jedoch auf die Deckung der Kosten achten, ich glaube kaum das sie eine Firma finden die das umsonst macht. Das Gericht genehmigt nicht im Vorfeld eine Verkaufsabsicht sondern es wird der notarielle Kaufvertrag genehmigt. Vielleicht wäre bei solchen Fragen ein Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger sinnvoll, da der den Vertrag ja auch genehmigen muss. Bezüglich der ungedeckten Heimkosten gibt es selbstverständlich auch weiterhin die Möglichkeit der darlehensweisen Zahlung duch den örtlichen Sozialhilfeträger. Das wird aber gerne versucht zu umgehen. Gruß Andreas Geändert von agw (15.04.2009 um 20:11 Uhr) |
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15.04.2009, 20:21 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Hallo Andreas,
da die Betreute noch etwas Sparvermögen hat, könnte ich die Räumung damit bezahlen. Mit Container etc. kommt da schon ein Sümmchen von ca. 1750€ zusammen. Ich werde mir aber noch einen 2. Kostenvoranschlag erstellen lassen. Genehmigung des notatariellen Kaufvertrages heisst also, dass das Gericht erst dann aktiv wird, wenn sich ein Käufer gefunden hat und der Vertrag aufgesetzt wurde? Da ich bisher nur nicht vermögende Menschen betreue, ist dies völliges Neuland für mich. Bevor ich vor dem Gericht ganz dumm dastehe, frage ich lieber erst hier im Forum nach. Es ist echt erstaunlich, wie schnell man hier Antwort bekommt. Gruß BM |
16.04.2009, 10:07 | #6 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Hallo BM, das stimmt soweit. Zitat:
Gruß Andreas |
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16.04.2009, 12:00 | #7 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Immobilienverkauf
Ich habe auch mal eine Wohnung verkauft. Nachdem Angebote da waren, habe ich das Gericht dareüber informiert und gefragt, ob sie einem Verkauf zu dem Preis zustimmen würden. Mir wurde dann schriftlich mitgeteilt, dass das Gericht genehmigen wird, und erst dann habe ich einen Notartermin vereinbart. Hätte das Gericht nicht zugestimmt, wären sonst ja nutzlose Notarkosten entstanden.
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16.04.2009, 12:04 | #8 |
Gast
Beiträge: n/a
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Deshalb legt man ja dem Vormundschaftsgericht auch den Entwurf des notariellen Grundstückskaufvertrages vor und holt sich dafür einen Vorabbescheid ein!
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
16.04.2009, 12:14 | #9 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Hast du denn schon ein Wertgutachten eingeholt?
Ja, das Wertgutachten liegt dem Gericht auch bereits vor. Ebenfalls weiss das Gericht, dass ein Marklerauftrag erteilt werden soll. Ich denke es reicht, wenn ich dem Gericht erst wieder Nachricht gebe, wenn sich ein potenzieller Käufer gefunden hat, oder was meint ihr? Viele Grüße und danke für die Tipps. BM |
16.04.2009, 12:17 | #10 |
Gast
Beiträge: n/a
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Das Vormundschaftsgericht zu informieren ist immer Richtig!
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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Stichworte |
eigentumswohnung, genehmigung, hausverkauf, makler, pflegeheim, sozialamt, sozialhilfe |
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