Dies ist ein Beitrag zum Thema Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, da mir hier schon oft geholfen wurde, wende ich mich nochmal mit einer Frage an euch. Was benötige ich ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
21.04.2009, 17:56 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.04.2009
Beiträge: 180
|
Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis
Hallo, da mir hier schon oft geholfen wurde, wende ich mich nochmal mit einer Frage an euch. Was benötige ich für einen Antrag auf eine Schwerbehindertenausweis? Kann/darf ich das Gutachten zur Betreuerbestellung verwenden und einreichen?
Danke!!! |
21.04.2009, 18:06 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Hallo marsimarsi,
für den Antrag benötigen Sie das Antragsformular. Dort sind an bestimmten Stellen die behandelnden Ärzte mit Anschriften einzutragen und Krankenhausaufenthalte. Das Versorgungsamt beschafft sich bei den angegeben Adressen die nötigen Unterlagen. Das Betreuungsgutachten würde ich nicht so ohne weiteres einreichen, (es kommt darauf an ob es einen Zusammenhang gibt) manche Gutachter untersagen schriftlich bereits im Gutachten die Weitergabe zu anderen Zwecken. Schauen Sie mal nach ob da etwas steht. Grüsse M. Mohr |
21.04.2009, 19:05 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
|
bitte nicht das Gutachten zur Betreuung für den Antrag auf Schwerbehinderung verwenden, auch wenn der Gutachter dazu nichts vermerkt hat. Bei einer Behinderung gibt es unzweifelhaft Arztberichte oder Klinikberichte. Bei dem Antrag auf Schwerbehinderung sind die Ärzte und Kliniken anzugeben und das Versorgungsamt wird diese anfordern. Das Gutachten zur Betreuung betrifft ausschließlich das Gericht (Adressat) und die Betreuung, sonst niemanden. Der/die Betreute hat ein Recht, dass diese Begutachtung auch vertraulich behandelt wird.
Eine mögliche Verwendung des Gutachtens ist erlaubt, wenn es im Rahmen der Betreuung um die Feststellung einer notwendigen Unterbringung geht sowohl in der Psychiatrie wie auch eines Wohnheimes, damit die dort Betreuenden wissen, welche Eigenschaften und Neigungen der/die Betreute hat. vielen Dank Heinz |
22.04.2009, 08:01 | #4 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
|
Hallo Heinz,
grau ist alle Theorie... angenommen, 1) im Antrag wird angegeben, dass eine Betreuung beim Amtsgericht in A-Stadt besteht 2) Es steht im Antragsvordruck, dass sich der Antragsteller oder dessen gesetzlicher Vertreter damit bereit erklärt, von den im Antrag genannten Stellen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen beizuziehen, dann kann das Versorgungsamt natürlich das Betreuungsgutachten vom Amtsgericht anfordern. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn die Einverständniserklärung zur Einholung von Unterlagen/Auskünften eingeschränkt wurde. Das ist aber alles Blödsinn. Wenn das Versorgungsamt ohne die Befunde, die dem Amtsgericht vorliegen, keine Entscheidung treffen kann, und die Erlaubnis zum Einholen des Gutachtens des AG nicht vorliegt, dann wird gegen den Antragsteller entschieden. Auf deutsch: ich kann als Antragsteller meine Zustimmung verweigern, dass bestimmte Stellen angeschrieben werden. Die hieraus resultierenden Folgen (eine Behinderung kann nicht festgestellt oder nicht ausreichend beurteilt werden) hat der Antragsteller selbst zu tragen. Der Gesetzgeber gibt also den Antragstellern ein Recht, aber wenn dieses Recht in Anspruch genommen wird, muß der Antragsteller die möglichen negativen Folgen tragen. Allerdings sehe ich insgesamt keinen Grund, Einsicht in das Gutachten des Gerichtes zu verweigern. Die SachbearbeiterInnen in den Versorgungsämtern sehen so etwas fast täglich, das gehört zum Beruf. Gruss Andreas |
22.04.2009, 18:14 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Hallo Andreas Lübeck,
die Frage hatten wir schon einmal, soll ich oder soll ich nicht? In unseren Antragsformularen steht von einer Betreuung nichts drin, die teile ich dem versorgungsamt gesondert mit damit diese wissen, dass ich den Antrag für meinen Betreuten stellen darf. Folgendes ist in meinen Augen nicht haltbar: <<Das ist aber alles Blödsinn. Wenn das Versorgungsamt ohne die Befunde, die dem Amtsgericht vorliegen, keine Entscheidung treffen kann, und die Erlaubnis zum Einholen des Gutachtens des AG nicht vorliegt, dann wird gegen den Antragsteller entschieden.<< Grundlage der Betreuung ist wenigstens ein ärztliches Attest wenn nicht ein Gutachten. Man muss nur den Attestausteller/Gutachter angeben, dann erhält das Versorgungsamt auf jeden Fall die nötigen Auskünfte- also nix mit, dann wird gegen den Antragsteller entschieden. Ich bin der persönlichen Meinung dass Betreuungsatteste fürs Gericht gemacht wurden und dort zu bleiben haben. Nicht unbedingt alles was darin steht ist für das Versorgungsamt nötig zu wissen . Es spielt z.B. keine Rolle ob Nikotinabusus vorliegt. Als Betreuer sollte man mit dem Datenschutz doch etwas vorsichtiger umgehen. Gruss. M. Mohr |
22.04.2009, 18:29 | #6 |
Gast
Beiträge: n/a
|
|
22.04.2009, 20:25 | #7 | |
Gast
Beiträge: n/a
|
Zitat:
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
|
22.04.2009, 22:25 | #8 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
|
Hallo,
umgekehrt wird ein Schuh draus. Die Versorgungsämter müssen Gelder sparen, also auch Beweiserhebungskosten. Beispiel: Betreuer stellt einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht, geltend gemachte Behinderung "Psychose". Dann kann der behandelnde Arzt um einen Befundbericht gebeten werden. Dieser muss aber vergütet werden. Im Gegensatz dazu sind Behörden im Wege der Amtshilfe grundsätzlich verpflichtet, die vorliegenden Unterlagen/Befunde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für Vormundschaftsgerichte. Es gibt damit die Möglichkeit, den Betreuer direkt um Übersendung einer Kopie des Gutachtens zu bitten, oder dieses beim Gericht anzufordern. Gruß Andreas |
23.04.2009, 07:04 | #9 |
Gast
Beiträge: n/a
|
Hallo Andreas,
dass kann sein, muss aber nicht. Es gibt genügend Menschen die Schwerbehindert sind und nicht unter Betreuung stehen. Fordert das Landesamt für Versorgung das Gutachten vom Vormundschaftsgericht an, so entscheidet der Richter, ob dieses in Kopie übersandt wird oder nicht! Das hießige Vormundschaftsgericht hat beispielsweise noch nie ein Gutachten vom Versorgungsamt angefordert, wir lassen die Gutachten speziell für das Betreuungsverfahren erstellen. Für mich sind das jedenfalls zwei Paar Schuhe! |
Lesezeichen |
Stichworte |
gutachten, schwerbehindertenausweis |
|
|