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Zimmer-Vermietung durch Betreuer?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zimmer-Vermietung durch Betreuer? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, meine Großtante und Großonkel sind alt und stehen unter Betreuung von zwei ihrer Kinder (Vermögensbetreuung). Nun möchte ein weiteres ...


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Alt 08.03.2005, 16:17   #1
miko
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Zimmer-Vermietung durch Betreuer?

Hallo,
meine Großtante und Großonkel sind alt und stehen unter Betreuung von zwei ihrer Kinder (Vermögensbetreuung). Nun möchte ein weiteres Kind, das nicht zu den Betreuern gehört, aufgrund einer persönlichen Notlage vorrüber gehend in das Haus der Eltern ziehen. Darf sie das ohne Genehmigung ihrer betreuenden Geschwister? Die Geschwister sind verkracht. Es steht daher zu befürchten, dass die betreuenden Geschwister aus persönlichen Gründen ihrer Schwester den Einzug ins Elternhaus verweigern. Wäre eine solche Entscheidung angreifbar?
Dürfen die Betreuer ein Zimmer im Haus der Eltern ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes an ihre Schwester vüberhaupt vermieten?
Für eine erhellende Anwort immer dankbar.
Miko
 
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Alt 12.03.2005, 14:07   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Vermietung

Hallo Miko,

die Frage ist zunächst, können die Eltern noch eine Willenserklärung rechtsverbindlich abgeben; können sie also noch ihren Namen schreiben und eine Bitte ihrer Tochter verstehen und sich vorstellen, was das für sie bedeutet? Wenn dem so ist, also die Eltern noch geschäftsfähig sind, dann können sie unabhängig dessen, was die anderen Kinder meinen, ihrer Tochter den Einzug gestatten. Problematisch ist das natürlich zu realisieren. Heißt, die Tochter müsste sich das von ihren Eltern schriftlich geben lassen und sich auf eine heftige Konfrontation mit ihren Geschwistern gefasst machen.

Sind die Eltern jedoch nicht mehr geschäftsfähig, dann entscheiden die Bevollmächtigten über das Eigentum und die Nutzung. Sie können dann eigenständig ohne Genehmigung des Gerichts ihrer Schwester gestatten einzuziehen oder es ihr verweigern.

Diffiziel ist natürlich die Frage des Unterhalts und der Unterstützung der Eltern gegenüber ihrer hilfsbedürftigen Tochter. Ich würde mich wundern, wenn die Geschwister auch den Aufgabenbereich der Familienangelegenheit haben, wahrscheinlich nur den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Doch sollten die Eltern vermögend sein, dann sind sie ihrer Tochter unterhaltspflichtig. Heißt, dass die bevollmächtigten Kinder eine Pflicht ihrer Eltern gegenüber ihrer hilfsbedürftigen Schwester zu erfüllen haben. Das ist ein rechtlich heißes Eisen. Die hilfsbedürftige Tochter sollte sich auf jeden Fall mit dem zuständigen Richter oder der Richterin des Vormundschaftsgerichts in Verbindung setzten und sich evtl. bei einem im Betreuungsrecht und Familienrecht beschlagenen Anwalt erkundigen, wenn sie denn den Streit mit ihren Geschwistern aufnehmen will.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Stichworte
angehörige, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, unterhalt, untermietvertrag, vermögensangelegenheiten


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