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Schweigepflicht?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schweigepflicht? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forumnutzer, ich habe folgende Frage: Darf ich dem Amtsgericht ohne Einverständniserklärung der Betreuten einen ärztlichen Bericht mit Diagnosen ...


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Alt 27.04.2009, 16:56   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
Standard Schweigepflicht?

Hallo liebe Forumnutzer,

ich habe folgende Frage:

Darf ich dem Amtsgericht ohne Einverständniserklärung der Betreuten einen ärztlichen Bericht mit Diagnosen und Therapieempfehlung aushändigen?

Es geht darum, ob die Betreute sinnvoll angehört werden kann.
Da dies aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, habe ich mir einen ärztlichen Bericht angefordert, den
ich zum Schreiben an das AG hinzulegen wollte.

Viele Grüße
BM
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Alt 27.04.2009, 19:12   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

hallo bm,

um welche Anhörung geht es? Wäre es für den Betreuten von Vorteil, wenn das Gericht den Bericht bekäme? Sollte es um eine Anhörung in der Betreuung gehen, also über die Betreuung oder über Angelegenheiten in der Betreuung, so sollte auf jeden Fall das Gericht von dem Bericht und der Empfehlung Kenntnis erhalten.

Bei ein Anhörung in einem anderen Verfahren z.B. Strafverfahren oder auch nur als Zeuge müsste man in Einzelnen prüfen, ob es für den Betreuten von Vorteil ist. Und ob er in die Weitergabe einwilligen kann oder würde.

Heinz
 
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Alt 27.04.2009, 19:19   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo, siehe hierzu:

Schweigepflicht ? Betreuungsrecht-Lexikon

..wobei ich diesen Satz - bei bestehender Gesundheitssorge - diskussionswürdig finde (klingt irgendwie praxisfern):

Ist der Betreute einwilligungsfähig darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. (?)



Der Betreuer unterliegt doch nicht der Schweigepflicht und könnte demzufolge - sofern der Aufgabenbereich Gesundheitssorge besteht - die betr. Unterlagen dem Gericht zugänglich machen.
Meines Erachtens allerdings nur, wenn dies auch erforderlich ist.

mfg
carlos

Geändert von carlos (27.04.2009 um 19:38 Uhr)
carlos ist offline  
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Alt 27.04.2009, 20:00   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
Standard

Es handelt sich um eine angedachte Anhörung im Rahmen eines Immobilienverkaufs. Da die Betreute aber an einer Demenz erkrankt ist, teile ich dem AG nun mit, dass eine Anhörung der
Betreuten aufgrund der Erkrankung nicht sinnvoll ist.

Reicht das Schreiben aus?
Oder soll ich den ärztlichen Bericht hinzulegen?
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Alt 27.04.2009, 21:38   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von bm141 Beitrag anzeigen
Oder soll ich den ärztlichen Bericht hinzulegen?
Hallo,

was spräche dagegen?

wo Sie den Arztbericht jetzt schon haben, können Sie ihn meines Erachtens auch beifügen; das Gericht dürfte dies vermutlich wohlwollend als sachdienlich unterstützend bewerten.

Allerdings macht mich der im obigen Beitrag Nr. 3 zitierte Satz bezüglich d. einwilligungsfähigen Betreuten weiterhin stutzig.

mfg
carlos

Geändert von carlos (27.04.2009 um 21:50 Uhr)
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Alt 28.04.2009, 09:56   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo allseits,
der Hinweis auf das Betreuerlexikon war schon recht hilfreich, doch eine Schlussfolgerung ist verwirrend:
Der Betreuer unterliegt doch nicht der Schweigepflicht

da heißt es jedoch vollständig
Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte.

das bedeutet zunächst hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren. Das bedeutet nicht sogleich, dass dem Betreuer nicht auch das Recht der Verschwiegenheit im Zivilverfahren ( z.B. auch Betreuungsrecht) oder Verwaltungsverfahren (z.B. Sozialhilfe) zustünde. Mit anderen Worten, ein/e Betreuerin kann sich sehr wohl auf die Intimssphäre und den Datenschutz des Betreuten berufen. Nur weil ein Betreuer in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen muss, heißt es nicht, dass er oder sie jedem und überall zur Auskunft verpflichtet ist.

Dann heißt es § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm (u.a.)
als Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,
oder als staatlich anerkanntem Sozialarbeiter
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, ....

dann heißt es weiter
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger,
Betreuer sind Teil der Wohlfahrtspflege und eben Ehe-, Familien-, Erziehung-, Jugendberatern sowie Beratern in Suchtfragen gleichgestellt. Die Frage ist, ob ein Betreuer
" von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist." Da BetreuerInnen vom Gericht, und Gerichte gehören zur Körperschaft des öffentlichen Rechts, beauftragt sind, dürfte auch ein/e BetreuerIn anerkannt sein, verschwiegen zu sein. Unterschiedliche Meinungen bestehen darüber, ob die Aufzählung in dieser Vorschrift abschließend oder beispielhaft ist. Meines Erachtens, und es käme auf ein Urteil einer höheren Instanz an, gibt es berechtigte Gründe anzunehmen, dass dieses Recht der Verschwiegenheit ebenfalls für BetreuerInnen gilt, wenn auch nicht im Strafverfahren gegen den Betreuten.
Ich bezweifle nicht, dass eine Gleichstellung von BetreuerInnen mit anderen Mitarbeitern von Beratungsstellen bestätigt wird. Ferner wird den BetreuerInnen ein Amt übertragen. Sie erhalten eine Ermächtigung und Zulassungsbescheinigung und haben mitunter hoheitliche Befugnisse. Auch bei der Anwendung des Amtsbegriffes für gerichtlich bestellte BetreuerInnen habe ich keine Zweifel.

Davon zu unterscheiden ist das Recht des Betreuers aus Auskunft bzw. die Verschwiegenheitspflicht des Arztes gegenüber dem Betreuten
https://www.datenschutzzentrum.de/me.../vertreter.htm

Und schließlich geht es um den Auftrag des Betreuers, sich um das Wohl des Betreuten zu sorgen und zwar hier speziell im Rahmen eines Immobilienkaufs. Noch nicht geklärt ist, ob es sich auch hier um das Familien- spez. Vormundschaftsgericht handelt oder um eine anderes Zivilgericht.
Handelt es sich um das Vormundschaftsgericht, ist es eine Pflicht, das Gericht über die, die Betreuung betreffenden Umstände, also auch die Informationen über Gesundheit oder Demenz dem fallführenden Gericht zukommen zu lassen.

Handelt es sich jedoch um ein anderes Zivilgericht, stellt sich die Frage, ob die Bekanntgabe dem Betreuten letztlich von Vorteil ist. Da hier eine Demenz besteht, sind Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zu vermuten. Dort, wo ein Verkauf mangels Geschäftsfähigkeit zweifelhaft ist, tritt der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge an seine Stelle und vertritt ihn.

Sollte dieser Aufgabenbereich nicht angeordnet worden sein, ist es die Pflicht des Betreuers, dies mit dem Hinweis auf die ärztlichen Stellungnahmen umgehend beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.

Somit darf ich nochmals hinweisen:
1. eine Aushändigung von ärztlichen Bescheinigungen gegenüber dem Gericht verstößt nicht gegen § 203 StGB;

2. auch BetreuerInnen haben m.E. nach § 203 StGB eine Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie in ihrer Funktion mit anderen Beratungsstellen vergleichbar sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetzestext aufgeführt wurden;

3. Sie können sich jedoch nicht auf ein Recht der Verschwiegenheit oder auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn der Betreute im Strafverfahren angeklagt ist.

4. auch in anderen Klageverfahren hat der Betreuer sich nach Aufforderung seitens des Gerichts zu äußern, darf aber auf eine mögliche Interessenkollision hinweisen, wenn die Bekanntgabe mit dem Auftrag, das Wohl des Betreuten zu wahren, kollediert. In einem solchen Fall würde eine Güterabwägung stattfinden: wäre die Preisgabe eines Geheimnisses des Betreuten und der ihm daraus erwachsene Schaden geringer oder höher, als der Vorteil durch die Bekanntgabe sowohl verfahrensmäßig wie auch in der Rechtsfindung.

5. in allen anderen Verfahren, ob gegenüber Versicherungen oder Behörden oder Ärzten oder Vermieter oder Angehörige ist der Betreuer ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dem Betreuten durch die Bekanntgabe Schaden entstehen würde.

Problematisch wird es, wenn erst durch Bekanntgabe von Umständen dem Betreuten ein Vorteil erwüchse (Bewilligung eines Antrags, Auszahlung einer Versicherung), der Betreute sich aber ausdrücklich und selbstschädigend, obwohl geschäftsfähig gegen die Bekanntgabe ausspricht. Dann hat der Betreuer den Willen des Betreuten zu respektieren und zu wahren.

Heinz
 
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Alt 28.04.2009, 10:43   #7
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung, Heinz.

Kann ich daraus dass Fazit ziehen, dass ein Betreuer grundsätzlich ein Recht zur Verschwiegenheit hat, aber eben keine Pflicht - und darum geht es in dem Ursprungsbeitrag.

Die Weitergabe von betreuungsrelevanten Informationen - an wen auch immer - durch den Betreuer darf nur nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen; sonst kann es Ärger geben. Insofern findet sich der Betreuer immer in einem Abwägungsprozess.

Du schreibst:
2. auch BetreuerInnen haben m.E. nach § 203 StGB eine Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie in ihrer Funktion mit anderen Beratungsstellen vergleichbar sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetzestext aufgeführt wurden;

Dies sehe ich zwar ähnlich, dennoch erscheint dies unklar, da der Betreuer nun mal im Gesetz nicht genannt ist.
Und: Wenn ein Sozialarbeiter als Betreuer fungiert, gilt er dann im Sinne des Gesetzes als Betreuer oder als Sozialarbeiter ?

Letzteres würde evt. bedeuten, dass diese Spezies von Betreuern - im Gegensatz zu anderen - einen Sonderstatus im Hinblick auf § 203 StGB hat.

(Über was man sich so alles den Kopf zerbrechen kann)

mfg
carlos
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Alt 28.04.2009, 14:53   #8
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Carlos,

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Kann ich daraus dass Fazit ziehen, dass ein Betreuer grundsätzlich ein Recht zur Verschwiegenheit hat, aber eben keine Pflicht?
Nein, BetreuerIn hat die Pflicht zur Verschwiegenheit, aber nicht gegenüber allen das Recht. Das wird deutlich bei Wikipedea. Da heißt es:

Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem. Das sind z. B. auch Angehörige eines Betroffenen (auch von Minderjährigen, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind), Berufskollegen und Vorgesetzte des Schweigepflichtigen, soweit diese nicht selbst mit der Bearbeitung des konkreten Falles des Betroffenen befasst sind, die eigenen Freunde und Familienangehörige des Verpflichteten, die Massenmedien und abhängig von gesetzlichen Regelungen: Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Die Ambivalenz in der Behandlung von BetreuerInnen liegt eben in der Abhängigkeit vom Gericht. Das Vormundschaftsgericht ermittelt die Voraussetzungen einer Betreuung. Der Bevollmächtigte, sprich BetreuerIn ist im Rahmen der Beauftragung verpflichtet, was er oder sie im Rahmen der Betreuung erfahren hat und für die Betreuung, (Umfang-Aufgabenkreis-Genehmigungsvorbhalt oder aber auch Aufhebungsgründe) bekannt wurde, dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Da gibt es eben kein Recht zur Verschwiegenheit. Der Gesetzgeber hat es sich aber mal wieder recht einfach gemacht, allein aus diesem Grund die BetreuerInnen nicht mit in den Kanon der Schweigepflichtigen aufzunehmen.

Im Grunde ist diese Frage die um des Kaisers Bart, weshalb es eben noch nicht justiziabel wurde:
1. BetreuerInnen haben eine Pflicht, das Vormundschaftsgericht zu informieren.
2. Im Strafverfahren haben sie kein Zeugnisverweigerungsrecht.
3. In anderen Gerichtsverfahren kann der Richter anweisen, dass der Betreuer aussagt.

In anderen Verfahren (Anträge beim Versorgungsamt, ARGE, Arbeitsamt) kann es für den Betreuten von Vorteil sein, wenn die Entscheidenden manche Zusammenhänge nachvollziehen können. Insofern geht es hier nicht um Recht oder Pflicht, sondern um Nützlichkeit: wieviel kann und sollte der Betreuer vom Betreuten preisgeben, dass er die beantragten Leistungen erhält?
Es ist niemandem gedient, und schon gar nicht dem Betreuten, wenn der Datenschutz prinzipiell gewahrt wird, aber mangels Informationen die Leistung verweigert wird, auf die der/die Betreute einen Anspruch hat. Insofern wird die Frage nach der Pflicht zur Verschwiegenheit und dem Recht zu einer philosophischen und wird von praktischen Nützlichkeitserwägungen einfach überlagert.

Wie gesagt: es besteht Unklarheit über die Art und Weise, wie das Gesetz auszulegen ist:
- ist es abschließend und alle nicht genannten haben kein Recht und auch keine Pflicht zur Verschwiegenheit, oder
- sind die genannten Berufe exemplarisch.

Deutlich wird es bei der Frage der Sozialarbeit. Was ist Betreuung anderes? Ob nun Betreuer von Amts wegen (Amtsbetreuer) oder Vereinsbetreuer oder freiberuflicher Betreuer – wo ist da der Unterschied? Es kann nicht sein, dass auf die Ausbildung abgestellt wird, ob mit Abschluss an der FH in Sozialarbeit, wohlmöglich noch als Spezifizierung in gesetzlicher Betreuung oder an der Uni als examinierte Sozialpädagoge oder Soziologe.

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Letzteres würde evt. bedeuten, dass diese Spezies von Betreuern - im Gegensatz zu anderen - einen Sonderstatus im Hinblick auf § 203 StGB hat.
Gut beobachtet. Es ist tatsächlich so, dass der § 203 StGB zu den sog. Rechtfertigungsgründen zählt. Das heißt, dass eine Aussageverweigerung nicht bestraft werden kann, weil man durch § 203 StGB nicht zur Aussage gezwungen werden kann. Für BetreuerInnen ist es anders. Sie können und dürfen die Aussage nicht verweigern – vor Gericht – speziell Strafgericht.

Andere Instanzen (ARGE, Versorgungsamt, Einwohnermeldeamt) haben aber gar kein Recht, die Aussage zu verlangen, um dann die Ausssageverweigerung zu sanktionieren. Sie können den Antrag ablehnen oder aber das EMA ein Bußgeld verhängen, dass der Betreute zu tragen hat.

Das heißt, den Nachteil einer nicht gewährten Auskunft trägt allein der Betreute, nicht der Betreuer. Also ist der § 203 StGB hierin völlig irrelevant. Ob ein Betreuer eine Auskunft gibt oder verweigert entscheidet letztlich das Wohl des Betreuten. Sollte ein Betreuer zur Auskunft vom EMA aufgefordert werden, den Aufenthalt anzugeben, und der Betreuer verweigert wissentlich und der Betreute erhält ein Bußgeld, so kann der Betreute den Betreuer wegen Pflichtwidrigkeit in Regress nehmen. Der Betreuer kann sich gegenüber dem Betreuten nicht auf Datenschutz oder Verschwiegenheit berufen.

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
(Über was man sich so alles den Kopf zerbrechen kann)
Sich über solche Zusammenhänge den Kopf zu zerbrechen ist enorm wichtig, da leider den meisten BetreuerInnen das Rechtssystem manchmal nicht einmal in den Grundzügen bekannt ist. Zu unterscheiden zwischen Strafrecht und Strafverfahrensrecht, überhaupt zwischen formellem und materiellem Recht, zwischen öffentlichem und privatem Recht.

So ist Betreuung an sich ein Zwitter: das Verhältnis zwischen Betreutem und Betreuer ist privat rechtliches Vertretungsrecht. Das Verhältnis zwischen Gericht und BetreuerIn ist m.E.(?) öffentliches Recht, da es ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, BetreuerInnen angewiesen werden können, mitunter Genehmigungen einholen müssen, durch Beschluss ernannt und entlassen werden und schließlich hoheitliche Befugnisse haben bishin zur Gewaltanwendung durch Vollzugsbeamten zur zwangsweisen Unterbringung. Diese Einordnung der Beziehung zwischen Gericht und BetreuerIn zum öffentlichen Recht wird nicht dadurch verändert, dass das Betreuungsrecht zum speziellen Zivilrecht zählt. Der Unterschied ist mitunter relevant für Verfahrensfragen und -klagen.

Sofern Betreuungsrecht bestimmte Vorschriften nicht enthält, gelten per Verweis § 1908i BGB Bestimmungen des Vormundschaftsrecht für Minderjährige. Und auch das Vormundschaftsrecht als ein Teil des Familienrechts ist Spezialrecht des Zivilrechts wie auch das Vertragsrecht (ob Kauf oder Miete oder auch Entschädigungsrecht infolge unerlaubter Handelungen §§ 823 ff BGB und das Auftragsrecht §§ 662 BGB. Und schließlich kommt allgemeines Vertretungsrecht §§ 164 BGB wie auch Vorschriften zur Vollmacht zur Anwendung.

Nahezu haarig wird es doch bei der Geschäftsfähigkeit trotz Volljährigkeit und bei geistiger Behinderung. Oder wann ist von einer Einschränkung bei Demenz auszugehen, wenn die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit noch nicht ärztlich attestiert wurde? Oder aber auch bei psychischer Erkrankung: Sind Verträge unter Patienten (Verkauf eines MP3 gegen Alk oder Zigaretten) rechtswirksam auf der offen oder unwirksam auf der geschlossenen Station?

Oder die Frage des Insichgeschäfts § 181 BGB, wie wir es bei der Frage des Beerbens durch Betreuer angerissen haben.

Insofern ist die Frage der Verschwiegenheit für und von BetreuerInnen auch nur ein Aspekt eines sehr vielseitigen und komplexen Spektrums rechtlicher Fragen und Zusammenhänge.

Heinz
 
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Alt 29.04.2009, 01:45   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
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Beiträge: 2,086
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Hallo,

ich lese § 203 StGB in Bezug auf staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen nur in Verbindung mit dem tatsächlichen Tätigwerden in dieser Funktion. Als Berufsbetreuer mag man die Ausbildung besitzen, man handelt aber aus der Funktion des Betreuers. Und dies ist etwas anderes. Soweit mir bekannt ist, ist die Aufzählung im Gesetz auch abschließend. Wenn mir im Privatleben ein Geheimnis bekannt wird, dann mache ich mich bei einer Offenbarung auch nicht nach dieser Norm strafbar.

Ein anderer Punkt ist das "unbefugte" Offenbaren von Geheimnissen. Unbefugt heißt ohne Rechtfertigungsgrund. Die einfachste Rechtfertigung ist die Einwilligung des Klienten, außerdem der gesetzliche Auftrag. Der Betreuer hat eine Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht, ähnlich einem Bewährungshelfer. Die Krankheitsdiagnose eines Betreuten ist dem Gericht bekannt. Warum kann man dann nicht auch den aktuellen Arztbericht weiterleiten? Sollte dort eine andere Diagnose als die zur Einrichtung der Betreuung gestellt werden, dann ist man auch zur Mitteilung verpflichtet, da es Auswirkungen auf das Betreuungsverfahren haben kann.
Problematisch dürften die Fälle sein, in denen sich Betroffene nicht mehr äußern können. Der Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe von persönlichen Daten z.B. an Behörden dürfte hier die Sicherung der Lebensgrundlage sein.
Schweigepflicht und Wahrung des Sozialgeheimnisses in allen Ehren, man sollte aber auch die Kirche im Dorf lassen und nicht bei jeder Anfrage ein Staatsgeheimnis konstruieren.

Gruß
Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
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