Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen PKW bei Schwerbehinderung? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Na das wäre ja ein Ding! Die Vergütung laut mittellos aus der Staatskasse kassieren und vom Betroffenen die Differenz zum ...
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12.05.2009, 18:33 | #11 |
Gast
Beiträge: n/a
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Na das wäre ja ein Ding! Die Vergütung laut mittellos aus der Staatskasse kassieren und vom Betroffenen die Differenz zum Status wie Vermögend fordern.
Da muß man erstmal drauf kommen! |
12.05.2009, 18:48 | #12 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Wer weiß... ich möchte nicht spekulieren, aber das könnte man doch einfach mal überprüfen.
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12.05.2009, 20:32 | #13 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Betreuervergütung
Auch wenn aus der Staatskasse die Betreuerkosten gezahlt werden, kann unter Umständen ein Stundensatz für "nicht mittellos" angesetzt werden.
Wenn die Vergütung des Berufsbetreuers wegen zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Festsetzungsentscheidung gegebener Mittellosigkeit insgesamt aus der Staatskasse zu zahlen ist, richtet sich für die Vergütungshöhe das Maß der nach § 5 Abs. 2 VBVG anzusetzenden Stunden ausschließlich danach, ob der Betreute während des jeweiligen Vergütungsmonats mittellos war oder nicht, wobei gegebenenfalls taganteilig zu differenzieren ist. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 37/08 Ich habe zwei Fälle bisher gehabt. Hatte keine Schwierigkeiten. Die Justizkasse hat für den Zeitraum, wo Vermögen vorhanden war, den höheren Stundenansatz gezahlt. Gruß Heiner |
12.05.2009, 21:47 | #14 |
Gast
Beiträge: n/a
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Meines Wissens liegt diese Problematik derzeit beim BGH zur Entscheidung. Wir aus der Praxis begrüßen diese Entscheidung von diversen OLGs gar nicht, zumal diese sich nicht mal einig sind, ob eine taggenaue oder monatliche Berücksichtigung in Betracht kommt.
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
12.05.2009, 22:35 | #15 | |||||
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
"Rückzahlungen durch Hilfeempfänger oder auch diejenigen, die die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben, sind vorgesehen. Dies gilt z.B., wenn Volljährige die Hilfegewährung an sich oder ihre Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben (z.B. arglistige Täuschung, falsche Angaben oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht). Ist in diesen Fällen auch der Straftatbestand des Betruges erfüllt, so wird er zur Anzeige gebracht." Das geht auf § 103 SGB 12 zurück SGB 12 - Einzelnorm Hier wurde mglw. durch vorsätzliches Verhalten, Auflösung und Verteilung der LV, die Voraussetzung für die Gewährung der Sozialhilfe geschaffen. Ob das Sozialamt vor Gericht aber wirklich mit solch einer Argumentation durchkäme ...? Schließlich hat eine andere öffentliche Stelle von dieser Handlung profitiert. MMn ist zunächst nur die Weitergabe eines Teils des Geldes an die Betreute problematisch. Gegenüber dem Gericht kann auch alles richtig gelaufen sein. Die LV muß dort doch aus dem Vermögensverzeichnis bekannt sein. Ein Rückkauf geht doch wohl nur mit Genehmigung (§ 1812 BGB?). Warum soll das Gericht bei plausibler Begründung einen Rückkauf verweigern? Spart doch auch Vergütungskosten. Zitat:
Zitat:
Wir sollten hier das formale Verfahren von einer moralischen Bewertung des Betreuerhandelns trennen, genauso wie das Verfahren beim Sozialamt bzw. beim Gericht. Ich habe auch Zweifel bzgl. des Betreuerhandelns, ohne weitergehende Informationen, wie z.B. Höhe des verbleibenden Barvermögens und Rückkaufwert der LV, fällt eine Bewertung aber nicht ganz eindeutig aus.
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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13.05.2009, 02:22 | #16 |
Gesperrt
Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 5
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Schonvermögen PKW bei Schwerbehinderung
Das trifft sogar sehr genau zu, das hat er mal beiläufig so erwähnt, der Herr Betreuer.
Ohne die Einschaltung des Sozialamtes wüßte ich nicht, dass Geld einbehalten wurde. Der Sachbearbeiter fragte nach der Summe und der Betreute konnte sie nicht nennen weil nur einen Teil wirklich auf das Konto des Betreuten ging und eine Summe von ca. 2500 € (lt. Gerichtsbeschluss ok.) dem Betreuer zustand. Damit ist ein Betrag von ca 1700 € übrig geblieben, die auf das Konto des Betreuers floss und für die es bisher KEINE Rechnungslegung gab. Inzwischen kam ein Brief vom Amtsgericht, in dem der Betreute aufgefordert wurde, für die vom 01.04.2008 bis zur Beendigung der Betreuung am 27.04.2009 dem bisherigen Betreuer Entlastung zu erteilen. Andernfalls hat dieser letztmals Rechnung zu legen, deren Überprüfung Kosten verursacht!!!!!!!!!!! Bleibt noch zu erwähnen, dass die letzte Aufwandsentschädigung bis 24. August 2008 abgerechnet wurde (siehe oben:2500 €) und jetzt soll der Betreuer ab 27.April 2008 entlastet werden. Die LV wurde übrigens ohne Wissen des Betreuten vom Betreuer aufgelöst.. Der Betreute hatte am 27. Nov. 2008 genau noch 10 € in der Tasche, div. Stromrechnungen waren nicht eingelöst worden und das Bankkonto war erschöpft. Bitte entschuldigt, dass ich nicht auf jeden Punkt der einzelnen Forums-Mitglieder eingehe. Ich hoffe, damit nicht noch mehr Verwirrung zu schaffen und bedanke mich sehr herzlich für das große Interesse an dem Thema. Mit freundlichen Grüßen an alle Cindarella |
13.05.2009, 08:31 | #17 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Das Geld für den Betreuten zu verwenden heisst ja auch nicht zwangsläufig das Geld auszugeben, man kann es natürlich auch auf dem Konto des Betreuten belassen. Dann wird es ja auch für den Betreuten verwendet nämlich zu dessen Vermögensaufbau! Das Geld des Betroffenen ist jedoch nicht auf das Konto des Betreuers zun überweisen. Wo gibt es denn sowas? *ironiemodusein* Allerdings habe ich mich ja letzte Woche belehren lassen müssen, dass alle (Berufs)Betreuer ehrlich und seriös arbeiten und vorallem hinsichtlich Ihrem Vergütungsanspruch genau abrechnen, also warum sollte es hier anders sein? *ironiemodusaus* @Cinderella Sie können dem Betreuer nur dann Entlastung erteilen, wenn er Ihnen gegenüber die Rechnungslegung schlüssig gelegt hat und Sie damit einverstanden sind. Diese Vorgehensweise erspart dem Vormundschaftsgericht tatsächlich Arbeit. Sollte er Ihnen gegenüber nicht Rechnung legen wollen oder können oder sind Sie mit der Rechnungslegung nicht einverstanden, dann müssen Sie auch keine Entlastung erteilen. Für die Erstellung und Kontrolle der Rechnungslegung entstehen Ihnen keine Kosten. Lassen Sie sich durch diese Aussage nicht verunsichern! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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13.05.2009, 09:27 | #18 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo,
es wäre nett solche unqualifizierten Stänkerein zukünftig zu unterlassen. *ironiemodusein* Allerdings habe ich mich ja letzte Woche belehren lassen müssen, dass alle (Berufs)Betreuer ehrlich und seriös arbeiten und vorallem hinsichtlich Ihrem Vergütungsanspruch genau abrechnen, also warum sollte es hier anders sein? *ironiemodusaus* Jemandem der hier um Rat anfragt werden damit "fachkundig" wahre Bärendienste erwiesen. M. Mohr Geändert von michaela mohr (13.05.2009 um 18:35 Uhr) |
13.05.2009, 12:07 | #19 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo Stracciatellamaus,
diese pauschale Aussage, dass ALLE Betreuer betrügen sind lediglich von Dir getätig worden. Niemand hat im Gegenzug behauptet, dass ALLE Betreuer nur seriös und ehrlich arbeiten. Der Hauptteil wird es jedoch tun, von Einzelfällen kann man nicht auf ALLE schließen. Ich bitte solche Aussagen zu unterlassen, weil sie haltlos sind. |
13.05.2009, 12:45 | #20 | ||
Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Wenn schon wieder Kritik an meinen Aussagen geübt wird, dann sollte man nochmal genau lesen, worum es ging! Zitat:
Ob damit ALLE Betreuer gemeint sind, kann damit jeder halten, wie er möchte. Schönen Tag Dir! Stracciatellamaus |
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auto, grundsicherung, schonbetrag, schonbetrag sozialhilfe, schonvermögen, sozialamt, sozialhilfe |
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