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Cindarella 11.05.2009 18:12

Schonvermögen PKW bei Schwerbehinderung?
 
Das normale Schonvermögen liegt bei 2600 €. So weit so gut! Wenn nun jemand z.B. 90% KZ "G" schwerbeschädigt ist (lt. Gutachten keine 500 m Gehstrecke in 20 Min. möglich) und einen einfachen PKW mit höherem Einstieg besitzt, der zur Mobilität und Teilnahme am sozialen Leben dient, ist das dann nicht auch Schonvermögen? Das Sozialamt hat diesen Status anerkannt und bezahlt dem Betreuten den notwendigen Umzug in eine kleinere Wohnung, eine bisher nicht vorhandene Küche als Erstausstattung und die durch den Umzug entstandene doppelte Miete. Zu diesem Zeitpunkt hat der Betreute keine 2600 € Barvermögen mehr. Muß er sich als Betreuter den PKW als Vermögen anrechnen lassen? Eine aufgelöste Lebensversicherung hat der Betreuer so aufgeteilt, dass der Betreute einen Teil davon bekam, der Betreuer den anderen Teil für bereits angefallene, in Rechnung gestellte Aufwandsentschädigung, bzw. für noch nicht abgerechnete, zurückliegende Zeiten einbehalten hat um nicht leer auszugehen. Sollten die Ausgaben des Sozialamtes auch als Vermögen angerechnet werden?

Hat vielleicht jemand bereits Erfahrung mit diesen Problemen?

ronja 11.05.2009 19:28

Vergütung
 
Ich bin etwas irritiert, dass derBetreuer sich für noch abzurechnende Vergütungen etwss Geld des Betreuten zur Seite gelegt hat. Er geht nicht leer aus, wenn der Betreute kein Vermögen hat, bekommt nur etwas weniger. Ich frage mich aber, ob da nicht ein bißchen am Sozialamt vorbeigemauschelt wird. Mag sein, dass es nur so klingt und alles korrekt läuft.

Cindarella 11.05.2009 20:17

Schonvermögen PKW bei Schwerbehinderung
 
Genau das dürfte der Knackpunkt sein. Der Betreuer war nicht sehr froh beim notwendigen Einschalten des Sozialamtes, die Sachbearbeiterin hat sehr wenig Ahnung und akzeptiert das anscheinend !!!!! Wer bitte klärt das, das Amtsgericht???? Das Sozialamt hat den PKW als notwendig eingestuft, aber dem Betreuer ist der PKW längst ein Dorn im Auge! Normal ist er lt. Fachwerkstatt ca. 4500 € wert, nach Ansicht des Betreuers mehr!! Was nun, kleine Maus???

ronja 11.05.2009 20:25

Auto
 
Wir müssen unterscheiden zwischen dem Auto und seinem Wert und dem sonstigen aus Rückkaufwert oder ähnlichem. Wenn das Auto notwendig ist, ist dessen Wert erst mal nicht so wichtigs, solange es kein Luxusschlitten ist. Wenn ein Betreuter ein Haus hat, kann er unter Umständen ja auch Sozialhilfe bekommen, solange er es selbst bewohnt. Dann bleibt der Wert des Hauses für die Sozialhilfeberechnung zunächst mal außer Ansatz. Das Auto als Wertgegenstand würde ich also zunächst mal ausblenden, wenn die Notwendigkeit anerkannt ist, jedenfalls soweit es den Schonbetrag von 2.600 € übersteigt.

Cindarella 11.05.2009 21:23

Auto
 
Es besteht ein ärztl. Gutachten von 2006 und noch eines von 2008, nachdem der Betreute keine 500 Meter in 20 Minuten zurücklegen kann und öffentliche Verkehrsmittel nicht, bzw. nur unter sehr schwierigen Umständen zu benützen sind. Das Auto ist ein Ford Fusion und das ist nichts anderes als ein Ford Fiesta mit höher gelegtem Fahrwerk zum leichteren Einsteigen. Sonst sind beide Fahrzeuge identisch und laufen unter Kleinwagen. Der Betreuer spekuliert darauf in der Hoffnung, dass sich der Betreute das Auto nicht mehr lange leisten kann. Normal hätte der Betreute Anspruch auf Grundsicherung, die aber weg fällt, weil die Miete der neuen Sozialwohnung sehr günstig ist.

Bleibt die Frage, ob sich die Entscheidung des Sozialamtes mit den Kriterien für Betreute deckt. Ist dafür das Vormundschaftsgericht zuständig?

Kohlenklau 11.05.2009 22:41

Hallo Cindarella,

wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann ist das Sozialamt eh außen vor. Offensichtlich vermutest Du beim Betreuer die Neigung, das Auto zu verkaufen, um Dich in den Stand "Vermögend" zu versetzen und einen höheren Vergütungsantrag einreichen zu können.
Bzgl. "vermögend" oder "mittellos" bezieht sich das Gericht auch auf die Sätze aus dem SGB 12. In welcher Höhe der Betreuer abrechnen kann entscheidet, nachdem Du angehört wurdest, das Gericht.
Wenn die Nutzung des Wagens aus Gründen der Behinderung notwendig und dies bereits gutachterlich festgestellt ist, dann wird man Dich nicht zu einem Verkauf zwingen können. Dies ist allerdings alles nicht ganz so klar. Rechtsgrundlage ist § 90, Abs. 3 SGB 12 § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen Die besondere Härte in Deinem Fall müßte sich aus dem Gutachten ergeben. Außerdem ist die Frage, ob das Gericht in Deinem Fall bzgl Auto=Vermögen die gleichen Maßstäbe wie das Sozialamt anlegen würde.

Schöne Grüße
Kohlenklau

Stracciatellamaus 12.05.2009 13:09

Hier ist doch was faul....
Zitat:

Zitat von cindarella
Eine aufgelöste Lebensversicherung hat der Betreuer so aufgeteilt, dass der Betreute einen Teil davon bekam, der Betreuer den anderen Teil für bereits angefallene, in Rechnung gestellte Aufwandsentschädigung, bzw. für noch nicht abgerechnete, zurückliegende Zeiten einbehalten hat um nicht leer auszuge


Kohlenklau 12.05.2009 16:10

Zitat:

Zitat von Stracciatellamaus (Beitrag 22350)
Hier ist doch was faul....

Hört sich in der Beschreibung zunächst wirklich merkwürdig an, kann aber auch alles in Ordnung sein.

Das Sozialamt ist offensichtlich aus dem Spiel bzw. die LV füllt nur das Schonvermögen wieder auf; fraglich bleibt erst einmal, ob die LV beim Sozialamt angegeben wurde.
Zitat:

Zitat von Cindarella (Beitrag 22316)
Eine aufgelöste Lebensversicherung hat der Betreuer so aufgeteilt, dass der Betreute einen Teil davon bekam,

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder Anschaffungen ist das ok. Auch Schonvermögen ist nicht unantastbar.

Zitat:

Zitat von Cindarella (Beitrag 22316)
der Betreuer den anderen Teil für bereits angefallene, in Rechnung gestellte Aufwandsentschädigung,

Wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung Vermögen oberhalb der Schonbetragsgrenze vorhanden ist, dann muß der Betreuer für seine Vergütung darauf zurückgreifen.

Zitat:

Zitat von Cindarella (Beitrag 22316)
bzw. für noch nicht abgerechnete, zurückliegende Zeiten einbehalten hat um nicht leer auszugehen.

Wie hat er das zurückbehalten? Eine mündelsichere Anlage im Namen des Betreuten ist ok. Solange der Betrag in der Rechnungslegung auftaucht, ist dem Betreuer kein Vorwurf zu machen. Bei erneuter Rechnungsstellung ist dann halt zu prüfen, ob der Betreute vermögend oder mittellos ist.

Ohne weitere Angaben von Cindarella wäre ich mit einer Bewertung vorsichtig.

Stracciatellamaus 12.05.2009 16:42

@kohlenklau
Der Betreuer hat das geld des Betroffenen für diesen zu verwenden und nicht einzubehalten um nicht leer auszugehen!

Bei der Darstellung des Threadstarters ist trotzdem etwas Unstimmig, nämlich wenn der Betreuer sich Geld aus der LV für in Rechnung gestellte Aufwandsentschädigung entnimmt, frage ich mich: WER stellt denn hier wem gegenüber eine Rechnung auf? Es ist doch so, dass der Betreuer seinen Vergütungsantrag oder den Antrag zur Festsetzung der Aufwandspauschale oder zur Aufwandsentschädigung gegenüber dem Vormundschaftsgericht stellt. Das Vormundschaftsgericht prüft diesen Antrag und setzt dann entsprechend gegenüber dem Vermögen oder der Staatskasse fest.

Für mich klingt die Sache mit der LV eher dannach, als ob diese mal eben schnell noch aufgelöst und verteilt wurde, damit sie weder beim SA noch beim Vormundschaftsgericht angegeben werden muss, eben "damit der Betreuer nicht leer ausgeht". Wobei letzteres ja totaler Quatsch ist, denn ist der Betroffene mittellos erhält der Betreuer seine Festsetzung aus der Staatskasse.

Mit freundlichen Grüßen
Kugelbauchmaus

Tina L. 12.05.2009 17:11

Zitat:

Wobei letzteres ja totaler Quatsch ist, denn ist der Betroffene mittellos erhält der Betreuer seine Festsetzung aus der Staatskasse.
Er erhält aber nicht die höhere Vergütung, die es bei vermögenden Klienten gibt. Kohlenklau hat es ja schon erwähnt. Vielleicht liegt es ja dran...


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