Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerwechsel/ Aufgabenbereich im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
muss nochmal schreiben. Folgende Fragen:
a) Wenn ein Aufgabenbereich aus einer Betreuung auf Wunsch des Betreuten herausgenommen werden soll ...
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14.05.2009, 04:59 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 11.09.2008
Beiträge: 26
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Betreuerwechsel/ Aufgabenbereich
Hallo,
muss nochmal schreiben. Folgende Fragen: a) Wenn ein Aufgabenbereich aus einer Betreuung auf Wunsch des Betreuten herausgenommen werden soll (hier Vermögenssorge) entscheidet das dann alleine ein Richter ? (Hier davon ausgegangen, das der Betreuer zuvor auch mal eine Anfrage wegen ein Kredit beim AG stellte für den Betreuten und hier bereits angab, der Betreute könne sehr gut mit seinem Geld wirtschaften). b) Wenn man einen Betreuer wechseln möchte, muss man dafür Gründe angeben und findet dann eine Anhörung statt, muss der Ex- Betreuer damit einverstanden sein. ? c) Wenn man den Verfahrenspfleger wechseln möchte, muss man hierfür Gründe angeben und findet hier dann eine Anhörung statt.? d) Muss einen der Verfahrenspfleger dem Betreuten Auskünfte zum Betreuungsrecht unentgeltlich geben während der Betreuung oder ist dieser nur zuständig gewesen, als die Betreuung eingerichtet wurde. ? Vielen Dank Dagmar |
14.05.2009, 09:52 | #2 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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zu a) Der Richter wird sicherlich den Betreuer nochmals um Stellungnahme bitten und dann entscheiden. Im Zweifelsfall, wenn der Wunsch des Betreuten nicht vom Betreuer unterstützt wird, bzw. anders gesehen wird, kann er nochmals ein Gutachten hierzu in Auftrag geben.
zu b) Gründe für den Wunsch eines Betreuerwechsels sollten mit aufgeführt werden, ansonsten kann niemand beim Gericht diesen Wunsch nachvollziehen. Eine Anhörung findet nicht immer statt. Der jetzige Betreuer wird evtl. um Stellungnahme gebeten, es kann aber auch gegen ihn entschieden werden. zu c) Das Gleiche, wie bei b. Gründe sollten angegeben werden, zusätzliche Anhörung ist Ermessenssache, da in dem Antrag auf Wechsel ja schon eine Äußerung des Betreuten stattgefunden hat. zu d) Verfahrenspfleger werden immer nur zu einem bestimmten Zweck u. eine bestimmte Situation eingesetzt. Bsp: Betreuer stellt einen Antrag auf Genehmigung zur Kündigung der Wohnung. Der Betreute kann krankheitsbedingt nicht mehr seinen freien Willen äußern. Der Verfahrenspfleger wird eingesetzt, um zusätzlich sein Statement im Sinne, also anstelle des Betreuten abzugeben. Danach ist seine Tätigkeit erledigt. Dauerhafte Einsetzung eines Verfahrenspflegers für die gesamte Betreuungszeit habe ich selbst noch nicht erlebt und mir würde hierzu auch erstmal keine Begründung einfallen. |
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aufgabenkreis, betreuerwechsel, verfahrenspfleger |
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