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Harz IV - Ehrenamt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Harz IV - Ehrenamt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe User, wer weiß es genau? Wieviel Betreute darf ich annehmen wenn ich ehrenamtliche Gerichtliche Betreuerin bin und trotzdem ...


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Alt 14.05.2009, 19:12   #1
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Registriert seit: 14.05.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 3
Standard Harz IV - Ehrenamt

Hallo liebe User, wer weiß es genau?
Wieviel Betreute darf ich annehmen wenn ich ehrenamtliche Gerichtliche Betreuerin bin und trotzdem Harz IV beziehe.
In vielen Pragraphen habe ich schon nachgelesen.

. steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes,

2. steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer….) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG; Voraussetzung ist, dass der zahlende Träger vom Finanzamt als steuerbefreit anerkannt wurde,

3. Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr, Schöffe),

zu 1. und 3. diese Aufwandsentschädigung ist generell anrechenfrei (Weisung BA zu § 11 SGB II in Rz 11.96) und muss deshalb nicht angegeben werden, da sie wegen Nichtanrechnung nicht leistungsrelevant ist und deshalb nach § 60 SGB I keine Mitteilungspflicht besteht,

dabei kann ich nirgens finden wie es sich bei Harz IV Empfänger verhält.
Vielleicht weiß jemand etwas genaueres wo ich selbst auch nachlesen kann.
Vielen Dank euere a.lisa
a.lisa ist offline  
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Alt 14.05.2009, 20:17   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin Lisa

Bei Hartz IV darfst Du 100,00 € im Monat dazuverdienen ohne etwas abgeben zu müssen. Von jeden 100,00 € darüber bleiben Dir nur 20,00 € über. Wenn Du mehr als 400,00 € verdienst, mußt Du Dich selber krankenversichern.

Ganz ehrlich: Es lohnt sich nicht und es ist insbesondere wg. Hatz IV ein Risiko:
- die Aufwandsentschädigung i.H.v. 320,00 € bekommst Du jährlich ausgezahlt - und zwar auf ein Mal. Die ARGE wird dann sagen:Au fein, davon darfst Du 124,00 € behalten. Gratuliere!
- ab der 2ten ehrenamtlichen Betreuung darfst Du die Aufwandsentschädigung versteuern. Das Finanzamt sagt: Danke!

Die ganzen Hinweise, die Du aufgelistet hast, sind zwar schön, aber das Finanzamt ist Geldgeilbis zum Augenstillstand. Das ist der Hauptgrund, warum inzwischen kaum noch Menschen zu finden sind, die Betreuungen ehrenamtlich führen wollen. Alle mir bekannten Richter und Richterinnen beklagen dies.

Also überlege Dir gut was du tust. Am besten Du kommst von Harzt IV weg. Dann bist Du die übelste aller Sorgen los.

Viel Glück wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.05.2009, 23:52   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 14.05.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 3
Standard Harz IV Ehrenamt

Liebe Imre, das was du mir schreibst ist mir bekannt aber nicht der Punkt um was es geht.
Hier geht es um Aufwandsentschädigung nicht um Zuverdienst.

Und genau darüber gibt es keine konkreten Angaben.
Was laut Gerichtsbeschluss ich gefunden habe, schrieb ich bereits.

Selbst das Finanzamt die es wissen müssten, wissen nichts davon.
Aber vielleicht weiß noch jemand was dazu.
Vielen Dank für deine Mühe, ach übrigens die Werte des Zuverdienstes haben sich erhöht.
Danke für deine nette Antwort
a.lisa
a.lisa ist offline  
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Alt 15.05.2009, 20:15   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo a.lisa,

die Anerkennungspauschale für ehrenamtliche Betreuung ist keine Aufwandsentschädigung. Es ist eine Pauschale. Man kann zwar der Ansicht sein, dass der Aufwand pauschaliert wird, dem ist aber nicht so. Es ist praktisch eine Anerkennung des Engagements.

Eine Aufwandsentschädigung sähe so aus, dass du all deine Unkosten Kommagenau abrechnest und belegst, alle gefahrenen Kilometer, alle Telefonate, alle Kopien. Dein Mühe, deine Unkosten zu belegen, wird höher sein, als die Zeit mit dem Betreuten. Doch solltest du diesen Weg beschreiten, kannst du mit dem Finanzamt rsp. Sozialamt über die Entschädigung deiner Aufwendungen / Aufwandsentschädigung reden.

Magst das als juristische Haarspalterei erachten. Wird aber so im Rechtsverkehr gesehen. Insofern hat Imre vollkommen Recht.

Heinz
 
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Alt 24.05.2009, 12:54   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 09.09.2008
Beiträge: 8
Standard

Hallo Lisa,

du hast doch selbst schon die entsprechende Vorschrift in den Weisungen der BA gefunden (Randziffer 11.96).

Diese Weisungen gelten für "Hartz IV" - eigentlich Arbeitslosengeld II.

Nach meiner Meinung ist die Pauschale 'privilegiertes Einkommen' - zumindest im Rahmen des von der Steuer befreiten Betrages.

Vielleich hab ich das Problem auch nicht richtig verstanden.

Zitat:
Wenn Du mehr als 400,00 € verdienst, mußt Du Dich selber krankenversichern.
Nein, das stimmt nicht. Solange Leistungen bezogen werden, werden auch Beiträge entrichtet.

Gruß
Susanna
Susanna ist offline  
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alg2, ehrenamt, ehrenamtliche betreuung, ehrenamtlicher betreuer, steuern

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