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Taschengeldkonto

Dies ist ein Beitrag zum Thema Taschengeldkonto im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo vom Heim, in dem mein Sohn lebt, habe ich Taschengeldkonto - Auszüge erhalten. Diese enthalten nur die Verkehrzahlen pro ...


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Alt 16.05.2009, 19:45   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 11
Standard Taschengeldkonto

Hallo

vom Heim, in dem mein Sohn lebt, habe ich Taschengeldkonto - Auszüge erhalten. Diese enthalten nur die Verkehrzahlen pro Monat. Ich sehe also nur die gesamten Ein- und Ausgänge pro Monat. Müssen nicht alle Ein- und Ausgaben einzeln aufgelistet werden. Gibt es darüber eine Rechtsgrundlage? Muß das Guthaben nicht auch verzinst werden? Warum wird eigentlich ein Taschengeldkonto geführt?

Gruß

Chrissy
chrissy88 ist offline  
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Alt 16.05.2009, 21:35   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.05.2009
Ort: Mörfelden-Walldorf
Beiträge: 214
Beitrag

Hallo,

ob die Belege einzeln auf den Auszügen aufgleistet werden müssen, weiß ich nicht. Rein vom gesunden Menschenverstand her, wüsste ich nicht wieso, da die Unterlagen vom Heim, bzw. der dort zuständigen Buchhaltung, ja mind. 10 Jahre aufgehoben werden müssen.
Ja, das Guthaben muss marktüblich verzinst werden!
Warum ein Taschengeldkonto geführt wird? Gute Frage, vermutlich weil es Betreuer gibt, die eben keinen regelmäßigen Kontakt halten und das Heim denen dann bei notwendigen Auslagen hinterher laufen müsste. Ist halt immer so ne Sache, wofür man Geld ausgeben will - habe ich ein kleines Heim mit bestenfalls Jugendlichen, wovon die allermeisten Angehörige als Betreuer haben, kann ich mir den Aufwand sparen und sag dann halt mal zwischen Tür und Angel beim Abholen bescheid. Große Träger, gerade in der Alten- und Behindertenhilfe führen oft notgedrungen Konten, kostet auf jeden Fall ne Menge Geld, welches nicht mehr für die direkte Betreuung der Bewohner zur Verfügung steht :-(

Gruß
M.
Towerowitch ist offline  
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Alt 16.05.2009, 22:13   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Chrissy,

Heimbewohner haben Anspruch auf einen monatlich festgelegten Barbetrag, meistens sind das 94,71 Euro (ausser bei Rentenempfängern, die haben manchmal mehr, je nach dem in welchem Jahr die Rente bewilligt wurde).

Es gibt Heime die die Barbetragsverwaltung ablehnen weil es für sie zu arbeitsintensiv ist. In der Regel wird der Barbetrag vom Kostenträger dahin überwiesen wo der Betreute möchte, bzw. der Betreuer angibt. Wenn man sowieso ein Girokonto hat kann man dorthin anweisen lassen, extra dafür ein Girokonto einzurichten käme zu teuer.
Meine Betreuten haben ihren Barbetrag am Anfang des Monats auf dem Heimkonto weil sie dann Geld abholen können wie sie möchten.
Manche bekommen den Betrag auch in einer Summe ausgezahlt, das hängt von dem Betreuten ab.

Mit dem Heim kann man die Verwaltung des Geldes und auch die Auskünfte über die Ausgaben besprechen. Eine Rechtsgrundlage über Abrechnungsmodalitäten im allgemeinverbindlichen Sinn besteht nicht, das sollte im Heimvertrag geregelt sein.

Ich lehne eine detaillierte Aufstellung grundsätzlich ab, etwas Privatsphäre muss sein und es geht niemanden etwas an wofür meine Betreuten ihr kleines persönliches Geld verwenden.

Eine Verzinsung zu erwarten ist unrealistisch, ein Heim ist keine Bank. Sollten grosse Beträge zusammengekommen sein dann besteht ja evtl. eine Rückzahlungspflicht an den Kostenträger.

Gruss
M. Mohr
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.05.2009, 22:18   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo,

bei den Belegen zu den Barbetragsauszahlungen sollte man differenzieren.
Wenn am Monatsanfang der gesamte Betrag an den Hilfeempfänger oder den Betreuer ausgezahlt wird, dann reicht eine Quittung. In den Einrichtungen werden die Zahlungen oftmals auch über Sammelbelege abgerechnet. Da kann man als Betreuer schlecht etwas Schriftliches fordern, da aus Datenschutzgründen diese Listen nicht herausgegeben werden können oder alles geschwärzt werden müßte. Man kann eigentlich nur Einsicht nehmen und die Unterschrift kontrollieren und/oder den Betreuten befragen.
Wenn der Betreute sein Taschengeld selber verwaltet, dann steht es ihm frei, was er mit dem Geld macht und er braucht keine Belege sammeln.

Anders ist es allerdings, wenn das Geld in Teilbeträgen ausgezahlt wird oder das Heim Zahlungen darüber abwickelt, z.B. Rezeptgebühren, Praxisgebühr, Heimfrisör, Fußpflege oder ähnliches. Solche Teilzahlungen müßen aufgeführt werden und der Betreuer kann Belege fordern.

Der Betreuer muß die Existenz des Taschengeldkontos und die Verwendung des Geldes dem Gericht gegenüber in der Rechnungslegung angeben. Zahlungen, die nicht an den Betreuten gehen oder nicht von ihm getätigt werden, müssen entsprechend belegt werden. Ich habe allerdings bei Gerichten schon eine unterschiedliche Handhabung erlebt. Ein Gericht will genaue Belege zum Taschengeldkonto, ein anderes interessiert sich nicht dafür, es reicht die Angabe, dass ein Taschengeld gezahlt wird.

Von einer Verzinsung des Taschengeldkontos habe ich allerdings noch nichts gehört. Solch ein Konto ist ein good-will der Einrichtung, warum sollen darauf auch noch Zinsen gezahlt werden. Solche Konten sind eine Belastung für die Einrichtung. Die Einrichtung zahlt am Monatsanfang den Barbetrag im Auftrag des Kostenträgers an den Hilfeempfänger aus. Wenn der Betroffene das Geld nicht eigenständig verwalten kann, dann könnte das Heim eigentlich noch Gebühren für die Inobhutnahme verlangen. Bei einer Bank zahlt man auch Gebühren für ein Girokonto, ohne Guthabenzinsen zu bekommen.

Ein Taschengeldkonto ist keine Pflicht. Man kann das Geld auch anders verwalten. Da müßte man einmal mit der Einrichtung sprechen.

@M.Günter: Die Taschengeldkonten haben eigentlich keinen Einfluss auf die direkten Betreuungsleistungen. Stationäre Einrichtungen haben im Pflegesatz einen Verwaltungskostenanteil und einen Anteil für Verwaltungspersonal. Das Führen der Konten ist in diesem Bereich angesiedelt. Wenn es die Konten nicht geben würde, dann würde der Betreuungs- oder Pflegeanteil in den Pflegesätzen nicht erhöht. Die Pflegesätze wären höchsten um 0,1 Cent niedriger.

Gruß
Kohlenklau
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Alt 16.05.2009, 22:19   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
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Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Oooops, Michaela war schneller
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Alt 16.05.2009, 22:33   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo zusammen,

besonders Hallo an Kohlenklau...den etwas langsameren

Nachfolgendes seh ich grundsätzlich anders und auch "meine" Gerichte gehen damit entsprechend um:
<<Der Betreuer muß die Existenz des Taschengeldkontos und die Verwendung des Geldes dem Gericht gegenüber in der Rechnungslegung angeben.<<

Dem Gericht wird der jeweilige Stand des Barbetragskonto bei der Rechnungelegung bekanntgegeben aber einzelne Ausgaben nicht.

Ich hab das überall durchgesetzt, meine Betreuten hatten mich teilweise auch darauf angesprochen. Da gabs Bestellungen von Dingen die man einfach nicht weitererzählen möchte, als Besteller. Es geht das Gericht und auch sonst niemanden was an wie oft Frau xy zum Coiffeur geht oder mal nen Sekt trinkt.

An die Barbetragskonten im Heim können nur die dortigen Kassenmitarbeiter und der/die jeweilge Betreute und ich meine wirklich dass dieses kleine Restchen an was "Eigenem" niemandem genommen werden darf.

Grüsse
Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.05.2009, 22:41   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
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Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Dem Gericht wird der jeweilige Stand des Barbetragskonto bei der Rechnungelegung bekanntgegeben aber einzelne Ausgaben nicht.

Ich hab das überall durchgesetzt, meine Betreuten hatten mich teilweise auch darauf angesprochen. Da gabs Bestellungen von Dingen die man einfach nicht weitererzählen möchte, als Besteller. Es geht das Gericht und auch sonst niemanden was an wie oft Frau xy zum Coiffeur geht oder mal nen Sekt trinkt.
Da geb ich Dir Recht. Aber bei einem Gericht besteht die Rechtspflegerin ausdrücklich auf die Belege. Ist mein erster Fall dort und ich war auch erstaunt, da bei zwei anderen Gerichten bisher die Angabe des Bezugs von Taschengeld bzw. der Stand des Kontos ausreichte.

Es geht aber ausdrücklich nur um Ausgaben, die nicht der Betreute abwickelt. Wenn ein Kaffee im Cafe getrunken wird und dazu eine Barabhebung erfolgt, dann taucht natürlich nicht der Kaffee als Beleg auf, sondern nur der Eintrag "Barabhebung Herr/Frau XY". Bei Bestellungen und Zahlung über ein Heimkonto (mit entsprechender Umbuchung) würde der Beleg schon gefordert (hab ich allerdings noch nicht gehabt). Bisher ging es nur um Frisör und Fußpflege.
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Alt 16.05.2009, 23:12   #8
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 214
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Zitat:
Zitat von Kohlenklau Beitrag anzeigen
Von einer Verzinsung des Taschengeldkontos habe ich allerdings noch nichts gehört. Solch ein Konto ist ein good-will der Einrichtung, warum sollen darauf auch noch Zinsen gezahlt werden. Solche Konten sind eine Belastung für die Einrichtung. Die Einrichtung zahlt am Monatsanfang den Barbetrag im Auftrag des Kostenträgers an den Hilfeempfänger aus. Wenn der Betroffene das Geld nicht eigenständig verwalten kann, dann könnte das Heim eigentlich noch Gebühren für die Inobhutnahme verlangen. Bei einer Bank zahlt man auch Gebühren für ein Girokonto, ohne Guthabenzinsen zu bekommen.

Ein Taschengeldkonto ist keine Pflicht. Man kann das Geld auch anders verwalten. Da müßte man einmal mit der Einrichtung sprechen.

@M.Günter: Die Taschengeldkonten haben eigentlich keinen Einfluss auf die direkten Betreuungsleistungen. Stationäre Einrichtungen haben im Pflegesatz einen Verwaltungskostenanteil und einen Anteil für Verwaltungspersonal. Das Führen der Konten ist in diesem Bereich angesiedelt. Wenn es die Konten nicht geben würde, dann würde der Betreuungs- oder Pflegeanteil in den Pflegesätzen nicht erhöht. Die Pflegesätze wären höchsten um 0,1 Cent niedriger.

Gruß
Kohlenklau
Sorry,

da habe ich andere Erfahrungen: Wer ein Konto als Konto führt, muss entsprechend handeln - spricht Zinsen zahlen. Ist nach längerem Hickhack in meiner Einrichtung mittlerweile auch wieder Usus. Gebühren dafür verlangen geht aber nicht, da die Kosten andererseits wieder durch die Verwaltungspauschale (offiziell heißt das wohl eher Grundpauschale) abdeckt werden (sollten).
Glaubst du wirklich, wenn ein Träger seine Kosten für die Grundpauschale um 10% senken könnte (Rationalisierung, Lean-management), er würde sich beim Kostenträger mit einer Reduzierung der Entgeldsätze um den selben Betrag kümmern? Welcher Anreiz sollte denn dazu bestehen?

Gruß
M.
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Alt 17.05.2009, 11:42   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
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Beiträge: 2,086
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Guten Morgen M.Günter,

Zitat:
Zitat von M.Günter Beitrag anzeigen
Wer ein Konto als Konto führt, muss entsprechend handeln - spricht Zinsen zahlen. Ist nach längerem Hickhack in meiner Einrichtung mittlerweile auch wieder Usus.
will und kann ich nicht bestreiten, wenn es bei Euch so gehandhabt wird. Hab ich allerdings bisher noch nicht gehört. Ob man für in Verwahrung gegebenes Geld allerdings Zinsen zahlen muß, bezweifel ich. Das ist doch eher eine privatrechtliche Vereinbarung.


Zitat:
Zitat von M.Günter Beitrag anzeigen
Glaubst du wirklich, wenn ein Träger seine Kosten für die Grundpauschale um 10% senken könnte (Rationalisierung, Lean-management), er würde sich beim Kostenträger mit einer Reduzierung der Entgeldsätze um den selben Betrag kümmern? Welcher Anreiz sollte denn dazu bestehen?
Ich hatte eigentlich auf diese Aussage Bezug genommen:

Zitat:
Zitat von M.Günter Beitrag anzeigen
Große Träger, gerade in der Alten- und Behindertenhilfe führen oft notgedrungen Konten, kostet auf jeden Fall ne Menge Geld, welches nicht mehr für die direkte Betreuung der Bewohner zur Verfügung steht :-(
Einen Zusammenhang zwischen dem Führen von TG-Konten und dem Zurückfahren von Betreuungsleistungen sehe ich erst mal nicht.

Bei der ehemaligen Spitzabrechnung gab es die von Dir oben angesprochenen Probleme allerdings nicht. Mit der Umstellung und der Deckelung der Pflegesätze wäre ein Träger bei der chronischen Unterfinanzierung aber gar nicht mehr in der Lage, Einsparungen weiterzugeben. (Das Thema interne Mißwirtschaft laß ich mal außen vor). Der Kostendruck führt aber weniger zum Zurückfahren von Betreuungsleistungen (bei der steigenden öffentlichen Sensibilisierung, Stellenplanvorgaben oder Vergleichsvorgaben kann sich ein Träger das immer weniger leisten), sondern zu einem verstärkten (Lohn-)Druck bei Beschäftigten. Harte Tarifauseinandersetzungen, die Einführung von Haustarifverträgen (Tarifflucht) oder ein Einsatz von 1-€-Jobbern sind die Folge. Über die Schiene unqualifiziertes und/oder unmotiviertes, ausgebranntes Personal besteht allerdings wieder ein Zusammenhang zur Betreuungs- oder Pflegeleistung. Dort läuft es nicht anders als im Betreuungsrecht.

Das ist sicherlich ein sehr interessantes Thema, aber ich glaube der Fragenstellerin geht es eher um ihr konkretes Problem. Vielleicht können wir das einmal in einem gesonderten thread aufgreifen.

Gruß
Kohlenklau

PS: Willst Du Dich nicht einmal ein wenig vorstellen. Mir ist nicht ganz klar, welchen Bezug Du zum Betreuungsrecht hast. Bist Du Angehörige/r, Betreuer/in oder betreibst Du eine Einrichtung? Natürlich nur wenn Du möchtest, ist kein must.
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Alt 17.05.2009, 14:07   #10
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo,
ich glaube man muss doch zwei Dinge unterscheiden.

Wir ein Taschengeldkonto geführt um mal ein Tasse Kaffe zu trinken, eine Sekt oder für den Fiseur. Meißt handelt es sich bei diesen Menschen, um Betreute in einem Altenheim.
Oder wird mit dem Taschengeldkonto der gesamte private Lebensbereich abgedeckt.

Ich habe viele junge Menschen mit unterschiedlichen Krankheitsbilden unter Betreuung, die sich in Einrichtungen befinden.
Das Taschengeldkonto muss größtenteils vom Heim geführt werden. Allein aus terapheutischen Gründen, muss ich oft den Betreuern und ärztl. Fachkräften freie Hand, in der Einteilung des Geldes und deren Verwendung, lassen.
Die Belege sind, wie in vorherigen Artikeln beschrieben, zehn Jahre, in der Einrichtung, nachweisbar.
Eine Abrechnung mit einzelnen Belegen verlangt das Gericht nicht von mir.
Im Sinne der Kontolle, überprüfe ich aber regelmäßig die Ausgaben, nebst Belegen bei den Einrichtungen.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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barbetrag, heim, rechnungslegung, stationäre einrichtung, taschengeld

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