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Veruntreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Veruntreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, es ergibt sich ja immer wieder, dass Angehörige schnell noch ein Konto abräumen, ehe eine Betreuung eingerichtet wird bzw. ...


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Alt 12.03.2005, 10:51   #1
AndreasHL
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Veruntreuung

Hallo,

es ergibt sich ja immer wieder, dass Angehörige schnell noch ein Konto abräumen, ehe eine Betreuung eingerichtet wird bzw. kurz bevor jemand in eine Heim kommt.

Genauso regelmäßig ergibt sich dann die Frage: wer soll sich darum kümmern, das Geld zurück zu fordern ?

Mich interessiert, ob es da eine gesetzliche Regelung gibt oder ein Grundsatzurteil.

Wohlgemerkt, ich meine nicht die Rechtsgrundlage der Rückforderung, sondern: wen fordert bei Sozialhilfeempfängern zurück ? Das Sozialamt oder der Betreuer ?

Hier in unserer Stadt sind ja noch nicht einmal die Sachbearbeiterinnen des Sozialamtes einig. Die eine hat das von sich aus geregelt, die andere weigert sich rundheraus (es geht aktuell um eine Betreuung, die meine Frau führt, und um 9000 Euro, die weg sind) und will, dass meine Frau alles regelt.

Nun kann man sich ja auf den Standpunkt stellen, dass man ab (Datum) durch das Amtsgericht zum Betreuer bestellt wurde, und fertig.

Wie ist denn die werte Meinung hier ?

Gruss

Andreas
 
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Alt 12.03.2005, 14:33   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Rückforderung

Hallo Andreas,

einfache Antwort: sowohl als auch.

Es kommt nämlich darauf an, wie das Sozialamt entscheidet: gewährt sie die Sozialhilfe unter der Bedingung, dass die Ansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen die, die sich bedient haben, auf die Kommune übergehen, dann kann die Kommune den Betrag direkt von den Personen zurückfordern. Dies wird häufig beim Heimaufenthalt so gehandhabt.

Die Kommune kann aber auch im freien Ermessen entscheiden, dass der oder die SozialhilfeempfängerIn im Grunde nicht bedürftig ist, da er/sie ja noch einen Rückzahlungsanspruch gegen die Personen hat, die das Geld erhalten haben. Er/sie soll also erst einmal diesen Betrag zurückfordern und es aufzehren, bis er/sie wieder bedürftig ist.

Beides kann aber auch zeitaufwendig sein, soll heißen, die Kommune will sich Arbeit ersparen und andererseits kann es dauern evtl. im Klageverfahren, das Geld zurückzufordern. Dann wird die Kommune Sozialhilfe gewähren und sogleich von dem/r EmpfängerIn und/oder der Betreuerin verlangen, die Ansprüche gelten zu machen und nach Erhalt sogleich an die Kommune zu überweisen.

Sollte sich die Sachbearbeiterin nicht ganz sicher sein, dann ist zu empfehlen, den/die SachgebietsleiterIn zu befragen und dessen/deren Entscheidung einzuholen. Die Betreuerin und der/die Betreute können nicht die Kommune auf die Möglichkeit verweisen, doch selbst das Geld zurück zu fordern. Die Kommune kann in ihrer Entscheidung ihr Ermessen frei ausüben. Der Zeitpunkt, wann die Betreuung eingerichtet wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da es eine Angelegenheit des Empfängers ist und nicht der Betreuerin, die nur die Angelegenheiten des/r Betreuten regelt, die auch schon vor der Betreuung bestanden, ebenso wie Schulden.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 17.08.2012, 19:34   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 16.08.2012
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 6
Standard Rückforderung

Ich hatte auch so einen Fall. Das Sozialamt war, sagen wir, interessiert, meinte zu mir aber, das sei meine Pflicht, da ich die Vermögenssorge hatte.

Ich hab mir zuerst Beratungshilfe vom AG geholt, dann damiit einen Anwalt befragt, der meinte, das Sozialamt würde das im einen Landkreis so, im anderen so machen.
Mir war das zu dumm, denn ich möchte meine Zeit effizient für die Betreuten einsetzen.
Der Anwalt hat im Rahmen der Beratungshilfe zuerst den "Abräumer" angeschrieben, der natürlich auf doof machte. Danach ging es mit Prozesskostenhilfe zum Landgericht und Herr Abräumer hat verloren. Er musste den Anwalt, die Gerichtskosten und das Geld zurückzahlen.
War aber kein Spaziergang und es dauerte 6 Monate.

Ich geb aber keine Garantie drauf, dass es gerichtsmässig immer so gut klappt. Ich würde es aber immer wieder tun, denn das Zuschauen und verarscht-werden nervt einen viel mehr.
andasa ist offline  
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Alt 18.08.2012, 17:35   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.08.2012
Beiträge: 36
Standard

Hallo, mit rechtlichen Ratschlägen kann ich nicht dienen.
Grundsätzlich ist es aber wichtig für den Betreuten zu kämpfen.
Wenn jemand hilflos ist, darf er erst recht nicht beklaut werden.
Da sollte der beschwerliche Weg nicht gescheut werden und das Geld zurück geholt werden notfalls über die Gerichte.
Ein Beispiel hier zeigt ja, das es mit Geduld klappt.
Viele Grüße
ilka
ilka ist offline  
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Alt 19.08.2012, 09:12   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 02.04.2012
Beiträge: 21
Standard Rückforderung

Hallo Andreas,
auch mir hat das Sozialamt gesagt, dass die Rückforderung meine Aufgabe wäre. Bei meiner Betreuten wurden 1000,00 Euro von ihrer Tochter abgehoben. Wollte den versöhnlichen Weg probieren - der dann aber funktionierte: Habe der Tochter deutlich die Rechtslage erklärt, und die zusätzlichen Kosten die für sie anfallen würden.
Darauf gab sie 600,00 Euro zurück, den Rest hätte sie angeblich schon ausgegeben. Zu dem Fehlbetrag habe ich ein Schreiben verfasst, dass es sich um ein "lang versprochenes Geschenk für die Renovierung der
Wohnung der Tochter handeln würde, die Tochter hätte dafür über lange Zeit auf Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke verzichtet, außerdem hätte sie ihre Mutter sehr umsorgt, wofür diese besonders dankbar wäre". Vermutlich Glückssache, doch das Sozialamt hat dies akzeptiert und mir blieb der zeitraubende Rechtsweg erspart.

Daher mein Rat, auch wenn bei dir der Betrag deutlich höher ist, versuche so schnell wie möglich auf ähnlichem Weg mindestens einen Teilbetrag zurückzubekommen, und (mit erhobenenm Zeigefinger) eine "gemeinsame Lösung" für den Fehlbetrag zu finden. Spart dir Zeit, die du viel besser für deinen Betreuten verwenden kannst. Viel Glück!
Rbach
Rbach ist offline  
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Alt 20.08.2012, 15:45   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 06.02.2012
Beiträge: 30
Standard

Hallo,o,

es ergibt sich ja immer wieder, dass Angehörige schnell noch ein Konto abräumen, ehe eine Betreuung eingerichtet wird bzw. kurz bevor jemand in eine Heim kommt.

Und wie soll das gehen? Entweder haben die Angehörigen eine Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit oder der Betreute unterschreibt selbst. Wobei alle wissen, daß das Abheben großer Beträge vor einem Heimaufenthalt verfolgt wird.

Wohlgemerkt, ich meine nicht die Rechtsgrundlage der Rückforderung, sondern: wen fordert bei Sozialhilfeempfängern zurück ? Das Sozialamt oder der Betreuer ?

Um ganz ehrlich zu sein: Wäre MEIN Vater Sozialhilfeempfänger, hätte nie Geld gehabt, wäre vieles leichter. Dann hätte sich weder das Notariat noch der beste Betreuer der Stadt auf ihn gestürzt.
Der Vater wird krank, hat dem Sohn 10 Jahre zuvor nichts überschrieben, nichts geschenkt, dann kommt er ins Altersheim und alles ist weg. Wieviel Geld im Hintergrund ist, weiß ich nicht. Wenn er von 150.000 Euro 9.000 Euro abgezweigt hat, um die Pflege des Vaters für die letzten Jahre, die ihn auch viel Geld gekostet hat, hereinzuholen, dann ist das eine seelische Frage!!!

Hier in unserer Stadt sind ja noch nicht einmal die Sachbearbeiterinnen des Sozialamtes einig.


Das heißt, daß Einige, die die Situation kennen, es menschlich akzeptieren, wie es gelaufen ist.

Die eine hat das von sich aus geregelt,

dann wird sie ja auch Fakten haben.

die andere weigert sich rundheraus (es geht aktuell um eine Betreuung, die meine Frau führt, und um 9000 Euro, die weg sind) und will, dass meine Frau alles regelt.

Hättet Ihr alle nicht die Macht der Notariate hinter Euch, könntet ihr gar nichts tun. Es geht um 9000 Euro, die weg sind... von wieviel? Anscheinend ist das Sozialamt anderer Meinung, dann akzeptiert dies doch und fangt neu an, ohne die 9000 Euro.

Gruß
aschenputtel



Nun kann man sich ja auf den Standpunkt stellen, dass man ab (Datum) durch das Amtsgericht zum Betreuer bestellt wurde, und fertig.

So würde ich es tun!

Gruss

Andreas[/QUOTE]
aschenputtel ist offline  
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Alt 20.08.2012, 16:44   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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HAllo,

also ohne was zum Inhaltlichen zu sagen. Es ist euch schon klar das der Ursprungsthread von 2005 stammt??

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 22.08.2012, 01:06   #8
Club 300
 
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
Standard

Zitat:
Zitat von aschenputtel Beitrag anzeigen
Das heißt, daß Einige, die die Situation kennen, es menschlich akzeptieren, wie es gelaufen ist.
...
Hättet Ihr alle nicht die Macht der Notariate hinter Euch, könntet ihr gar nichts tun. Es geht um 9000 Euro, die weg sind... von wieviel? Anscheinend ist das Sozialamt anderer Meinung, dann akzeptiert dies doch und fangt neu an, ohne die 9000 Euro.
Ich glaube, du hast hier etwas missverstanden. Das Geld muss zurück gefordert werden, da gibt es keinen Ermessensspielraum. Die Frage ist nur, ob das Sozialamt den Angehörigen im Zweifel vor Gericht bringt oder ob es diese Aufgabe auf den Betreuer abwälzen kann.

Lieben Gruß, Janina
Janina ist offline  
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Alt 22.08.2012, 10:16   #9
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
HAllo,

also ohne was zum Inhaltlichen zu sagen. Es ist euch schon klar das der Ursprungsthread von 2005 stammt??

Gruß,
Andreas
Hier "verjährt" anscheinend nichts.......

lg
carlos
carlos ist offline  
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Stichworte
betrug, schenkung, sgb12, sozialhilfe, veruntreuung


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