Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligung in eine OP im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Könnten Sie das Papier hier einstellen?
Zitat:
Zitat von agw
Hallo Niederrheiner,
...Unser hiesiges Amtsgericht hat sich netterweise mal die ...
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23.01.2019, 15:45 | #11 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.05.2017
Beiträge: 15
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23.01.2019, 16:32 | #12 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wie wäre es hiermit?
https://bdb-ev.de/79_Flyer.php
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
17.03.2019, 06:06 | #13 |
Einsteiger
Registriert seit: 04.12.2016
Ort: Gera
Beiträge: 21
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Ich habe vor kurzem einen schönen Standardbrief für Ärzte/Krankenhäuser erhalten, wenn der Betreute selbst noch einwilligungsfähig ist:
Bekanntgabe der Betreuung Sehr geehrte Damen und Herren ich bin vom Amtsgericht – Betreuungsgericht – zum rechtlichen Betreuer für..... bestellt worden. Beigefügt erhalten Sie die Urkunde zu meiner Bestellung als Betreuer. Ich bitte Sie, die vom Amtsgericht bestellte gesetzliche Vertretung in Ihren Unterlagen zu vermerken. Gemäß § 1904 BGB willigt der Betreuer in eine ärztliche Heilbehandlung ein, wenn ihm der entsprechende Aufgabenkreis, die Gesundheitssorge, übertragen ist. Auf die Einwilligung des Betreuers kommt es jedoch nicht an, wenn die Einwilligungsfähigkeit als natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der konkreten zur Entscheidung stehenden medizinischen Maßnahme beim Betreuten noch vorhanden ist. Allein der Patient entscheidet - wenn er einwilligungsfähig ist - ob er sich behandeln lässt. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, seine Fähigkeiten und seinen Willen an die Stelle des Betreuten zu setzen, sondern zu gewährleisten, dass der Wille und die Wünsche des Betreuten respektiert werden. Ärzte können nicht darauf bestehen, den Betreuer statt den Betroffenen aufzuklären und sich vom Betreuer schriftlich bestätigen zu lassen, dass über alle Risiken aufgeklärt wurde. Wenn ernsthafte Zweifel ihrerseits hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit des o.g. Betreuten bestehen (Erkenntnis des Wesens, der Bedeutung und der Tragweite der medizinischen Behandlung), werde ich selbstverständlich als Betreuer tätig werden. Den weiteren Schriftwechsel richten Sie bitte ausschließlich an meine oben genannte Anschrift. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Telefonnummer .... oder .... zur Verfügung. Vielleicht hilft das ja dem ein oder anderen |
17.03.2019, 10:02 | #14 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Das hier: https://bdb-ev.de/module/datei_uploa...hp?file_id=158 ist da auch recht hilfreich. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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aufklärungsgespräch, gesundheitsfürsorge, krankenhaus, operation |
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