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Generalvollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Generalvollmacht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, meine Frage ist: wann darf ein Gericht eine Generalvollmacht ausgestellt von Anwalt (vor der Betreuung) bis über Tod hinaus ...


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Alt 05.06.2009, 08:29   #1
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Standard Generalvollmacht

Hallo,

meine Frage ist: wann darf ein Gericht eine Generalvollmacht ausgestellt von Anwalt (vor der Betreuung) bis über Tod hinaus sowie befugnis die Einwilligung zu Heilbehandlungen, ärztlichen Eingriffen usw.ausser §§1904,1906,1907.
Von §181 BGB befreit, auch für den Fall,das der Betreuute nicht mehr zum geschäftsfägigen Handeln in der Lage ist?. Gebe da §?
Wen man so eine Generalvollmacht hat muß noch eine Betreuung bestehen?
Danke für Antwort
Anna
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Alt 05.06.2009, 10:38   #2
Heinz
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Hallo Anna,

ich habe einen neues Thema aufgemacht, weil deine Frage vom Thema Bankvollmacht und Widerruf und Anfechtung des Widerrufs wegführt. Ich hoffe auf dein Verständnis.

Du fragst;

Zitat:
Zitat von anna Beitrag anzeigen
wann darf ein Gericht eine Generalvollmacht ausgestellt von Anwalt (vor der Betreuung) bis über Tod hinaus sowie Befugnis die Einwilligung zu Heilbehandlungen, ärztlichen Eingriffen usw.ausser §§1904,1906,1907.
was soll das Gericht dürfen oder nicht?
Verstehe ich dich richtig, dass eine Generalvollmacht vom Anwalt vor der Betreuung ausgestellt wurde. Und du möchtest wissen, ob diese Generalvollmacht weiterhin Bestand hat. Ich bin der Ansicht, dass eine Betreuung diese Generalvollmacht ersetzt. Das heißt, die gerichtliche Betreuung ist vorrangig. Die Generalvollmacht kann und sollte vom Betreuer widerrufen werden.

Jetzt fragst du weiter,
Zitat:
Zitat von anna Beitrag anzeigen
Von §181 BGB befreit, auch für den Fall,das der Betreuute nicht mehr zum geschäftsfägigen Handeln in der Lage ist?. Gebe da §?
Wen man so eine Generalvollmacht hat muß noch eine Betreuung bestehen?
Also die sog. Generalvollmacht ist im Rechtsverkehr mangels Spezifizierung nicht verbindlich. Eine solche Generalvollmacht sieht so aus, dass darin ein lapidarer Satz oder ähnliches steht: er ist in allen meinen Angelegenheiten bevollmächtigt.
Eine solche Generalvollmacht ist unbeachtlich.

Was anderes sind Generalvollmachten, die mitunter über mehrere Seiten gehen und ganz dezidiert die Bereiche, Vermögens- und Gesundheitsorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Öffnen von Post, Aufenthaltsbestimmung und wohlmöglich noch die Bestattungsvorsorge geregelt ist. Und das möglichst nicht mit einem x-beliebigen Formblatt, wo nur anzukreuzen ist, sondern individuell auf die bevollmächtigende Person und ihre Lebenssitutation ausgerichtet ist. Das ist zwar dann auch eine Generalvollmacht im engeren Sinn, wird aber Betreuungsvollmacht genannt und ist, sofern keine Willensmängel erkennbar (fortgeschrittene Demenz o.ä.) rechtswirksam.

Dazu gehört auch die Befreiung vom Verbot des Insich Geschäfts § 181 BGB. Das heißt, regulär darf ein Bevollmächtigter nicht zum eigenen Vorteil aber zu Lasten des Vollmachtgebers, sagen wir mal dessen Konto plündern.

Doch dieses Verbot ist sog. abdingbar. Kann also in der Vollmacht ausgeschlossen werden. Unter Juristen gilt der Spruch: trau schau wem. Wenn ich jemandem eine Vollmacht erteile und ihm zugleich erlaube, von meinem Konto sich bedienen zu können, dann ist das mein eigenes Risiko. Wenn ich dann merke, dass der Bevollmächtigte mich über den Tisch zieht, ist es meine eigene Dusseligkeit. Und auch Anwälte sind nicht alle Engel. Sie gelten zwar als Organ der Rechtspflege, sind aber vor Verfehlungen nicht gefeit.

Eine solche Betreuungsvollmacht wird von einer Vielzahl von Anbietern herausgegeben, vom Roten Kreuz, vom VdK, von den Ministerien. Hier kann ich nur die Handreichung des bayrischen Justizministeriums empfehlen. Es hat sich als Standard herausgebildet und kann gegen einen Schutzgebühr von ich meine 5 oder 10 Euro bezogen werden.

Eine solche umfangreiche Betreuungsvollmacht, die praktisch wie eine Generalvollmacht im engeren Sinne wirkt, soll eben für den Fall erstellt werden und wirksam sein, wenn der Vollmachtgeber den Verstand verliert und geschäftunfähig wird. Das ist der eigentliche Sinn und Zweck einer solchen Vollmacht.

Der Gesetzgeber hat schnell erkannt, dass die Zahl der gesetzlichen Betreuungen ansteigt, insbesondere für vermögenslose, und dass die Kosten für die Betreuungen aus der Landeskasse, sprich von der Gemeinschaft zu tragen sind.

Um die Zahl aber möglichst gering zu halten, wird verstärkt auf die Möglichkeit der Betreuungsvollmacht hingewiesen. Das ist eine private Regelung, so als wenn ich meine Frau beauftrage, von meinem Sparbuch Geld abzuheben oder ich den Anwalt beauftrage, mit dem Vermieter wegen Mietmängel zu verhandeln. Das alles ist privat und ohne Gericht.

Das Gericht schaltet sich bei solchen privaten Betreuungsvollmachten erst dann ein, wenn der Missbrauch unübersehbar ist, also wenn der Verdacht strafrechtlichen Handelns gegeben ist wegen Untreue oder Unterschlagung oder auch wegen unerlaubter Handlungen, die erheblichen Schadenersatz begründen. Dann wird das Gericht die Vollmacht prüfen und wegen Missbrauchs aufheben und einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Das kann dann dein freiberuflicher Betreuer sein oder jemand sein vom Betreuungsverein ebenfalls beruflich weil angestellt oder aber ehrenamtlich.

Schließlich fragst du nach Paragraphen. Einige wurden im Thema Bankvollmacht schon genannt. Es sind die der Vertretung, geregelt im allgemeinen Teil des Zivilrechts. Aber im besonderen Teil gibt es auch das sog. Auftragsrecht. Und das regeln die §§ 662 BGB fortfolgende. Auftrag ist unentgeltlich; Geschäftsbesorgung entgeltlich. Das heißt, wenn im Rahmen und aufgrund einer Vollmacht eine Vergütung gezahlt wird, oder der Anwalt sich ohne den § 181 BGB vom Konto des Vollmachtgebers bedienen kann, haben wir einen Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB. Die Bestimmung verweist jedoch auf die Vorschriften des Auftrags.

Doch ist das Gesetz so aufgebaut, dass, was nicht im speziellen Recht (Geschäftsbesorgung, Auftrag) geregelt ist, sich wohlmöglich aus den allgemeinen Bestimmungen der Vertretung § 164 ff BGB ergibt, wie zum Beispiel die Bestimmungen über die Vollmachturkunde. Damit ist nicht die Bestellungsurkunde durch das Gericht gemeint, sondern die Betreuungsvollmacht. Dort ist dann auch geregelt die Vertretung ohne Vertretungsmacht. Wenn also der Bevollmächtige über die Vollmacht hinaus handelt und welche Konsequenzen es nach außen gegenüber Dritten, wie nach innen, also im Verhältnis zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber hat.

Wer auf den Geschmack gekommen ist, dem empfehle ich mal einen Blick in ein Fachbuch über Zivilrecht. Dann wird manches verständlicher. Wichtig ist der grundlegende Unterschied zwischen einer gesetzlichen vom Gericht angeordneten Betreuung und der privaten Vollmacht, eben um das Gericht außen vor zu lassen.

Heinz
 
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Alt 05.06.2009, 11:20   #3
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Hallo Heinz,
Danke

Geändert von anna (07.06.2009 um 10:45 Uhr)
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Alt 05.06.2009, 11:34   #4
Heinz
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Hallo Anna,

ich bin der Meinung, dass eine solche allgemein gehaltene Vollmacht nicht mit dem Gebot der Spezifizierung vereinbar ist und ansich unwirksam ist, also unbeachtlich. Aber ich will mich damit nicht zuweit aus dem Fenster lehnen. Es gibt bestimmt andere, die das anders sehen.

Gleichwohl kann die Verbindlichkeit dieser Vollmacht angezweifelt werden und die fehlende Wirksamkeit festgestellt werden. Die Frage ist nur von wem und durch wen?

Besteht eine gerichtliche Betreuung nicht und auch kein Hinweis auf einen Missbrauch, so kann jeder, dem die Vollmacht vorgelegt wird, diese für sich anzweifeln, also der Arzt im Krankenhaus ebenso wie das Geldinstitut oder Versicherung oder oder. Sie alle sind berechtigt, die Vollmacht nicht gegen sich gelten zu lassen und auf eine gerichtlich bestellte Betreuung zu beharren.

Eine solche Vollmacht, wenn sie denn vom Anwalt ausgestellt wurde, gibt zu erkennen, dass der Anwalt sich über die derzeit im Bundestag behandelte Problematik keine Gedanken gemacht hat. Aber vielleicht ist diese Vollmacht ja auch schon etwas älter. Dann sind erst Recht Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht begründet, denn auch diese sollte, wie ja auch die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen, möglichst alle 1-2 Jahre erneuert oder zumindest erneut unterschrieben werden.

Andererseits kann ohne eine gerichtliche Betreuung gegen eine solche Vollmacht schwerlich vorgegangen werden. Wenn die Institutionen, denen diese Vollmacht vorgelegt wird, akzeptieren, ist des deren Risiko, dass sie auf die Wirksamkeit einer Vollmacht vertrauen, die wohlmöglich rechtsfehlerhaft und unwirksam ist.

Heinz
 
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Alt 05.06.2009, 12:04   #5
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Hallo Heinz,
erstmal Danke.
Da so eine Generalvollmacht sehr viel Geld kostet ist klar. Ich persönlich werde nicht je 2 Jahre die erstellen.
Bitte um weitere Meinungen.
Muß ich noch dazu Sagen die Person die die Generalvollmacht hat ist auch allein Erbe.
Danke

Geändert von anna (05.06.2009 um 12:15 Uhr)
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Alt 05.06.2009, 17:43   #6
Heinz
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Hallo Anna,

wieso kostet eine Generalvollmacht viel Geld? Wie gesagt, einen Brief an das Justizministerium Bayern
Justiz in Bayern - Service - Vorsorgevollmacht

mit dieser Handreichung macht man sich die Vollmacht selbst und da es für die Wirksamkeit auch eines Anwalts nicht bedarf, kostet die Angelegenheit max. 10 Euro und da die ja nur jedes Jahr erneut unterschrieben werden sollte, kostet sie nichts extra. Also wo ist das Problem?

Ich würde als Richter die Wirksamkeit dieser Vollmacht eben unter dem Hinweis der Interessenkollision anzweifeln, es sei denn, in der Vollmacht steht ausdrücklich der Hinweis aus die Erbschaft drin, dass nämlich die Vollmacht gilt, obwohl der Bevollmächtige der alleinige Erbe ist und der Vollmachtgeber sich dessen bewusst war. Es ist nämlich dem Anschein entgegen zu wirken, dass der Anwalt sich kraft seines Wissens und seiner Fähigkeiten eine eigene Altersvorsorge gebastelt hat. Und das ist mehr als anrüchig.

Heinz
 
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Alt 05.06.2009, 19:28   #7
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Moin Anna, moin Heinz


Haaaaalt, Bremse.

Zum Thema Gültigkeit einer Vollmacht gibt es einige Aspekte zu berücksichtigen. (Für alle, die sich gerne ins Chaos stürzen:Viel Spaß beim weiterlesen. Alle anderen sollten es lieber lassen)

- Gültigkeit allgemein:
Es gibt derzeit Gesetz her eigentlich nix was die Gültigkeit von Vollmachten oder Patienteverfügungen oder deren Form genau regelt oder definiert. Ein paar Sachen ist mit den letzen Betreuungsrechtsänderungsgesetzen allerdings gereglt worde. Dazu aber später.

Die Frage ist daher eher Wie kriege ich das Ding dann, wenn es nötig ist auch anerkannt.

- Wer eine Vorsorgevollmacht (auch wenn das Ding inhaltlich eine Generalvollmacht ist) beim Notar anfertigen läßt, steht im Allgemeinen recht gut da. So einer edlen Rolle mit Pappe wird gerne geglaubt - das hat man dem Hauptmann von Köpenick auch, es funktioniert also. Auch Gerichte sehen so etwas gerne und glauben das dann auch.
- Wer seine Vorsorgevollmacht lieber selber anfertigt ist von den Kosten her günstiger dran. Um die Gültigkeit zu bekräftigen kann man die Unterschrift beglaubigen lassen. Das machen auch Notare, nach dem 2.BtÄndG düerfen das auch die MitarbeiterInnen in der Betreuungsstelle. Aber Vorsicht: Es wird nur die Unterschrift beglaubigt, die vor den Augen der Beglaubigenden geleistet werden muss. Der Inhalt der Vollmacht interessiert überhaupt nicht und kann völliger Schwachsinn sein.

- durch die Einführung der BtÄndGesetze sind viele Vollmachten ungültig geworden. Eine wichtige Änderung besagt, dass die Befugnis, die Grundrechte der Vollmachtgeber einschränken - also Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Unterbringung gegen den Willen (§ 1906.1 BGB) oder auch Fixierungen (§ 1906.4 BGB) unbedingt erwähnt werden muss. Das gilt auch für die Postvollmacht (§ 1896.4 BGB). Die Befreiung bzgl. der Beschränkung des §181BGB (Insichgeschäft) sollte auch nicht vergessen werden (Wer die Vollmacht z.B. für seine Eltern hat und sich von der Pflegekasse die Pflegeleistungen bezahlen läßt, die er/sie leistet, bekommt sonst später ernsthafte Probleme mit den geldgierigen Miterben...)
Oder Kurz: Eine ganze Reihe von alten Vollmachten, in denen diese Punkte nicht erwähnt waren sind ungültig geworden und mußten in Betreuungen umgewandelt werden, als das Manko aufgefallen ist (z.B. als Bettgitter nötig wurden oder bei notwendig geworden med. Operationen in Verbindung mit aufmerksamen Ärzten).

An dieser Stelle wird vielleicht deutlich, dass auch von Notaren gelegentlich Humbug gemacht wurde bzw. wird. Eine einfache Generalvollmacht klingt zwar toll und einfach, ist aber genau genommen für die o.g. Punkte nicht ausreichend. Ausreichen tut sie allerdings allemal um den Vollmachtgeber bzw. dessen Vermögen bis zum gehtnichtmehr zu melken...



und als Tipp für Anna:
Schau mal nach, wie alt diese Vollmacht ist. Die Teile die Du beschreiben hast lassen auf ein älteres Datum tippen (entweder von der Vollmacht oder vom Notar...). Wenn ich das lese rollen sich zumindest alle Krallen, und ich muss Dir recht geben: Bei dieser Vollmacht sollte es wirklich besser einen Betreuer geben...

Ein schönes Wochenende wünscht

Imre
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Alt 06.06.2009, 16:39   #8
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Danke für die Antworten,
wie ich im Ganzen verstehe eine Generalvollmacht von Notar ist ok dagegen von Anwalt nicht.
Der Betreute war beim erstellen der Generalvollmacht nicht Demenz und sie ist aus dem Jahr 2006 somit aktuell.

Wie ich gehört habe will das Gericht dem Betreuten die Generalvollmacht entziehen und Ihm als Demenz darstellen.

Wie kann Er sich wehren?

Danke Anna
anna ist offline  
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Alt 06.06.2009, 19:53   #9
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Moin Anna

Vielleicht war ich etwas missverständlich:
Eine Vorsorgevollmacht kann man bei einem Notar abschliessen. Wenn der Rechtsanwalt nicht auch die Zulassung als Notar hat, darf er das nicht.

Allerdings kann ich anhand der von Dir geschriebenen Auszüge der Vollmacht nicht erkennen ob sie inhaltlich OK ist oder nicht.
Der ganze Inhalt der Vollmacht geht mich aber auch nichts an und Du solltest die Vollmacht auch nicht im Forum ausbreiten.

Und sonst: Wenn ein Notar eine Vollmacht mit einem Klienten anfertigt, hat er auch zu prüfen, ob der Klient noch seine sieben Sinne beisammen hat. Wenn nein, sollte er eine Betreuung anregen. Wenn ja, dann gibt's die Vollmacht.
Das Gericht kann nicht einfach daherkommen und behaupten, die Person sei damals schon nicht mehr fit genug gewesen, um eine Vollmacht abzuschließen.
Das Gericht ist hier in der Beweispflicht für einen Gesundheitszustand zu einem Zeitpunkt, der schon Jahre zurückliegt und sich seit dem natürlich auch verändert hat - und das ist nicht einfach. Es würde bei der Gelegenheit gleichzeitig dem Notar ans Bein pinkeln und der würde sich wehren. Weil das mit reichlich Stressverbunden ist, müßten schon sehr triftige Gründe vorliegen.

Wenn das Gericht allerdings Zweifel an der Qualität des Bevollmächtigten hat, kann es durchaus eine Kontrollbetreuung einrichten. Es gibt durchaus eine ganze Reihe von Vollmachtnehmern (Bevollmächtigten), die eine Kontrollbetreuung wirklich nötig hätten...

Um Dir einenTipp geben zu können, was Du für Möglichkeiten hast, müßtest Du genauer beschreiben, was das Gericht in der Angelegenheit veranlaßt.

MfG

Imre
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Alt 06.06.2009, 22:59   #10
Heinz
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Nun darf ich auch mal was richtig stellen:

natürlich darf auch ein Anwalt eine Vollmacht fertigen und sie vom Vollmachtgeber unterzeichnen lassen. Macht er täglich. Und auch eine Betreuungsvollmacht.

Der Notar muss nicht sein. Ist aber notwendig bei Fragen über Immobilien und Gesellschaftsanteilen. Dann muss der Notar konsultiert werden. Ansonsten ist es reines Privatvergnügen.

Der Vollmachtgeber kann sich mit einem eigenen Attest seines Vertrauensarztes gegen das Bestreben des Gerichts zur Wehr setzen, dement zu sein. Sollte das Gericht dem keine Beachtung schenken, sollte ein Anwalt konsultiert werden. Hä? Spätestens hier entsteht ein gedanklicher Knoten. Aber so ist das Leben - voller Widersprüche.

Heinz
 
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