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ghostwriter 09.06.2009 15:19

Aufhebung der Betreuung- psychiatrisches Testament
 
Hallo,

kann der Richter verlangen eine Betreuung nur mit einer Vorsorgevollmacht aufzuheben, wenn das Gutachten bescheinigt, dass ich voll geschäftsfähig und einsichtsfähig bin.

Danke
ghostwriter

ronja 09.06.2009 15:51

Aufhebung
 
Ich verstehe die Fragestellung nicht ganz. Wer will die Betreuung aufrecht erhalten, und wer will sich auf eine gültige Vollmacht berufen? Ist damit gemeint, dass der Richter die Betreuung nur aufhebt, wenn ihm vorher nachgewiesen wird, dass ein vorsorgebevollmächtigter bestellt worden ist.

ghostwriter 09.06.2009 16:32

Hallo ronja,

ich als Betreute will die Betreuung aufheben lassen.
Die Betreuerin hat eine Vorsorgevollmacht vorgeschlagen, wenn die Betreuung aufgehoben werden soll.
Anscheinend folgt der Richter jetzt dem Vorschlag.
Ich will aber eigentlich ein psychiatrisches Testament.

viele Grüße
ghostwriter

ronja 09.06.2009 18:16

Aufhebung
 
Bei voller Geschäftsfähigkeit und attestiertem freien Willen kann der Richter meiner Meinung nach gar nichts verlangen, sondern muss die Betreuung bedingungslos aufheben, wenn der Betreute es will.

ghostwriter 09.06.2009 21:42

Danke Ronja,

morgen gehe ich auf das Gericht.

viele Grüße
ghostwriter

Imre Holocher 10.06.2009 19:29

Hallo Ghostwriter

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung sind mir bestens bekannt, aber:

Was ist eigentlich ein "psychiatrisches Testament"?


MfG

Imre

ronja 10.06.2009 20:44

psychiatrisches Testament
 
ich war gerade mal bei Google und war erstaunt, wie oft der Begriff zu finden ist. Da soll man wohl formulieren können, mit welcher psychiatrischen Behandlung man einverstanden ist oder welche man strikt ablehnt, wenn es zu einer Zwangseinweisung kommt. Ich muss mich da mal näher mit beschäftigen. Scheint mir aber ganz sinnvoll, dies neben einem "normalen" Patiententestament im Hinterkopf zu haben.

Kohlenklau 11.06.2009 09:07

Hallo ghostwriter,

danke für den Begriff, war mir auch nicht bekannt. Hab mal einen link reingestellt, wirklich interessant und sicherlich auch sehr hilfreich.

Gruß
Kohlenklau

Hubertus Rolshoven / Peter Rudel: Das Psychiatrische Testament

Heinz 11.06.2009 12:19

auch ich bin überrascht. Aber auch skeptisch hinsichtlich der Relevanz.

Zum einen ist der Begriff irreführend. Testament ist bekanntermaßen der letzte Wille - und zwar nach dem Ableben. Ursprünglich hieß auch die Patientenverfügung Patiententestament. Aber aus eben diesem Grund ist man von der Bezeichnung wieder weggegangen.

Zudem gibt es fürs Testament unabdingbare Formvorschriften - handschriftlich. Wer schreibt seine Verfügung für eine Zwangbehandlung mit der Hand.

Da tendiere ich eher zur Bezeichung wie bei dem Literaturverweis
Amering, Michaela / Heinrich Donat / Martina Wagner: »Patientenverfügung und Patientenrechte im Rahmen psychiatrischer Behandlungen«, in: Kontakt – Zeitschrift der HPE [»Hilfe für Angehörige psychisch Erkrankter, Dachverband der Vereinigungen von Angehörigen und Freunden«, Österreich], 22. Jg. (1999), Nr. 1 (Februar).

Wie aber auch in Rechtsverkehr die Patientenverfügung nicht zwangsweises beachtet werden muss, zumal es keine Sanktionen gibt bei Nichtbeachtung, so bleibt auch eine Patientenverfügung im Rahmen psychiatrischer Behandlung ohne Betreuungsvollmacht oder gesetzlicher Betreuung wirkungslos. Ein Arzt oder die Klinik haben sich nur an die Gesetze zu halten. Und wie viel Ermessens-Spielraum Ärzte haben, wissen wir. Und wenn es zum Streit kommt, entscheiden die Gericht selten gegen Ärzte, sondern orientieren sich an deren fachkundiges Urteil.

Insofern erachte ich - persönlich - und lass mich gerne eine anderen belehren, ein solches psychiatrisches Testament als Augenwischerei. Im Ansatz gut und förderlich, aber in der Realität oft ohne Belang.

Heinz

ghostwriter 11.06.2009 14:26

Hallo ronja, hallo Heinz,

also ich habe meine Infos auch aus dem Internet und habe es auch so verstanden wie ronja.

Heinz ganz so wie Du das rechtlich darstellst sehe ich das nicht, ich habe das schon so verstanden, dass wenn ich hier Behandlungsformen hineinschreibe oder diese zu unterlassen reinschreibe, dass dann wenn im nachhinein ein Betreuer eingesetzt wird, der sich daran halten muss sowie natürlich die Ärzte.

Aber ich kann dazu noch mal was schreiben, da der Richter vom Amtsgericht das jetzt von mir haben will und dann sagt, ob es rechtlich okay ist.

Bei der Vorsorgevollmacht, also so habe ich es verstanden, kann man nicht so detailliert auf die Frage eingehen, wie man behandelt werden möchte, sondern gibt einer Person seines Vertrauens dann das Recht über sich zu entscheiden, natürlich nach seinem Willen, aber was, wenn diese Person den Willen gar nicht mehr rausbekommt.

viele Grüße
ghostwriter


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