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Wohnungsmehrbedarf für Schwerbehinderte im SGB II?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsmehrbedarf für Schwerbehinderte im SGB II? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, folgende Hypothese: Alleinstehende Frau, 34J, 70% Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B. Bezieht bislang ALG2, wird voraussichtlich bald Erwerbsunfähigkeitsrente ...


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Alt 20.06.2009, 03:22   #1
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard Wohnungsmehrbedarf für Schwerbehinderte im SGB II?

Hallo,

folgende Hypothese:

Alleinstehende Frau, 34J, 70% Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B.

Bezieht bislang ALG2, wird voraussichtlich bald Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen, Folge wäre dann ein Wechsel in die Grundsicherung, da Rente zu gering ist.

Lebt bislang allein auf 42qm, welche nicht behindertengerecht sind und im 2ten Stock.

Wegen der Gehbehinderung kann sie immer seltener die Wohnung verlassen, da die Treppen ein immer schwerer zu überwindenes Hindernis darstellen.

Umzugsantrag steht also im Raum, generelle Vorgehensweise zur Kostenübernahme unter ALG2 ist bekannt.
Nun aber die Frage, stehen der Frau aufgrund ihrer Schwerbehinderung mehr qm und damit auch mehr Miete zu?

Ein Schreiben an die örtliche Behindertenbeauftragten brachte nur grosse Enttäuschung.
Mehrbedarf wäre nicht vorgesehen/üblich in den Vorschriften. Auf den Verweis des Urteils vom SG Oldenburg S 49 AS 895/06, "Schwerbehinderte haben Anspruch auf 10qm mehr Wohnraum" wird überhaupt nicht eingegangen.

Wie würdet ihr nun vorgehen um mehr Wohnraum bzw. mehr Miete für diese Person zu bekommen?

Bin sehr gespannt und hoffe auf Vorschläge ;-)

Viele Grüsse,
MurphysLaw

P.S.: Sollte ich den Thread im falschen Forum angesetzt haben, bitte ich um die entsprechende Verschiebung, danke!
MurphysLaw ist offline  
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Alt 20.06.2009, 10:22   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard

Hallo,

der Weg ist immer gleich: schriftlichen Antrag stellen. Die Behörde muss dann ebenfalls schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung einen Bescheid erlassen. Widerspruch einlegen. Widerspruchsbescheid abwarten, ggfls. Klage einreichen (ist kostenlos).

Ich hoffe, die Widerspruchs- bzw. Klagefrist ist noch nicht abgelaufen.

Viel Erfolg wünscht

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 20.06.2009, 13:14   #3
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Hallo Andreas,

mit welcher Begründung würdest du so einen Antrag stellen? Die sog. Richtlinien geben in der Tat nicht viel her :


Zitat :
"(3) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie Wohnungen) insbesondere solche für Rollstuhlbenutzer/-innen ist die Angemessenheit stets
individuell zu prüfen, weil der Wohnungsmarkt für diese speziellen Erfordernisse begrenzt ist.
Dabei ist die Dringlichkeit der Anmietung einer solchen Wohnung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung und ggf. die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbaren Tatbeständen angemessen zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur zeitweilig (das heißt vordringlich außerhalb der Wohnung) benötigt wird.

(4) Absatz 3 gilt auch für chronisch Kranke (z.B. AIDS-Kranke) unter der Maßgabe, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der Entscheidung des Wohnungsamtes hinsichtlich des Wohnraummehrbedarfes orientiert und dies entsprechend berücksichtigt."

Eine Klage wäre auch insofern problematisch, da sie, aufgrund der Fülle von "Hartz IV-Klagen" frühestens in 2 eher in 3 Jahren verhandelt würde. Und eine einstweilige Anordnung wohl wenig Sinn macht, sollte dann im späteren Verfahren dem widersprochen werden und dann erneut ein Umzug von Nöten sein :-/

Auch eine "Bindung" an Urteile aus dem gesamten Bundesgebiet (so wie dem verlinkten aus Oldenburg) ist wohl eher nicht gegeben, da die Mietbedingungen unter Hartz4 Landesbedingungen ausgesetzt und nicht auf Bundesebene entschieden werden/worden sind, oder?

Weisst du zufällig, ob es eine Seite/Auflistung mit bundesweiten Gerichtsurteilen gibt, wo man anhand Stichworten passend recherchieren könnte? (Frage darf natürlich jeder beantworten, der die Lösung kennt ;-)

Viele Grüsse,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 21.06.2009, 00:11   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo murphy,

die von Dir genannte Gesetzesgrundlage (wo steht das?) gibt sehr viel her, weil mit der "individuellen Prüfung" Tür und Tor offen steht. Man müßte das dann nur mit Leben füllen.

Urteile sind immer problematisch, weil man oftmals an die interessanten Sachen nur gegen Geld rankommt. Schau aber mal auf der Seite von "Tacheles" nach. Dort gibt es viele Hinweise.

Tacheles - Aktuelle Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung

Arbeitslosen und Sozialhilfe Diskussionsforum

Gruß
Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

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Kohlenklau ist offline  
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Alt 21.06.2009, 02:11   #5
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Hallo kohlenklau,

die von mir zitierten Vorgaben stammen aus Berlin, von der sog. AV-Wohnen (nachzulesen unter http://www.berlin.de/imperia/md/cont...ohnen_2009.pdf )

Bei Tacheles bin ich übrigens schon seit vielen Jahren "Stammgast", hoffte aber hier auf vielleicht mehr "praktisches" Wissen, aus der Praxis von euch Betreuern. Wohl leider falsch gedacht :-/ (Oder ich bin zu ungeduldig)

Falls hier niemand sonst eine Idee hat, werde ich nochmal bei Tacheles nachfragen.

Gruss,
MurphysLaw

P.S.: Anträge sind (noch) keine gestellt, da klar ist, dass ARGE sich mit Händen und Füssen wehren wird, von daher ist eine gründliche Vorarbeit (hoffentlich) die halbe Miete.
MurphysLaw ist offline  
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Stichworte
alg2, schwerbehinderung, sgbii, wohnungsgröße


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